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Verwaltungsgerichtshof Beschluss


1 S 2197/15

VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
......................., 79589 Binzen

- Klägerin -
- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt 12 ............................... Lörrach

gegen

Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 5210.27

- Beklagter -

wegen Folgenbeseitigung (Aktenaussonderung und -vernichtung) hier: Streitwert
hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Pohl

am 15. Dezember 2015

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2015 - 4 K 1908/15 - wird zurückgewiesen.


Gründe

Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch einen Einzelrichter oder Berichterstatter des Verwaltungsgerichts entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG in der Beschwerdeinstanz ebenfalls der Einzelrichter (vgl. VGH Bad.Württ., Beschl. v. 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648; OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 S 318/09 -, juris m.w.N.).

Die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 500,-- EUR begehrt, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Streitwert auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage - wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 21.08.2015 ergibt (S. 2: „vorzeitige Aussonderung und Vernichtung der Gerichtsakten" und S. 3: „hinsichtlich einer begehrten Entschädigung") - zunächst zwei Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht, nämlich einen Anspruch auf Aussonderung und Vernichtung von Gerichtsakten des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Lörrach sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für erlittenen Personenschaden und Rehabilitierung.

Der nach Abtrennung unter dem Aktenzeichen 4 K 1908/15 verbliebene - von der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.09.2015 zurückgenommene - Klageantrag auf Aktenaussonderung und -vernichtung lässt Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht erkennen.

Der Streitwert bestimmt sich daher nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

P.l
Beglaubigt:
x.........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 


Geändert am:   10.01.2019

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