Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 zur Klageerwiderung der Polizei
Stellungnahme einen Tag nach Erhalt und ohne Rücksprache mit mir.
Außerdem fügt er ungefragte zwei alte ärztliche Atteste von mir bei.


Anwalt12 Adresse.....

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103
79104 Freiburg

Lörrach, 12.11.2015

4 K 2170/15

In der Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser
gegen Land Baden-Württemberg (V/RuD-0300.8/Moser, Gertrud)
wegen Folgenbeseitigung

nehme ich für die Klägerin zu der Klagerwiderung des Polizeipräsidiums Freiburg Stellung:

Die Anfertigung des Polizeiberichts (Anlage K 1) war ohne Kontaktierung der betroffenen Grundstücksnachbarin der Anzeigenerstatterin, - ohne einen Besuch der ....straße in Binzen, , der Baustelle Nachbarn-X  und der Klägerin - ausser jeder Verhältnismäßigkeit;
die Klägerin hätte auch vorgeladen werden können.

Nachbarin-X hatte ja lediglich um "Rat" gefragt;

im Prozess Moser ./. Nachbarin-X hat Nachbarin-X jede Mitverantwortung für diesen Polizeibericht von sich gewiesen.

Dieser Polizeibericht - dies war abzusehen - musste irgendwann
der betroffenen Klägerin bekannt werden.

Dies war dann mehrere Wochen später durch ihre Akteneinsichtnahme beim Betreuungsgericht der Fall.

Richtig mag sein, oder richtig ist, dass ein Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO vor 6 Jahren der Klägerin vieles erspart hätte an Enttäuschungen und - nun wirklich: - psychischen Belastungen, die dann in gerichtlichen Verfahren - wie schon im Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom. 30.12.2014 (nicht: 11.12.2014!)

  Akten des Amtsgerichts Lörrach in Sachen
Moser ./. Nachbarin-X 2 C 1840/14 - AS 237
  GM-Kommentar:
Dort gibt es keine Gegendarstellung gegen die Falschaussagen und hersetzenden Äußerungen der Gegenpartei, weil Rechtsanwältin 10 nichts dagegen getan hat, obwohl sie genügend schriftliche Argumente von mir hatte.
Daher sind diese Akten eine wesentliche Verschlimmerung meiner Lage. Diese negativen Folgen für mich unterschlägt hier Anwalt 12 und weist wie in Zukunft immer wieder auf meine angebliche Prozessunfähigkeit hin. Der Albtraum geht weiter.

dargestellt zur Infragestellung der Prozessfähigkeit der Klägerin geführt - die auch noch im Berufungsverfahren eine Rolle gespielt hat.

 

GM-Kommentar: Auch im Berufungsverfahren hat Anwalt 12 wie Anwältin 10 verfahren: Keine keine Gegendarstellung gegen die Falschaussagen und hersetzenden Äußerungen der Gegenpartei, obwohl er genügend schriftliche Argumente von mir hatte.
Daher sind diese Aktenauch  eine wesentliche Verschlimmerung meiner Lage. Diese negativen Folgen für mich unterschlägt hier Anwalt 12 und weist wie in Zukunft immer wieder auf meine angebliche Prozessunfähigkeit hin. Der Albtraum geht weiter.

Die Hausärztin, die die Klägerin seit 2003 hausärztlich betreut, hat der Klägerin vor einem Jahr bescheinigt, dass die Klägerin
  "aufgrund juristischer Probleme psychisch in einer totalen Erschöpfungssituation ist'.
Beweis: Attest vom 12.11.2014 ........ Anlage K 19
  Attest  vom 23.01.2015.......... Anlage K 20


Das waren Folgen der Offenbarung des Polizeiberichtes, der absolut vermeidbar war. Das Risiko einer wirklichen Gefahrenlage m Sinne des § 1 PolG war wohl wesentlich geringer als die Gefahr der Irreführung durch die Anzeigenerstatterin.

Weil offenbar weder die Anzeigenerstatterin noch die Polizei - PM B.- eine Sachkunde in der Computertechnik-, eine Sachkunde über die Schadensneigung eines Computers bei Erschütterungen (vgl. Anlage K 13) hatten.

Weil sie davon keine Ahnung hatten, musste die Klägerin mit ihrer Schadensklage am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus und bei der Baustelle für psychisch krank gehalten und für psychisch auffällig erklärt werden.

Ein massiverer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist nach körperlicher Gewalt gar nicht vorstellbar.

Die Polizei des Beklagten hat der Klägerin die Hilfe verweigert, die die Klägerin bei ihr gesucht hat. Nämlich die Zeugenvernehmung.

Da es das gerichtliche selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff.ZPO) gibt und schon 2009 gegeben hat, hätte auch die Polizei nicht abweisen, sondern allenfalls: verweisen dürfen an das nächste Amtsgericht.

Die Polizei hatte wegen der durchgeführten Weiterleitung des Berichts eine Garantenstellung gegenüber dem weiteren Wehe und Wohl der betroffenen Klägerin; diese Garantenstellung hat der Beklagte nicht erfüllt.

Das Betreuungsgericht übernahm die These einer psychischen Erkrankung eins zu eins aus dem Polizeibericht, nachdem jegliche polizeiliche Ermittlung vollständig unterblieben war.

Dieses Verhalten begründet die Zulässigkeit des Rechtsweges ;
sonst muss sich ja die betroffene Klägerin in einem schutzlosen "rechtsfeien" Raum fühlen, in dem sie sich schon Jahre-lang gefühlt hat.

Die zuletzt noch vorgetragene 'Vorgeschichte" der Klägerin (Anlage K 18) unterstreicht den privaten Charakter der nachbarschaftlichen Konflikte und Auseinandersetzungen.

Aus den Angaben der Anzeigenerstattung waren die Hinweise auf keineswegs öffentlichen Vorfall: der Ort vor dem eigenen Haus und das schon jahrelange Nachbarschaftsverhältnis unter zwei Haus- und Grundstückseigentümerinnen - sowie dieser ominöse Verweis auf "polizeiliche und familiäre Kreise".

Ein Rufmord hätte ausgeschlossen werden müssen.

 

Rechtsanwalt 12


Anlagen
K 19 - K 20

(Anwalt 12 reicht ohne Rücksprache mit mir zwei alte ärztliche Atteste ein.)

Geändert am:   11.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de