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Von der Rechtsanwaltskammer zu Anwalt 1, 7 und Anwältin 10


Rechtsanwaltskammer Freiburg

Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 • 79013 Freiburg
Frau
Gertrud Moser
.......................

79589 Binzen

27. Januar 2015/Z

Vermittlung gegenüber Herrn Rechtsanwalt 7, .....(Adresse)
VM/......./2014 (bitte angeben)

Sehr geehrte Frau Moser,

zu Ihrem Schreiben vom 18. Januar 2015 in der Vermittlungsangelegenheit betreffend Herrn Rechtsanwalt 7 mussten wir feststellen, dass Herr Rechtsanwalt 7 nicht bereit ist, an einer Vermittlung teilzunehmen, denn innerhalb der Frist hat er nicht geantwortet.

Ihr neues Schreiben haben wir samt der Anlagen überprüft und können nicht feststellen, dass es mit Rechtsanwalt 7 etwas zu tun hätte.

Hinsichtlich des Rechtsanwaltes 1 können wir keinen Ansatz für eine Beschwerde oder Vermittlung erkennen.
Soweit Sie der Auffassung sein sollten, er habe sein Mandat nicht ordnungsgemäß bearbeitet, könnten wir Ihnen auf entsprechenden Antrag die Daten zu seiner Haftpflichtversicherung mitteilen, wenn er dies nicht selbst tut.
Ansätze für einen Haftungsgrund erkennen wir bislang nicht.

Sollte Ihr Schreiben als Beschwerde über Ihre Rechtsanwältin 10 aufzufassen sein, die nach Ihrer Darstellung keine Klageerwiderung gefertigt hat, so muss ich auf folgendes hinweisen:

Ein Berufsrechtsverstoß wird nicht gesehen, es könnte sich lediglich um einen zivilrechtlichen Fehler handeln, der möglicherweise zu einem Schadensersatzanspruch führt.

Wir können allerdings in der Angelegenheit nicht weiterhelfen, da Sie uns keinen Namen der Rechtsanwältin mitgeteilt haben und empfehlen, dass Sie sich mit der Rechtsanwältin selbst ins Benehmen setzen, um deren Haftpflichtversicherung in Erfahrung zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsführer
RA W.

 


GM-Kommentar: Ohne Worte

Geändert am:   10.01.2019

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