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Verwaltungsgericht: Beschluss


Abschrift

4 K 2377/15

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Beschluss
 

In der Verwaltungsrechtssache

 

Gertrud Moser,
Adresse........................,

- Klägerin -

 

prozessbevollmächtigt:
Anwalt 12............Adresse

 

gegen

 

Landkreis Lörrach,
Fachbereich Jugend und Familie,
vertreten durch den Landrat,
Palmstr. 3, 79539 Lörrach, Az: 5210.27,

- Beklagter –

 

wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung)

 

hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Sennekamp, den Richter am Verwaltungsgericht K. und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Osteneck

 

am 13. Oktober 2015

 

beschlossen:

 

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

 

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Freiburg verwiesen.

 

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

 

Die Entscheidung beruht auf § 17a Abs. 2 GVG. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Entschädigung für erlittenen Personenschaden und Rehabilitierung. Für diesen Anspruch ist unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um einen Anspruch aus Amtshaftung oder aus allgemeiner Aufopferung handelt, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in keinem Fall das Verwaltungsgericht, sondern ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und unter diesen nach § 71 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 GVG das Landgericht sachlich zuständig. Das Verfahren ist deshalb nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 18 ZPO auch örtlich zuständige Landgericht Freiburg zu verweisen.

 

Nach § 17b Abs. 2 GVG ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; diese bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

 

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

 

S. K. Dr. O.
beglaubigt:
x.........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 


Geändert am:   10.01.2019

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