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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Eingabe gegen das Landratsamt Lörrach


Anwalt12 Adresse.....
 

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103
79104 Freiburg

Lörrach, 21.8.2015

4 K 1908/15

Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser
gegen Landkreis Lörrach -Kreispolizeibehörde (§ 62 Abs.3 PolG) -
wegen Folgenbeseitigung

Auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 14.8.2015 habe ich die Klagebegründung zur Klageschrift vom 12.8.2015 wie folgt zu ergänzen:

Die Klägerin verfolgt das Begehren:
 

 

-

Aussonderung und Vernichtung der Gerichtsakten des Amtsgerichts Lörrach-Betreuungsgericht- über die Person der Klägerin (vgl. Anlagen K 4 und K 5);
 
 

-

die im Ermessen stehende Entschädigung.
 
Zu dem Folgenbeseitigungsanspruch nehme ich Bezug auf den Kommentar vom Papier im MünchKommBGB/Papier § 839 Rd.Nr.80 ff - 4.Auflage 2004
 

I.

Der Beklagte - das Landratsamt Lörrach - hat es zu vertreten, dass über die Klägerin im Juli 2009 die Gerichtsakte des Betreuungsgerichts angelegt wurde mit dem Polizeibericht vom 9.7.2009 Anlage K 1).

Die Klägerin hat Anfang August 2009 durch eine Akteneinsichtnahme bei dem Amtsgericht Lörrach - XVII 9...... - davon Kenntnis genommen.

Die Offenbarung war ein Schock für die Klägerin und ist es bis heute geblieben. Mit dem "Ruf" des Polizeiberichts, mit der Rufschädigung hatte die Klägerin keine Chance mehr, in ihrem Lehrberufe nochmals mit Jugendlichen aufzutreten.

Ziel ist es nun, mit dem positiven Grundurteil zur Folgenbeseitigung von der Justizverwaltung die vorzeitige Aussonderung und Vernichtung der Gerichtsakten des Betreuungsgerichts im Verfahrensgang der §§ 23 ff. EG GVG zu verlangen und durchzusetzen.
 

     Auskunftsschreiben: d.U. vom 30.5.2015
 
Anlage K 12
 
  Schreiben d.U. vom 8.8.2015
 
Anlage K 13
 
  Präsident des Landgerichts Freiburg
vom 11.8.2015 ("Dienstaufsichtsbeschwerde")
Anlage K 14
  

II.
 

Die Klägerin hat den seit Anfang August 2009 erlittenen Personenschaden an ihrer Gesundheit und am Aufwand zu ihrer Rehabilitierung im Jahr 2014 auf insgesamt EUR 10.000,-- veranschlagt und berechnet. Davon hat die Klägerin den Betrag vom EUR 5.000,-- (fünftausend Euro) in einer ohne Anwältin eingereichten Zivilklage gegen die Anzeigenerstatterin und Nachbarin-X als Schadensersatzforderung bei dem. Amtsgericht Lörrach eingereicht.
 
Kommentar am 17.04.2016

Hinweis fehlt, dass die Klägerin von Anwalt 7 hintergangen wurde und daher die Klage selbst geschrieben hat.

Hinweis fehlt, dass Anwältin 10 es unterlassen hat, auf die neuen Falschaussagen von Nachbarin-X in einer Klageerwiderung einzugehen.

Hinweis fehlt, dass Anwalt 12 es selbst unterlassen hat, auf die neuen Falschaussagen von Nachbarin-X in einer Klageerwiderung einzugehen.

Durch diese neuen Belastungen durch Nachbarin-X ist ein weiterer Rechtserfolg völlig zweifelhaft.

 
Beweis:
 
Beiziehung der Prozessakten in Sachen Moser gegen Nachbarin-X  
  Amtsgericht Lörrach - 2 C 1840/14 - (1. Instanz)
 
  Landgericht Freiburg - 3 S ......./15 - (2. Instanz)
 
Lediglich in der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz wurde die Klägerin anwaltlich vertreten.

Der U. wurde vom der Klägerin für das Berufungsverfahren gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts vom 30./2,2014 erstmals beauftragt. Die Berufung blieb leider ohne Erfolg.

Wegen der Erfolglosigkeit der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme der Anzeigenerstatterin Nachbarin-X wegen falscher Angaben zum Schaden der Klägerin muss und kann die Entschädigungsforderung gegen den Beklagten zur Folgenbeseitigung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.

Die Klägerin fand im Prozess Moser / Nachbarin-X u.a. kein Gehör für das von ihr geforderte "Recht auf Zeugen" zur Widerlegung einer vor dem 7.7.2009 angeblichen: Auffälligkeit der Klägerin als "psychisch auffällig" oder "psychisch krank".

Die Klägerin hatte eine Zeugenliste von über 30 Personen aus ihrer B..... Umgebung mit Namen: und Anschriften vorgelegt, die nicht beachtet wurde.
 


III.

Zeitgleich zur Prozessführung gegen Nachbarin-X reichte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Freiburg am 27.10.2014 ohne Anwalt eine Klageschrift wegen Feststellung von Amtspflichtverletzungen gegen mehrere staatliche Institutionen ein.

Dieser Schriftsatz umfasste siebzehn Seiten und wurde noch mit sieben Anlagekonvoluten ergänzt.
Verwaltungsgericht Freiburg: 4 AR 48/14

Mit Schreiben vom 1.6.2015 wurden die Unterlagen absprachegemäß vom Herrn Vorsitzenden Sennekamp an Anwalt 12 zurückgegeben.


IV.

Hinsichtlich einer begehrtem Entschädigung soll nicht unerwähnt bleiben:
Der Geschäftswert des Betreuungsverfahrens über die Klägerin ist vom Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 7.12.2010 auf EUR 3.000,-- festgesetzt worden. Die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin wurde abgelehnt. Die Gerichtskosten der ersten Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus der ersten Instanz wurden der Staatskasse auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 22.6.2011 in Höhe vom EUR 320,35 gegen die Staatskasse festgesetzt und an die Klägerin erstattet.
 

Beweis:

Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 7.12.2010 in der Betreuungssache der Klägerin - 4 T .../10. -
(Formel Gründe)
 

Anlage K 15
 
  Beschluss der Rechtspflegerin Amtsgericht Lörrach vom 22.6.2011 - XVII ....5 -
 
Anlage K 16
 
Kommentar am 17.04.2016
Das Landgericht hat aber sämtliche zu meinen Gunsten beantragten Beweise, z.B. Recht auf Zeugen abgelehnt.

Diese teilweise Genugtuung konnte das jetzt seit 6 Jahren bestehende Folgenbeseitigungsinteresse der Klägerin nicht entkräften. Die Auf-bewahrungsdauer o.g. Akten bis Jahresmitte - Juni/Juli - des Jahres 2021 (vgl. Anlage K 14) erscheint nach Sachlage nicht zumutbar.

Rechtsanwalt 12

Anlagen K 12 bis K 16


Geändert am:   11.01.2019

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