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Justitia
  
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Fax an das Verwaltungsgericht Freiburg


Moser-Adresse....

Verw.gericht-Adresse

 

4 K 2449/15

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser
gegen
Landkreis Lörrach
wegen Feststellung

erfolgt zu folgendem Schreiben meine Erwiderung:

Schreiben vom Landratsamt Lörrach vom 8.12.2015 an
das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 10.12.2015)

Hiermit widerspreche ich den Argumenten des Landratsamts Lörrach


Im folgenden Textteile in Rahmen aus dem Schreiben vom 8.12.2015 an das Verwaltungsgericht.

1.

Der reine Sachverhalt selbst ist zwar kurz, an sich aber richtig dargestellt.
So ist es richtig. dass das Landratsamt von der Polizeidirektion Lörrach mittels des Berichts vom 09.07.2009 darüber informiert wurde, dass die Klägerin laut Aussage der Frau Hofmeier, mehrfach auffällig geworden war.

Stellungnahme zum Text:

a)  Es fehlen konkrete Angaben zur Art der Auffälligkeit.

Soweit mir bekannt ist, hat die Polizei öfters mit auffälligen Personen zu tun, über die sie dann selbst einen Bericht verfasst und an das Landratsamt weiterleitet.
Vermutlich werden dann konkrete Ereignisse, wie Randalieren, Bedrohen, Gewalttätigkeiten angegeben. Manche dieser Ereignisse sind unter Alkoholeinfluss passiert.
Laut Pressemeldung gibt es beim Polizeirevier einen Ordner über auffällige Personen. Gerade alkoholkranke Menschen könnten einer gesetzlichen Betreuung bedürfen. Rechtlich gesehen ist die Alkoholsucht aber kein Grund für eine faktische Entmündigung.
 

b) Im Polizeibericht steht, dass auch die Gemeinde Binzen der Empfänger war.

Hat oder hätte sich das Landratsamt mit der Gemeinde in Verbindung setzen sollen, um nähere Auskünfte zu erhalten?
 

c) Umkehrt hat der Bürgermeister von Binzen den Polizeibericht erhalten.
Er war damals auch noch für das öffentliche Bauwesen zuständig und wusste von meinen Schreiben an die Gemeinde und das Landratsamt wegen fehlender Stellplätze und dem möglichen nicht zulässigen Gewerbe der Familie Nachbar-X.

Da es Schriftwechsel mit ihm und dem Landratsamt Bau- und Gewerbe parallel zum Polizeibericht gab, konnte der Bürgermeister erkennen, dass die Angaben im Polizeibericht nicht stimmen können.

Da er vermutlich öfters Polizeiberichte erhält, konnte er auch erkennen, dass die Angaben der Anzeigenerstatterin falsch waren.

Ich weiß von Nachbar-X, dass der Bürgermeister wegen mir bei Ihnen angerufen hat und gefragt hat, was mit mir los sei.

Mit mir hat sich der Bürgermeister nicht in Verbindung gesetzt, so dass ich erst über das Betreuungsverfahren vom Polizeibericht erfahren habe.
Er hatte angeblich auch keine Zeit, als ich ihn persönlich wegen des Stellplatzproblems und des Polizeiberichts sprechen wollte. (per Emailaustausch belegbar)
 

d) In meinem unprofessionellen Klageversuch vom Oktober 2014 sind genügend Hinweise enthalten, dass es einen Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht gibt, weil sich die Gemeinde Binzen und das Landratsamt in begünstigender Weise gegenüber Nachbarn-X verhalten hat.

Den Klageversuch habe ich über Rechtsanwalt 12 kürzlich zurückbekommen, aber den Maxi-Brief nicht geöffnet, um meine Behauptungen zu beweisen.
 

2.
In der Folge wendete sich das Landratsamt mit Schreiben vom 20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum damaligen Zeitpunkt Vormundschaftsgericht) und wies dieses auf den vorliegenden Sachverhalt hin.

Der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass dieses Vorgehen des Landratamtes rechtswidrig gewesen sei, wird an dieser Stelle jedoch entschieden entgegetreten.

a) Es ist nicht mehr nachvollziehbar, wer beim Landratsamt den Polizeibericht in den Händen hatte. Dazu gibt es widersprüchliche mündliche und schriftliche Aussagen gegenüber mir und dem ehemaligen Rechtsanwalt 3.
Außerdem eine mehrfache Aktenvernichtung zu meinen Fall, so dass auch Schreiben von Rechtsanwalt 3 und andere vernichtet wurden.
Zu frühe Aktenvernichtung kann ein Straftatbestand sein.
 
b) Als ich mich sofort bei der Betreuungsbehörde telefonisch meldete, wusste die Leiterin der Betreuungsbehörde, Frau Herrmann, nicht, dass gegen mich ein solches Verfahren eingeleitet wurde.
Diese Auskunft halte ich für wahrheitsgemäß, weil nicht ihre Behörde, sondern eine nebengeordnet Behörde "Soziale Dienste für Familie und Jugend" den Polizeibericht weitergeleitet hat.
 
c) Die einzige Person, die nachweislich den Polizeibericht weitergeleitet hat, war eine Christine Kaufmann.
Als ich nach der Akteneinsicht beim Amtsgericht sofort das Landratsamt aufsuchte, erfuhr ich von der Urlaubsvertretung, das Frau Kaufmann in Urlaub war. Die Urlaubsvertretung wusste nichts von meinem Fall und meine Unterlagen, den Polizeibericht und das Weiterleitungsschreiben kopiert.
 
d) Am folgenden oder darauffolgenden Tag wurde ich nochmals beim Landratsamt vorstellig. Von der Urlaubsvertretung erfuhr ich, dass eine Teamsitzung stattgefunden habe und dass man jetzt nichts mehr tun könne.
 
f) Möglicherweise hat das Landratsamt nur Betreuungen angeregt, wenn ein Sozialbericht aufgrund von Fakten vorhanden war. Im Rahmen einer Beschwerde beim Amtsgericht zu meinem Verfahren, erklärt der Gerichtspräsident Herr Lorenz, dass es einen Sozialbericht gibt, der natürlich nicht existiert.
 
3.
Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des vorliegenden Polizeiberichtes nicht sicher davon ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer rechtlichen Betreuung nicht bedurfte.
Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung von Frau Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen seiner Aufgaben weiter tätig wurde.
In der Folge wendete sich das Landratsamt mit Schreiben vom 20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum damaligen Zeitpunkt Vormundschaftsgericht) und wies dieses auf den vorliegenden Sachverhalt hin.

Der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass dieses Vorgehen des Landratsamtes rechtswidrig gewessen sei, wird an dieser Stelle jedoch entschieden entgegengetreten.

Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des vorliegenden Polizeiberichts nicht sicher davon ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer rechtlichen Betreuung nicht bedurfte.

Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung von Frau Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen seiner Aufgaben weiter tätig wurde.

In der Folge wurde der Polizeibericht an das Vormundschaftsgericht zur Prüfung weitergegeben.

a) Solche Anzeichen sind nicht im Polizeibericht vorhanden.
 
b) Vermutlich wurde den Aussagen von der Anzeigenerstatterin vertraut,
weil sie sich als Betreuerin für psychisch Kranke ausgab,
wofür sie bis heute keinen Nachweis erbringen musste.
In der Klageerwiderung gegenüber dem Landgericht hat sie ihren Ehemann als Beweis angegeben, was wohl eher ein Witz ist.
 
c) Falls sie tatsächlich Betreuerin für psychisch Kranke sein sollte, verstehe ich die Behörden und die Justiz nicht, warum nicht gegen sie vorgegangen wurde.
Auch in den Klageerwiderungen beim Amtsgericht 2014 und beim Landgericht 2015 und werden neue, nachweislich falsche Aussagen und herabsetzende aussagen über mich getätigt. Da die Gegenbeweise von meinen Anwälten nicht erbracht wurden, sind sie in meiner umfangreichen Stellungnahme vom 25.9.2015 zum Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts enthalten. (2 C  1446/14 )

Damit ist sie eindeutig unzuverlässig für eine derartige Tätigkeit
und keine staatliche Institution unternimmt etwas gegen sie.
Es ist sogar das Gegenteil der Fall. In den Akten kann belegt werden, dass Polizei, die Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft Partei für sie ergriffen haben.
   

d) In meinem Studium und auch später habe ich mich mit Psychologie befasst und seit meinem Rechtsfall 2009 auch mit der Psychiatrie.
Von den Verhaltensweisen und Aussagen der Anzeigeerstatterin Nachbarin-X ist es nicht ausgeschlossen, dass sie die eigentlich psychisch Kranke ist. Somit wäre die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für sie dringend angebracht, angeregt durch das Landratsamt oder Verwaltungsgericht.
 
4.
Dies war auch konsequent und richtig, da Herrin eines Verfahrens in dem über die Bestellung eines Betreuers entschieden wird, allein das Betreuungsgericht ist bzw. zum damaligen Zeitpunkt allein das Vormundschaftsgericht war (siehe § 1896 I BGB bzw. § 1896 I BGB aF).

Nach meinen bisherigen Angaben ist diese Aussage nicht richtig.
 

5.
Daraus folgend konnte alleine nur das Vormundschaftsgericht entscheiden, ob die Klägerin eines Betreuers bedurfte oder nicht.

Das Landratsamt kennt den Ablauf eines gerichtlichen Betreuungsverfahren und müsste auch den Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten kennen. Ebenfalls müsste es die Unzuverlässigkeit und fatalen Folgen von psychiatrischen Gutachten kennen.
2010 habe ich so ziemlich alle Homepages der Landkreise in Baden- Württemberg untersucht und zwar nach den Seiten der Betreuungsbehörde. Nur der Landkreis Tuttlingen und der Landkreis Lörrach haben ein Formular für jedermann zur Anregung eines Betreuungsverfahrens angeboten, einige Landkreise nur für Ärzte und viele Landkreise nichts derartiges.

Somit sind dringend gesetzliche Formvorschriften erforderlich, damit gerichtliche Betreuungsverfahren nur aus wichtigen, nachweisbaren Gründen eingeleitet werden können. Nur ein psychiatrisches Gutachten genügt, um einem Menschen die wichtigsten Rechte, wie volle Geschäftsfähigkeit, Verfügung für das Vermögen, Aufenthaltsrecht, usw. zu entziehen. Nach Auskunft der Medien ist geschieht daher jede dritte Entmündigung zu Unrecht. Das steht im Widerspruch zu einem Rechtsstaat.
 

6.
In der Weitergabe des Berichts an das Vormundschaftsgericht, verbunden mit der Frage ob ein Betreuer bestellt werden sollte, ist überdies lediglich ein Hinweis an das Vormundschaftsgericht zu sehen, auf keinen Fall jedoch mehr als eine Anregung, ein solches Betreuungsverfahren einzuleiten.

Ein förmlicher Antrag seitens der Behörde liegt, entgegen der Behauptungen der Klägerin nicht vor.

Bei meiner ersten Akteneinsicht beim Amtsgericht, erklärte die Mitarbeiterin, dass es bei mir nicht viel in der Akte gibt und dass sie mit meinen Unterlagen ein gerichtliches Verfahren einleiten mussten.
 

7.
Das Recht auf formlose Anregung beim Betreuungsgericht kommt grundsätzlich jedermann (Schwab im Münchener Kommentar zum BGB, § 1896, Rn. 123) und somit jedenfalls auch Behörden zu.
 

Dieses Recht halte ich für grundgesetz- und menschenrechtswidrig, weil im Betreuungsverfahren nicht einmal die Falschaussagen in der Anregung überprüft werden.
Die betroffene Person kann nicht einmal dieses Verfahren vorzeitig stoppen und kann so ohne einen tatsächlich existierenden Grund zu einem psychiatrischen Gutachten mit möglicherweise fatalen Folgen gezwungen werden.

Falls dies dem Landratsamt und der Justiz nicht bekannt sein sollte, gibt es auf meiner Homepage www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de umfangreiche Informationen und viele Videos, auch von den großen Fernsehanstalten, zum Thema.

G. Moser


Geändert am:   11.01.2019

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