| Moser-Adresse.... 
				Verw.gericht-Adresse 
				  
				4 K 2449/15 
				In der Verwaltungsrechtssache 
				 
				Gertrud Moser 
				gegen  
				Landkreis Lörrach  
				wegen Feststellung 
				erfolgt zu folgendem Schreiben meine Erwiderung: 
				 
				Schreiben vom Landratsamt Lörrach vom 8.12.2015 an 
				das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 10.12.2015) 
				Hiermit widerspreche ich den Argumenten des Landratsamts 
				Lörrach 
				 
				 
				Im folgenden Textteile in Rahmen aus dem Schreiben vom 8.12.2015 
				an das Verwaltungsgericht. 
				1.  | 
			
			
				
				
					
						Der reine Sachverhalt selbst ist zwar kurz, an 
						sich aber richtig dargestellt. 
						So ist es richtig. dass das Landratsamt von der 
						Polizeidirektion Lörrach mittels des Berichts vom 
						09.07.2009 darüber informiert wurde, dass die Klägerin 
						laut Aussage der Frau Hofmeier, mehrfach auffällig 
						geworden war. | 
					 
				 
				Stellungnahme zum Text:  | 
			
			
				| a) | 
				 Es fehlen konkrete Angaben zur Art der 
				Auffälligkeit. 
				 Soweit mir bekannt ist, hat die Polizei öfters mit 
				auffälligen Personen zu tun, über die sie dann selbst einen 
				Bericht verfasst und an das Landratsamt weiterleitet.  
				Vermutlich werden dann konkrete Ereignisse, wie Randalieren, 
				Bedrohen, Gewalttätigkeiten angegeben. Manche dieser Ereignisse 
				sind unter Alkoholeinfluss passiert. 
				Laut Pressemeldung gibt es beim Polizeirevier einen Ordner über 
				auffällige Personen. Gerade alkoholkranke Menschen könnten einer 
				gesetzlichen Betreuung bedürfen. Rechtlich gesehen ist die 
				Alkoholsucht aber kein Grund für eine faktische Entmündigung. 
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				| b)  | 
				Im Polizeibericht steht, dass auch die 
				Gemeinde Binzen der Empfänger war. Hat oder hätte sich das 
				Landratsamt mit der Gemeinde in Verbindung setzen sollen, um 
				nähere Auskünfte zu erhalten? 
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				| c) | 
				Umkehrt hat der Bürgermeister von Binzen den 
				Polizeibericht erhalten. 
				Er war damals auch noch für das öffentliche Bauwesen zuständig 
				und wusste von meinen Schreiben an die Gemeinde und das 
				Landratsamt wegen fehlender Stellplätze und dem möglichen nicht 
				zulässigen Gewerbe der Familie Nachbar-X.Da es Schriftwechsel 
				mit ihm und dem Landratsamt Bau- und Gewerbe parallel zum 
				Polizeibericht gab, konnte der Bürgermeister erkennen, dass die 
				Angaben im Polizeibericht nicht stimmen können. 
				Da er vermutlich öfters Polizeiberichte erhält, konnte er 
				auch erkennen, dass die Angaben der Anzeigenerstatterin falsch 
				waren. 
				Ich weiß von Nachbar-X, dass der Bürgermeister wegen mir bei 
				Ihnen angerufen hat und gefragt hat, was mit mir los sei. 
				Mit mir hat sich der Bürgermeister nicht in Verbindung 
				gesetzt, so dass ich erst über das Betreuungsverfahren vom 
				Polizeibericht erfahren habe. 
				Er hatte angeblich auch keine Zeit, als ich ihn persönlich wegen 
				des Stellplatzproblems und des Polizeiberichts sprechen wollte. 
				(per Emailaustausch belegbar) 
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				| d) | 
				In meinem unprofessionellen Klageversuch vom 
				Oktober 2014 sind genügend Hinweise enthalten, dass es einen 
				Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht gibt, weil sich die 
				Gemeinde Binzen und das Landratsamt in begünstigender Weise 
				gegenüber Nachbarn-X verhalten hat. Den Klageversuch habe ich 
				über Rechtsanwalt 12 kürzlich zurückbekommen, aber den 
				Maxi-Brief nicht geöffnet, um meine Behauptungen zu beweisen. 
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				| 2. | 
			
			
				
				
					
						| In der Folge wendete sich das Landratsamt mit 
						Schreiben vom 20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum 
						damaligen Zeitpunkt Vormundschaftsgericht) und wies 
						dieses auf den vorliegenden Sachverhalt hin. Der von 
						der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass dieses 
						Vorgehen des Landratamtes rechtswidrig gewesen sei, wird 
						an dieser Stelle jedoch entschieden entgegetreten.  | 
					 
				 
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				| a)  | 
				Es ist nicht mehr nachvollziehbar, wer beim 
				Landratsamt den Polizeibericht in den Händen hatte. Dazu gibt es 
				widersprüchliche mündliche und schriftliche Aussagen gegenüber 
				mir und dem ehemaligen Rechtsanwalt 3. 
				Außerdem eine mehrfache Aktenvernichtung zu meinen Fall, so dass 
				auch Schreiben von Rechtsanwalt 3 und andere vernichtet wurden. 
				Zu frühe Aktenvernichtung kann ein Straftatbestand sein. 
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				| b)  | 
				Als ich mich sofort bei der Betreuungsbehörde 
				telefonisch meldete, wusste die Leiterin der Betreuungsbehörde, 
				Frau Herrmann, nicht, dass gegen mich ein solches Verfahren 
				eingeleitet wurde.  
				Diese Auskunft halte ich für wahrheitsgemäß, weil nicht ihre 
				Behörde, sondern eine nebengeordnet Behörde "Soziale Dienste für 
				Familie und Jugend" den Polizeibericht weitergeleitet hat. 
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				| c)  | 
				Die einzige Person, die nachweislich den 
				Polizeibericht weitergeleitet hat, war eine Christine Kaufmann. 
				Als ich nach der Akteneinsicht beim Amtsgericht sofort das 
				Landratsamt aufsuchte, erfuhr ich von der Urlaubsvertretung, das 
				Frau Kaufmann in Urlaub war. Die Urlaubsvertretung wusste nichts 
				von meinem Fall und meine Unterlagen, den Polizeibericht und das 
				Weiterleitungsschreiben kopiert. 
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				| d)  | 
				Am folgenden oder darauffolgenden Tag wurde ich 
				nochmals beim Landratsamt vorstellig. Von der Urlaubsvertretung 
				erfuhr ich, dass eine Teamsitzung stattgefunden habe und dass 
				man jetzt nichts mehr tun könne. 
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				| f)  | 
				Möglicherweise hat das Landratsamt nur 
				Betreuungen angeregt, wenn ein Sozialbericht aufgrund von Fakten 
				vorhanden war. Im Rahmen einer Beschwerde beim Amtsgericht zu 
				meinem Verfahren, erklärt der Gerichtspräsident Herr Lorenz, 
				dass es einen Sozialbericht gibt, der natürlich nicht existiert. 
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				| 3. | 
			
			
				
				
					
						Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des 
						vorliegenden Polizeiberichtes nicht sicher davon 
						ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer 
						rechtlichen Betreuung nicht bedurfte.  
						Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung 
						von Frau Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen 
						seiner Aufgaben weiter tätig wurde. 
						In der Folge wendete sich das Landratsamt mit Schreiben 
						vom 20.07.2009 an das Betreuungsgericht (zum damaligen 
						Zeitpunkt Vormundschaftsgericht) und wies dieses auf den 
						vorliegenden Sachverhalt hin.Der von der Klägerin 
						aufgestellten Behauptung, dass dieses Vorgehen des 
						Landratsamtes rechtswidrig gewessen sei, wird an dieser 
						Stelle jedoch entschieden entgegengetreten. 
						Zum damaligen Zeitpunkt konnte aufgrund des 
						vorliegenden Polizeiberichts nicht sicher davon 
						ausgegangen werden, dass Frau Moser Hilfe in Form einer 
						rechtlichen Betreuung nicht bedurfte. 
						Vielmehr gab es Anzeichen einer möglichen Gefährdung 
						von Frau Moser, weshalb das Landratsamt im Rahmen seiner 
						Aufgaben weiter tätig wurde. 
						In der Folge wurde der Polizeibericht an das 
						Vormundschaftsgericht zur Prüfung weitergegeben.  | 
					 
				 
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				| a)  | 
				Solche Anzeichen sind nicht im Polizeibericht 
				vorhanden. 
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				| b)  | 
				Vermutlich wurde den Aussagen von der 
				Anzeigenerstatterin vertraut,  
				weil sie sich als Betreuerin für psychisch Kranke ausgab, 
				wofür sie bis heute keinen Nachweis erbringen musste. 
				In der Klageerwiderung gegenüber dem Landgericht hat sie ihren 
				Ehemann als Beweis angegeben, was wohl eher ein Witz ist. 
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				| c)  | 
				Falls sie tatsächlich Betreuerin für psychisch 
				Kranke sein sollte, verstehe ich die Behörden und die Justiz 
				nicht, warum nicht gegen sie vorgegangen wurde. 
				Auch in den Klageerwiderungen beim Amtsgericht 2014 und beim 
				Landgericht 2015 und werden neue, nachweislich falsche Aussagen 
				und herabsetzende aussagen über mich getätigt. Da die 
				Gegenbeweise von meinen Anwälten nicht erbracht wurden, sind sie 
				in meiner umfangreichen Stellungnahme vom 25.9.2015 zum 
				Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts enthalten. (2 C  
				1446/14 )Damit ist sie eindeutig unzuverlässig für eine 
				derartige Tätigkeit 
				und keine staatliche Institution unternimmt etwas gegen sie. 
				Es ist sogar das Gegenteil der Fall. In den Akten kann belegt 
				werden, dass Polizei, die Zivilgerichte und die 
				Staatsanwaltschaft Partei für sie ergriffen haben. 
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				| d)  | 
				In meinem Studium und auch später habe ich mich 
				mit Psychologie befasst und seit meinem Rechtsfall 2009 auch mit 
				der Psychiatrie. 
				Von den Verhaltensweisen und Aussagen der Anzeigeerstatterin 
				Nachbarin-X ist es nicht ausgeschlossen, dass sie die eigentlich 
				psychisch Kranke ist. Somit wäre die Einleitung eines 
				gerichtlichen Betreuungsverfahrens für sie dringend angebracht, 
				angeregt durch das Landratsamt oder Verwaltungsgericht. 
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				| 4.  | 
			
			
				
				
					
						| Dies war auch konsequent und richtig, da Herrin 
						eines Verfahrens in dem über die Bestellung eines 
						Betreuers entschieden wird, allein das Betreuungsgericht 
						ist bzw. zum damaligen Zeitpunkt allein das 
						Vormundschaftsgericht war (siehe § 1896 I BGB bzw. § 
						1896 I BGB aF).  | 
					 
				 
				Nach meinen bisherigen Angaben ist diese Aussage nicht 
				richtig. 
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				| 5. | 
			
			
				
				
					
						| Daraus folgend konnte alleine nur das 
						Vormundschaftsgericht entscheiden, ob die Klägerin eines 
						Betreuers bedurfte oder nicht. | 
					 
				 
				Das Landratsamt kennt den Ablauf eines gerichtlichen 
				Betreuungsverfahren und müsste auch den Zwang zu einem 
				psychiatrischen Gutachten kennen. Ebenfalls müsste es die 
				Unzuverlässigkeit und fatalen Folgen von psychiatrischen 
				Gutachten kennen. 
				2010 habe ich so ziemlich alle Homepages der Landkreise in 
				Baden- Württemberg untersucht und zwar nach den Seiten der 
				Betreuungsbehörde. Nur der Landkreis Tuttlingen und der 
				Landkreis Lörrach haben ein Formular für jedermann zur Anregung 
				eines Betreuungsverfahrens angeboten, einige Landkreise nur für 
				Ärzte und viele Landkreise nichts derartiges. 
				Somit sind dringend gesetzliche Formvorschriften 
				erforderlich, damit gerichtliche Betreuungsverfahren nur aus 
				wichtigen, nachweisbaren Gründen eingeleitet werden können. Nur 
				ein psychiatrisches Gutachten genügt, um einem Menschen die 
				wichtigsten Rechte, wie volle Geschäftsfähigkeit, Verfügung für 
				das Vermögen, Aufenthaltsrecht, usw. zu entziehen. Nach Auskunft 
				der Medien ist geschieht daher jede dritte Entmündigung zu 
				Unrecht. Das steht im Widerspruch zu einem Rechtsstaat. 
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				| 6. | 
			
			
				
				
					
						| In der Weitergabe des Berichts an das 
						Vormundschaftsgericht, verbunden mit der Frage ob ein 
						Betreuer bestellt werden sollte, ist überdies lediglich 
						ein Hinweis an das Vormundschaftsgericht zu sehen, auf 
						keinen Fall jedoch mehr als eine Anregung, ein solches 
						Betreuungsverfahren einzuleiten. Ein förmlicher Antrag 
						seitens der Behörde liegt, entgegen der Behauptungen der 
						Klägerin nicht vor.  | 
					 
				 
				Bei meiner ersten Akteneinsicht beim Amtsgericht, erklärte 
				die Mitarbeiterin, dass es bei mir nicht viel in der Akte gibt 
				und dass sie mit meinen Unterlagen ein gerichtliches Verfahren 
				einleiten mussten. 
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				| 7. | 
			
			
				
				
					
						Das Recht auf formlose Anregung beim 
						Betreuungsgericht kommt grundsätzlich jedermann (Schwab 
						im Münchener Kommentar zum BGB, § 1896, Rn. 123) und 
						somit jedenfalls auch Behörden zu. 
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				Dieses Recht halte ich für grundgesetz- und 
				menschenrechtswidrig, weil im Betreuungsverfahren nicht einmal 
				die Falschaussagen in der Anregung überprüft werden. 
				Die betroffene Person kann nicht einmal dieses Verfahren 
				vorzeitig stoppen und kann so ohne einen tatsächlich 
				existierenden Grund zu einem psychiatrischen Gutachten mit 
				möglicherweise fatalen Folgen gezwungen werden. 
				Falls dies dem Landratsamt und der Justiz nicht bekannt sein 
				sollte, gibt es auf meiner Homepage 
				
				www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de umfangreiche 
				Informationen und viele Videos, auch von den großen 
				Fernsehanstalten, zum Thema. 
				G. Moser  |