Ich lege hiermit gegen die Festsetzung des Streitwertes auf EUR 
				5.000,-- in dem Einstellungs-Beschluss des Verwaltungsgerichts 
				Freiburg vom 13.10.2015, zugestellt am 17.10.2015, namens der 
				KlägerinBeschwerde 
				ein. 
				Ich ersuche darum, 
				auf die Beschwerde der Klägerin die Streitwertfestsetzung 
				in dem Beschluss vom 13.10.2015 abzuändern und den Streitwert in 
				dem abgetrennten Verfahren auf EUR 500,-- festzusetzen. 
				Begründung 
				Die Aktenaussonderung und -vernichtung (bei dem Amtsgericht 
				Lörrach) ist Teil der von der Klägerin begehrten 
				Folgenbeseitigung, war jedoch kein selbständiger Teil der Klage 
				gegen den Beklagten. 
				Ich verweise auf den Kl.-Schriftsatz vom 21.8.2015 (Seite 2) 
				"Ziel ist es, nun, mit dem positiven Grundurteil zur 
				Folgenbeseitigung" (- gem. Klageschrift vom 12.8.2015 "Antrag 
				auf Zwischenurteil..") "von der Justizverwaltung die vorzeitige 
				Aussonderung und Vernichtung der Gerichtsakten.. des 
				Betreuungsgerichts im Verfahrensgang der §§ 23 ff. EG GVG zu 
				verlangen und durchzusetzen.." 
				 
				Die Aktenvernichtung war daher auch nie Gegenstand des 
				Klagantrages der Klägerin gegen den Beklagten. 
				Daher erscheint die Streitwertfestsetzung ganz und gar 
				unangemessen hoch. Sie führt zu einer Verdoppelung des Wertes. 
				der Klageschrift in Verbindung mit der Verweisung des 
				abgetrennten Verfahrens wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung) 
				- 4 K 2377/15 -. 
				Da die Umstellung auf Fetstellungsklage mit Kl.Schriftsatz 
				vom 12.10.2015 (mit Anlage K 19.1) keine Berücksichtigung 
				gefunden hat, genügt die Festsetzung auf den Mindeststreitwert.
				 
				Rechtsanwalt 12  |