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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Klageentwurf von Anwalt 7


Anwalt-Adresse ....
 

Amtsgericht Lörrach

Bahnhofstr. 4

79539 Lörrach

23.05.2014

RA-Az....

Entwurf

Klage

 

der Frau Gertrud Moser, ....(Adresse)

Klägerin

gegen

Nachbarin-X ......(Adresse)

Beklagte

wegen Schadenersatz und Schmerzensgeld

 

wird beantragt,

 

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5000,-, zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtsanhängigkeit, zu bezahlen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Sollte die Beklagte nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Fristen ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen oder die Klageerwiderung einreichen, wird fürsorglich beantragt,

 

Versäumnisurteil zu erlassen.

 

Begründung:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Schadenersatzes und Schmerzensgeld in Anspruch.

 

Am 08.07.09 brachte die Beklagte die Klägerin zur Anzeige bei der Polizeidirektion Lörrach. Sie bekundete dort, die Klägerin sei bekanntermaßen psychisch krank und habe sie, die Beklagte am nämlichen Tage durch laute Zurufe in Misskredit gebracht, indem sie, die Klägerin behauptet habe, die Beklagte habe die Festplatte ihres PC beschädigt.
Die Klägerin habe in ihrer Psychose auf der Straße herumgetobt.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 1

 

Das Strafverfahren wurde ausgelöst. In der Folgezeit wandte sich die Klägerin, die die aufgestellte Behauptung bestritt, persönlich und mit Schreiben vom 8.9., 13.9., 19.10., 22.10., 14.12., 18.12.2009 und mit weiteren Schreiben in 2010 an die Polizeidienststelle, um den Sachverhalt richtig zu stellen.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 2

 

Gleichzeitig wurde gegen die Klägerin ein Betreuungsverfahren eingeleitet, dessen Ursache in der Anzeigenerstattung der Beklagten und dem sich anschließenden Polizeibericht des PM B. vom 09.07.09 lag.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 3

 

In der Folgezeit musste die Klägerin mit viel Aufwand sowohl gegen die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung, wie auch gegen die im Betreuungsverfahren getroffenen Verfügungen vorgehen.

 

So wurde gegen die Beklagte am 04.10.09 Strafanzeige gestellt, welche im Ergebnis ohne Ergebnis einer Ahndung blieb.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 4

 

Die Beklagtenseite ihrerseits stellte Anzeige wegen Bedrohung/Verleumdung am 12.08.13, in welcher die Klägerin mit dem Vorwurf der Denunziation belegt wurde.

 

Beweis:   Anlage K 5

 

Hingegen verteidigte sich die Klägerin. Sie erhielt durch Übersendung der Akte durch ihren damaligen Rechtsbeistand erstmals die Verfahrensakten des Ausgangsverfahrens am 26.09.2013.

 

Erst jetzt wurde ihr, der Klägerin, der Vorwurfssachverhalt und die Angaben der Beklagten vollständig bekannt.

In der Folge erstattete sie Anzeige wegen Nötigung, das von der Staatsanwaltschaft Lörrach zur Einstellung gebracht wurde.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 6

 

Die Klägerin wusste sich in den Jahren seit 2009 nicht anders zu wehren, dass sie den Sachverhalt der ungerechten Anzeigenerstattung sowie die hieraus erwachsenden Folgen auf ihrer Internetpräsenz darlegte.

 

Zahlreiche Eingaben hierzu bei Behörden und dem Petitionsausschuss blieben letztlich ungehört.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 7

 

Das Insistieren der Klägerin auf Wiederaufnahme des gegen sie initierten Strafverfahrens blieben ohne Resonanz, ebenso ihre Anträge auf Einholung von Beweiserhebungen zu den sie entlastenden Umständen.

 

Selbst eine förmliche Vernehmung der Beklagten als Anzeigenerstatterin wurde trotz vielfacher Anträge und auch privat überlassener Anschreiben an die Beklagte nicht durchgeführt.

Zum Anzeigensachverhalt und dessen Zustandekommen hat die Beklagte bis dato geschwiegen.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 8

 

Die mögliche Motivation der Beklagten, Anzeige zu erstatten, ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Klägerin sich gegen das Neubauvorhaben gewandt hat. Der Widerspruch gegen das Neubauvorhaben (Gewerbeausübung, Stellplätze) ging am Morgen der nachmittags erstatteten Anzeige beim Landratsamt ein.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 9

 

Auf die Eingaben der Klägerin wurde insoweit von der Gemeinde und den Dienststellen des Landratsamts nur schleppend und inadäquat reagiert.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 10

 

Durch die Anzeige ausgelöst, hat die Klägerin in der Folgezeit schwerwiegende finanzielle und psychische Beeinträchtigungen erlitten und für ihre Rechtsverfolgung, die zur Klärung des Sachverhaltes ohne Erfolg blieb, hohe Beträge aufgewandt.

 

Beweis:   Anlagenkonvolut K 11

 

Ihr Ruf wurde erheblich beschädigt, in der Öffentlichkeit, aber auch und gerade im näheren sozialen Umfeld, bleibt bis heute die Vorstellung verhaftet, sie sei psychisch krank und handle querulatorisch.

Hierbei handelt es sich um eine Beeinträchtigung größeren Ausmaßes, die sich zudem über Jahre vertieft hat.

 

Der Schadenersatz für die durch die Beklagte zu Unrecht ausgelösten Rechtsverfolgungskosten im Bereich des angestrengten Strafverfahrens, des Betreuungsverfahrens sind von der Beklagten im Wege des  § 823 Abs. 2 BGB zu erstatten.

Ebenso die Satisfaktion für die zu Unrecht erlittene Rufschädigung und die psychischen Beeinträchtigungen.

 

Bereits aus der Anlage K 11 ergibt sich, dass die Dimension des Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruchs über 10.000 € zu veranschlagen ist.

Aus Kostengründen wird zunächst nur ein Teilbetrag in Höhe von 5000,- € eingeklagt. Die Klageerweiterung bleibt vorbehalten.

 

Um weiteren Schädigungen vorzubeugen und für erlittene Schäden rehabilitiert zu werden, strebt die Klägerin die Klärung des Sachverhaltes durch die vorliegende Klage an.

 

Die Klägerin behält sich vor, zu den einzelnen Beweisthemen, weitere Zeugen im Laufe des Verfahrens zu benennen.

 

Anwalt 7


Geändert am:   11.01.2019

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