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Eingabe von Anwalt 12


Anwalt12 Adresse.....
 

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103
79104 Freiburg

Lörrach, 26.10.2015

4 K 2377/15

Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser gegen Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung 
(Entschädigung)

Namens der Klägerin, lege ich hiermit gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Freiburg mit Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.10.2015, zugestellt am 16.10.2015,

Beschwerde

ein.

Ich ersuche,
 

  auf die Beschwerde der Klägerin den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.10.2015 aufzuheben.
 

Begründung:

Vor der Verfahrenstrennung mit Beschluss der Kammer vom 13.10.2015 - 4 K 1908/15 -, zugestellt am 17.10.2015, wurde die Klageführung umgestellt auf die Feststellungsklage mit Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit des Beklagtenhandelns mit Schriftsatz vom 12.10.2015.
 Dafür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

 

  Kl.-Schriftsatz vom 12.10.2015 mit Anlage K 19.1 (4 K 1908/15)

Anlage

Der Feststellungsantrag wurde "an Stelle" des Klagantrags vom 7.9.2015 auf Entschädigung vorgetragen.
 
  Beiziehung der Verfahrensakten der Parteien 4 K 1908/15.
 
Das Feststellungsinteresse, der Klägerin ist durch die angestrebte Aktenaussonderung und -vernichtung bei dem Betreuungsgericht der Klägerin in Lörrach gegeben. Das Feststellungsinteresse wird daher- nicht durch eine vor dem Landgericht zu: verfolgende. Entschädigungsforderung konsumiert oder erschöpft.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin korrespondiert mit dem: inzwischen anhängigen Prozess in der Verwaltungsrechtssache der Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg wegen Folgenbeseitigung, mit der Feststellungsklage vom 18.9.2015.
 

  Beiziehung der Verfahrensakten 4 K 2170/15 Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg wegen Folgenbeseitigung

Es besteht ein verwaltungsrechtlicher Sachzusammenhang zwischen feh-lerhaftem Handeln der Polizei. (4 K 2170/10 einerseits und fehlerhaftem Handeln des Beklagten.

Für beides ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

Es ist im Interesse, dass beide Klagen im dem gleichen Rechtsweg behandelt werden:
 

  Die Polizei begründet bisher ihre Rechtmäßigkeit des Polizeiberichts vom 9.7.2009 (Anlage K 1)

mit einer Sachzuständigkeit des Landratsamts und der Ortspolizeibehörde (Anlage K 2)

Der Beklagte übernimmt den Polizeibericht einfach
und leitet die Zuständigkeit weiter an das Betreuungsgericht (Anlage K 3).

Es kann nicht sein, dass das: Polizeirecht ausgehebelt wird und die zuständige Behörde nur als "Durchlauferhitzer" eines Polizeiberichtes tätig wird, anstatt die Sachverhaltsermittlungen - für die das Betreuungsgericht nicht zuständig war! - aufzunehmen.
 

Die Umstellung auf Feststellungsklage (Anlage vom 12.10.2015) wird vorgetragen im Zusammenhang mit dem nachgeholten Vorverfahren, das ergänzend mit Bezugnahme auf Anlage K 8 mit Kl.-Schriftsatz vom 25.8.2015 (4 K 1908/15 mit Anlagen K 17 und K 19 darlegt wurde.

Der Widerspruchsbescheid Regierungspräsidiums Freiburg - Anlage K 19.1 - datiert 8.10.2015. Dieser Bescheid hat das Vorverfahren zwischen Parteien zum Abschluss gebracht.

Ich bitte nun, nach Aufhebung der Verweisung das Prozessverfahren Zu-stellung der Klage - 12.8.2015 und ff. mit Anlagen K 1 bis K 19.1 - in Gang zu setzen.

Rechtsanwalt 12

Anwalt 12

Kommentar am 24.4.2016:

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Das Betreuungsgericht muss die Falschaussagen trotz Einwendungen nicht überprüfen, sondern darf für die Zielperson umgehend die Erstellung eines psychiatrischen Gutachten anordnen.


Geändert am:   10.01.2019

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