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Verwaltungsgericht: 1. Beschluss vom 13.10.2015
(Wird später von Anwalt 12 als Anlage A 36 eingereicht)


4 K 1908/15

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Beschluss
 

In der Verwaltungsrechtssache

 

Gertrud Moser,
Adresse........................,

- Klägerin -

 

prozessbevollmächtigt:
Anwalt 12............Adresse

 

gegen

 

Landkreis Lörrach,
Fachbereich Jugend und Familie,
vertreten durch den Landrat,
Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 5210.27,

- Beklagter –

 

wegen Folgenbeseitigung

 

hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Sennekamp, den Richter am Verwaltungsgericht K. und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Osteneck

 

am 13. Oktober 2015

 

beschlossen:

 

Das Verfahren der Klägerin wird von diesem Verfahren (4 K 1908/15) abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 2377/15 fortgeführt, soweit die Klägerin eine Entschädigung für erlittenen Personenschaden und Rehabilitierung begehrt.

 

Gründe

 

Die Abtrennung des Verfahrens beruht auf § 93 VwGO. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage zwei Ansprüche gegen den Beklagten geltend, einen Anspruch auf Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lörrach und einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für erlittenen Personenschaden und Rehabilitierung.

 

Eine Trennung ist deshalb zweckmäßig und hier sogar geboten, weil für die auf Zahlung einer Entschädigung für erlittenen Personenschaden und Rehabilitierung gerichtete Klage ein anderes Gericht zuständig ist (als das für den Anspruch auf Aktenaussonderung und -vernichtung der Fall ist) und das Verfahren insoweit an ein anderes Gericht zu verweisen ist (siehe hierzu Verfügung des Gerichts vom 31.08.2015).


Das auf Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten gerichtete Verfahren behält das Aktenzeichen 4 K 1908/15.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

 

S. K. Dr. O.
beglaubigt:
x.........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 


Geändert am:   10.01.2019

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