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Klageerwiderung beim Landgericht
veröffentlicht am 18.10.2017


Anwalt 12- Adresse

Landgericht

Freiburg

Lörrach, 15.05.2015

3 S 24/15

In Sachen
Moser gegen Nachbarin-X
wegen Schadensersatz

Streitverkündung

 


verkünde ich namens und im Auftrag der Klägerin
  dem Land Baden-Württemberg
Innenministerium
Polizeidirektion Lörrach
Weinbrennerstraße 8
79539 Lörrach

- Streitverkündete -

gemäß § 72 ZPO den Streit.

Grund dar Streitverkündung:

Amtshaftung nach Art.34 GG, § 839 BGB wegen Aufnahme und Weiterleitung der Angaben der Beklagten gegen die Klägerin vom 3./9.7.2009 durch PM B....., Polizeirevier Weil am Rhein - Aktenzeichen: 7236/2009/PR - ohne vorherigen Besuch bei der Klägerin in Binzen, .........., zum Zwecke einer Beurteilung der Angabe der Anzeigenerstatterin über
psychische Erkrankung der Klägerin mit deren Klage über Festplattenschaden am Computer und der Beschuldigung an Bauarbeiter, "mit dem Bagger ihre Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben".

   
 
Beweis:    
 







 

 

 

- 2 -

Die angegebene Beschuldigung - nur als Beispiel für "weitere haltlose Beschuldigungen" - liest sich als nicht nachvollziehbaren Vorfall: als hätte die Klägerin ihren Computern in der Baugrube Johann-Peter-Hebel-Strasse 8 in Binzen eingegraben gehabt und die Bauarbeiter hätten mit dem Bagger den Computer getroffen und die Festplatte zerstört. Kompletter Unsinn.

Die Klägerin hat den Schaden auf Erschütterung des Hauses durch die Erdarbeiten der Bauherren Nachbarn-X auf dem Grundstück..........

Ein Festplattenschaden aufgrund von Erschütterungen wird belegt durch: Wikipedia Eintrag „ Head-Crash-Festplattenschaden". (Anlage K 16)

Bei einem Besuch der Polizei bei der Klägerin hätte dieser Umstand aufgeklärt werden können. Der Tatsachenvorwurf der Anzeigenerstatterin wäre ausgeräumt worden.
Zur Lage des Rechtsstreit gebe ich an und lege zur Information der Streitverkündeten vor:

 
  - Klagabweisendes Urteil des Amtsgerichts Lörrach
(AS 221-237) vom 30.12.2014 - 2 C 1446/14 -
 
  - Eingangsbestätigung der Rechtsmittelschrift Landgericht Freiburg vom 6.2.2015 - 3 S 24/15 -
 
  - Berufungsbegründung vom 18.2.2015 mit Anlagen: PF K 1 bis K 16
 
  - Schriftsätze vom 2.3.2015 und 19.4.9015
 
  - Stellungnahme zum Hinweis der 3.Zivilkammer gem. § 522 Abs.2 ZPO Schriftsatz vom 8.5.2015
  -  
Wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bis 30.1.2015 ist gemäß 210 BGB noch keine Verjährung eingetreten. (vgl. Anlage K 6)

Anwalt 12
Rechtsanwalt 12

Anlagen

 


 

Geändert am:   30.04.2023

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