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         AMTSGERICHT Lörrach,                                                                                        DER DIREKTOR 
                  Amtsgericht Lörrach • Bahnhofstraße 4 und 4a • 7.... BW-x
           
        Moser  
        x-Str.   
        Binzen
         
        Datum 27. Dezember 2011 
                                                                                                                             Name
        x 
                                                                           Aktenzeichen E
        .... 
        Betreuungsverfahren XVII
        9635 
                                   Sehr geehrte Frau Moser, 
                                   auf Ihre Schreiben vom 07.12.2011 bzw. 19.12.2011 teile ich Ihnen folgendes mit:  
                                   Wegen des Ganges des Betreuungsverfahrens verweise ich auf die
        Zusammenfassung im 
		Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.12.2010 - 4 T
        .......... 
        Nachdem von Seiten des Landratsamtes BW-x die Anregung der Einleitung eines                           Betreuungsverfahrens beim Amtsgericht 
		Lörrach eingegangen war, hatte das
        Amtsgericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu prüfen, ob für Sie Betreuung                           anzuordnen war, nachdem der vom Landratsamt 
		Lörrach unter Bezugnahme auf die                           Strafanzeige vom 08.07.2009 mitgeteilte Sachverhalt die Betreuungsanordnung                           gemäß § 1896 BGB nicht völlig ausschloss. 
		Als solche Mittel der
        Sachverhaltsermittlung kommen insbesondere die Einholung eines Sozialberichtes bei der                           Betreuungsbehörde und eines Sachverständigengutachtens dahingehend in Betracht,                           ob bei dem/der Betroffenen eine psychische Erkrankung, geistige, seelische oder                           körperliche Behinderung vorliegt, ob die/der der Betroffene seinen/ihren Willen frei
        bestimmen kann und ob der/die Betroffene erkrankungsbedingt bzw.       behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten (ganz/teilweise)       eigenverantwortlich zu erledigen. Ein weiteres Mittel ist die Anhörung der/des       Betroffenen selbst. 
                      Der  damals zuständige 
		Richter Trefzer (Richter auf Probe - das genaue Datum, wann       Richter
        x planmäßiger Richter wurde, ist hier nicht bekannt -) holte ein Sachverständigengutachten sowie den Sozialbericht durch die Betreuungsbehörde beim       Landratsamt 
		Lörrach ein. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie       und Psychiatrie xxx vom 21.09.2009 ergab...........(fehlender Text)...... 
        
         In diesem Falle konnte gegen ihren Willen keine Betreuung       angeordnet werden. 
               Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte das Amtsgericht, somit       auch der zuständige Richter, als medizinische Laien nicht das
        Vorliegen/Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Betreuung in Ihrem Falle feststellen können. 
               Damit hat aus meiner Sicht, der zuständige Richter völlig zutreffend das
        Betreuungsverfahren eingeleitet und auch verfahrensgemäß die Anordnung von Betreuung       abgelehnt. 
               Auf Ihre weiteren Fragen kann ich ausführen, dass mir jedenfalls 
		Nachbarin-X nicht       bekannt ist. Ich gehe davon aus, dass dies auch auf Herrn Trefzer  zutrifft, der       allerdings, wie Sie wissen, nicht mehr beim Amtsgericht 
		Lörrach tätig ist. Sofern Sie       ihm Parteilichkeit unterstellen, weise ich diesen Vorwurf allerdings auf das Schärfste       zurück! 
               Ob im Übrigen Nachbarin-X anlässlich ihrer Anzeige bei der Polizei, die zur       Einleitung des Betreuungsverfahrens führte, eine Falschaussage getätigt hat, war       vom Amtsgericht vor Einleitung des Betreuungsverfahrens und auch nach der       Ablehnung der Anordnung von Betreuung nicht zu prüfen. 
                   Mit Schreiben vom heutigen Tage habe ich diese Stellungnahme einschließlich der           Betreuungsakten an den Herrn Präsidenten des Landgerichts Freiburg weitergeleitet. 
                   Mit freundlichen Grüßen 
        xxxxx 
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