| Eine wirkliche richtige Antwort 
				kann ich darauf nicht geben. Ich bin sicher, dass sich der 
				Einzelrichter mit den Rechtsvorschriften zum Polizeiwesen 
				auskennt. Andererseits ist über mich ein nicht alltäglicher 
				Polizeibericht erstellt worden, der verheerende Folgen für mein 
				Leben hatte. 
				Trotz intensiver Suche im Internet, bin ich noch nie über 
				eine sogenannte 
				"Mitteilung über eine psychisch verdächtige Person" 
				gestoßen und erst recht nicht, wenn diese Mitteilung durch eine 
				dritte Person veranlasst wurde und die Polizei jegliche 
				Zeugenbefragung und Verantwortung bis heute abgelehnt hat.  
				Außerdem hat sie nie die Verhältnisse vor Ort überprüft, 
				weder sofort noch später aufgrund meines Schreibens. 
				Daher könnte mein Fall eventuell doch § 6 Abs. 1 VwGO 
				erfüllen. 
				Aufgrund des Polizeiberichts habe ich schließlich selbst eine 
				Strafanzeige geschrieben, weil mein damaliger Rechtsanwalt 
				nichts dagegen unternommen hat. 
				Die Begründung für die Ablehnung meiner damaligen 
				Strafanzeige 
				(Az 85 Js 9229/09 und 3 Zs 2606/09) halte ich für rechtswidrig, 
				weil nur auf einen Teil der Inhalte eingegangen wurde und die 
				Staatsanwaltschaft die angebliche Ratsuche der 
				Anzeigenerstatterin für rechtens hielt. 
				Damit überlasse ich Ihnen, dem Gericht, die Entscheidung, ob 
				sich mit diesem Verfahren ein Einzelrichter befasst. 
				Mit freundlichem Gruß 
				G. Moser 
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