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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an den Bauleiter am 27.9.2015


Gertrud Moser Adresse .....

An
Bauleiter
.....
Adresse

27.09.2015
05.02.2015

Meine unbeantworteten Schreiben an Sie vom 10.01.2015 und 05.02.2015.
Ihre Adresse und die Schilderung eines Sachverhalts in Ihrem Namen
in den Klageerwiderungen beim Amtsgericht und beim Landgericht
von Nachbarin-X und ihrer Rechtsanwältin

Sehr geehrter Herr B.

leider habe ich keine schriftliche oder telefonische Antworten auf meine beiden obengenannten Brief erhalten.
Obwohl Sie zweimal als Zeuge gegen mich genannt wurden, habe ich keine Vorstellung, wer Sie sind. Ich entsinne mich an zwei jüngere Mitarbeiter und vage an einen dritten Mitarbeiter des Bauunternehmens B.. Ob Sie dieser dritte Mitarbeiter sind, weiß ich nicht.

Inzwischen sind meine Briefe an Sie anonymisiert online auf www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de unter der Schaltfläche „Horror seit 2009".

Ich habe die Klage gegen meine Nachbarin-X beim Amtsgericht und beim Landgericht verloren.
Seltsamerweise wurde kein einziger Zeuge bzw. keine einzige Zeugin aus einer langen Liste von mir geladen und befragt. Das kann ich nicht verstehen.

Wie Sie meinem ersten Brief entnommen haben, wurde mein Bruder ohne sein Wissen und Rücksprache ebenfalls in beiden Instanzen genannt und ihm Sachverhalte zugeordnet.
Das könnte Prozessbetrug sei.

Dagegen gehe ich vor, indem ich morgen ein Schreiben an eine staatliche Institution abgebe.

Ich habe Ihnen geschrieben, weil ich den Verdacht hatte, dass etwas ähnliches mit Ihrer Nennung als Zeuge passiert ist. Leider weiß ich das bis heute nicht.

Denkbar wäre bei Ihnen eine mögliche Zeugenbeeinflussung durch meine Nachbarn.
Falls dem so ist, ist der Versuch der Anstiftung zur Falschaussage ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht (§ 159 StGB).

Ich weiß noch nicht, ob Ihre Firma überhaupt weiß, dass Sie als Zeuge gegen mich mit Aussagen genannt wurden. Herr F. hat auf meinem Brief mit der Bitte um ein Gespräch nicht geantwortet. Dieser Brief ist auch online.

Warum er nicht geantwortet hat, weiß ich auch nicht, d.h. weiß er von Ihrer Zeugennennung und den Ihnen zugeordneten Aussagen oder weiß er es nicht.

Daher werde ich ihm ebenfalls nochmals einen Brief schicken und zwar morgen.
Dann werde ich ihm alle Texte aus den beiden Klageerwiderungen, in denen Sie vorkommen zuschicken und dann abwarten, ob er mir antwortet.

Vorhin habe ich im Internet informiert, wo Sie wohnen, weil ich diesen Brief direkt bei Ihnen noch heute einwerfen werde. Dabei habe ich festgestellt, dass Sie in H. wohnen.
Ich werde daher noch mit meinem Hund in H. spazieren gehen und diesen Brief einwerfen.

Hier nochmals alle Textteile aus den beiden Klageerwiderungen, in denen Sie namentlich vorkommen:


 

1. Klageerwiderung vom 7.11.2014 an das Amtsgericht Lörrach
der Rechtsanwältin x von der Rechtsanwaltskanzlei x
 
Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres Computers beschädigt zu haben.

Diese Bauarbeiten waren nicht auf dem Grundstück der Klägerin sondern ein Stück entfernt.

Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Dies haben die ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der Bauleiter x. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten wollten.

Beweis: J.B. Adresse.........................

 

Einzig und allein verantwortlich ist die Klägerin selbst.
Sie hat sich so verhalten, dass die Beklagte hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat.
Weder die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen.

 

2. Klageerwiderung vom 7.04.2015 an das Landgericht Lörrach
der Rechtsanwältin x von der Rechtsanwaltskanzlei x
 

 

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin am streitgegenständlichen Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und getobt hat. Es ging weit über eine normale emotionale Erregung hinaus. Es wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie aus der Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um Rat zu suchen.

Sie hat den Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch noch entsprach sie nicht der Wahrheit.
Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte.

Bauleiter B. hat diesen Vorfall miterlebt. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.

Beweis: Bauleiter B. Adresse .......

 

Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt. Wie bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass sie unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.

Beweis: Bauleiter B., b.b.

Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.

Beweis:
Ehemann von Nachbarin-X, b.b.
Bauleiter B. , b.b.
Bruder der Klägerin, x..., Adresse

 

 

Die Beklagte hat lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des Verhaltens der Klägerin. Sie hat sich Rat gesucht bei dem Polizeirevier Weil am Rhein. Das Verhalten der Beklagten war nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend. Alle anwesenden Personen empfanden das Verhalten der Klägerin als auffällig.

Beweis: Bauleiter B., b.b.

 

Mit freundlichem Gruß
G. Moser
 
GM-Kommentar:
Auch auf diesen Brief gab es keine Antwort.

Geändert am:   11.01.2019

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