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				 Begründung: 
				Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 12.10.2015, 
				festzustellen, dass die Weiterleitung des Polizeiberichtes vom 
				09.07.2009 (Anlage K1 im Verfahren 4 K 1908/15, dessen 
				Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren als Beiakte geführt wird) 
				durch das Landratsamt mit Schreiben vom 20.07.2009 (Anlage K 3 
				im Verfahren 4 K 1908/15) rechtswidrig gewesen sei. 
				Der reine Sachverhalt selbst ist zwar kurz, an sich aber 
				richtig dargestellt. 
				So ist es richtig. dass das Landratsamt von der Polizeidirektion 
				Lörrach mittels des Berichts vom 09.07.2009 darüber informiert 
				wurde. dass die Klägerin. laut Aussage 
				der Nachbarin-X mehrfach auffällig geworden war. 
				In der Folge wendete sich das Landratsamt mit Schreiben vom 
				20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum damaligen Zeitpunkt 
				Vormundschaftsgericht) und wies dieses auf den vorliegenden 
				Sachverhalt hin. 
				Der von der Klägerin aufgestellten Behauptung. dass dieses 
				Vorgehen des Landratsamtes rechtswidrig sei. wird an dieser 
				Stelle jedoch entschieden entgegengetreten. 
				Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des vorliegenden 
				Polizeiberichtes nicht sicher davon ausgegangen werden, dass 
				Frau Moser Hilfe in Form einer rechtlichen Betreuung nicht 
				bedurfte.  
				Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung von Frau 
				Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen seiner Aufgaben weiter 
				tätig wurde. 
				In der Folge wurde der Polizeibericht an das 
				Vormundschaftsgericht zur Prüfung weitergegeben. 
				Dies war auch konsequent und richtig, da Herrin eines 
				Verfahrens in dem über die Bestellung eines Betreuers 
				entschieden wird, allein das Betreuungsgericht ist bzw. zum 
				damaligen Zeitpunkt allein das Vormundschaftsgericht war (siehe 
				§ 1896 I BGB bzw. § 1896 I BGB aF). 
				Daraus folgend konnte alleine nur das Vormundschaftsgericht 
				entscheiden, ob die Klägerin eines Betreuers bedurfte oder 
				nicht. 
				Soweit diesbezüglich eine Sachverhaltsaufklärung notwendig 
				ist, so konnte und kann das Landratsamt in Gestalt der 
				Betreuungsbehörde lediglich in unterstützender Form für das 
				Gericht als Herrin des Verfahrens tätig werden. 
				Dies findet sich so auch in § 8 BtBG aF wieder, der vorsah, 
				dass die Betreuungsbehörde das Vormundschaftsgericht bei seinen 
				Aufgaben unterstützt, was „...insbesondere für die Feststellung 
				des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält" 
				galt (§ 8 BtBG Satz 2 aF). 
				Wenn die Klägerin fordert, das Landratsamt hätte den 
				Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter 
				prüfen müssen, so verkennt sie die rechtliche Stellung des 
				Vormundschaftsgerichts bzw. des Landratsamtes in derartigen 
				Verfahren. 
				Vielmehr verhält es sich so, dass die Weitergabe des Vorgangs 
				zur Prüfung an das Vormundschaftsgericht ein gesetzeskonformes 
				und akkurates Mittel war, um eine mögliche Gefahr für die 
				Klägerin verlässlich auszuschließen. 
				In der Weitergabe des Berichts an das Vormundschaftsgericht, 
				verbunden mit der Frage ob ein Betreuer bestellt werden sollte, 
				ist überdies lediglich ein Hinweis an das Vormundschaftsgericht 
				zu sehen, auf keinen Fall jedoch mehr als eine Anregung, ein 
				solches Betreuungsverfahren einzuleiten.  
				Ein förmlicher Antrag seitens der Behörde liegt, entgegen der 
				Behauptungen der Klägerin. nicht vor. 
				Das Recht auf formlose Anregung beim Betreuungsgericht kommt 
				grundsätzlich jedermann (Schwab im Münchener Kommentar zum BGB, 
				§ 1896, Rn. 123) und somit jedenfalls auch Behörden zu. 
				Dem Vormundschaftsgericht (seit 01.09.2009 Betreuungsgericht) 
				obliegt sodann die Prüfung, ob ein solches Verfahren eingeleitet 
				werden soll oder nicht. 
				Festzuhalten ist somit. dass das Landratsamt berechtigt war, 
				sich in der erfolgten Form an das Vormundschaftsgericht zu 
				wenden. 
				Dass dieses Vorgehen nicht haltlos gewesen sein kann wird auch 
				dadurch bestätigt, dass das Vormundschaftsgericht aufgrund des 
				Schreibens des Landratsamtes eine Prüfung, ob ein Betreuer im 
				vorliegenden Fall notwendig war, veranlasste. 
				Das Ziel des behördlichen Handelns war allein, das 
				Vormundschaftsgericht mit seiner Prüfungs- und 
				Entscheidungshoheit in die Lage zu versetzen, einen Fall einer 
				möglicherweise notwendigen Betreuung zu prüfen und zu 
				entscheiden. 
				Herrin des vorliegenden Verfahrens war somit. wie vom Gesetz 
				vorgesehen, zu jeder Zeit das Vormundschaftsgericht. 
				Mithin ist die Klage abzuweisen. 
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