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        Brief an das 
		Verwaltungsgericht Freiburg
     | 
   
  
 
		
			
				| Moser-Adresse ..... Verwaltungsgericht 
				Freiburg     
				Habsburgerstraße 103 
				79061 Freiburg 
				23.12.2015 
				4 K 2170/15 (und 4 K 2590/15 und 4 K 2591/15) 
				In der Verwaltungsrechtssache 
				 
				Gertrud Moser 
				gegen  
				Land Baden-Württemberg vertr. durch das Polizeipräsidium 
				Freiburg 
				wegen Folgenbeseitigung 
				 
				und 
				4 K 2590/15 und 4 K 2591/15 wegen Antrag auf Beweissicherung 
				 
				erfolgt zu folgenden Schreiben meine Erwiderung: 
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				| 1. | 
				Schreiben des Polizeipräsidiums 
				Freiburg vom 14.12.2015 an 
				das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 18.12.2015) 
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				| 2. | 
				Schreiben des Polizeipräsidiums 
				Freiburg vom 3.11.2015 an 
				das Verwaltungsgericht Freiburg (Eingang 5.11.2015) | 
			 
			 
 
		
			
				| 
				 I. 
				Hiermit widerspreche ich den Argumenten des 
				Polizeipräsidiuums  
				gegen den Antrag auf Beweissicherung. 
				Im Polizeibericht sind alle Angaben über 
				mich, bis auf meine Personalien, falsch. 
				Bis heute wurden mir übliche Beweismittel dazu verweigert, 
				für die kein großer Aufwand erforderlich war. 
				Für einen demokratischen Rechtsstaat ist 
				das ein Skandal !!! 
				 
				Beweise: Meine vielen Aktenzeichen zu verschiedenen 
				Akten, 
				in denen ich erfolglos Beweise zu meinen Gunsten beantragt habe. 
				Nach über 6 Jahren ist immer noch nicht der Nachweis 
				erbracht, 
				ob die Anzeigenerstatterin tatsächlich "Betreuerin für 
				psychisch Kranke" ist bzw. war. 
				Begründung bei III.  | 
			 
			 
 
		
			
				| 
				 II. 
				Hiermit wird eine noch  
				umfangreichere Beweissicherung beantragt 
				durch 
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				          | 
				
				1. | 
				
				Befragung des vermutlichen Bauleiters und weiterer 
				Mitarbeiter   | 
			 
			
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				  | 
				
				2. | 
				
				Erweiterung der inhaltlichen Zeugenbefragung. | 
			 
			
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				  | 
				
				3. | 
				
				Eventuell Befragung der Anzeigenerstatterin mit möglicher 
				Vereidigung | 
			 
			
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				 Begründung bei IV (Seite 9)  | 
			 
			 
 
		
			
				| 
				 III. Begründung 
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				| 
				1. | 
				
				Nicht immer handeln Behörden, Polizei und Justiz im Sinne der 
				geltenden Gesetze in der Bundesrepublik. Es gibt immer noch 
				Justizopfer, bei denen es sehr viele Jahre dauert bis ihre 
				Unschuld bewiesen ist. Typische Ursachen sind fehlerhaftes 
				Handeln bei der Polizei, bei sonstigen Behörden und bei der 
				Justiz. Aktuelles Beispiel ist Gustl Mollath, der 7 Jahre und 
				viel Aufwand benötigt hat, um einigermaßen Gerechtigkeit zu 
				erreichen. 
				Das war nur möglich, weil die Medien über ihn berichtet haben. 
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				| 
				2. | 
				
				Seit Beginn meines Rechtsfalls beanspruche ich, die 
				Falschaussagen im Polizeibericht zu beweisen. 
				Diese Falschaussagen hätten schon längst ohne großen Aufwand 
				widerlegt werden können, wenn die Polizei, die 
				Zivilgerichte und die Staatsanwaltschaft meine 
				Beweisansprüche umgesetzt hätten.Das haben sie 
				offensichtlich nicht getan. Das belegen die vielen Akten. 
				Die Akten belegen auch, dass  
				 
				subjektive Argumente zugunsten der Anzeigeerstatterin 
				verwendet wurden und  
				 
				keine objektiven Beweise. 
				Seit über 6 Jahren wiederhole ich erfolglos mir zustehende 
				Beweismittel. 
				Das ist ein Armutzeugnis für einen Rechtsstaat. 
   | 
			 
			
				| 
				3. | 
				
				Auch 2014 und 2015 wurden mir solche Beweismittel nicht 
				gewährt: Die Anzeigeerstatterin musste auch weitere 
				Falschaussagen in den Klageerwiderungen 2014 beim Amtsgericht 
				und 2015 beim Landgericht nicht belegen. 
				Meine schriftlichen Argumente und Hinweise auf die 
				Falschaussagen bei den Zivilgerichten haben weder die 
				Rechtsanwältin in der 1. Instanz noch der Rechtsanwalt in 
				der 2. Instanz bei möglichen Klageerwiderungen verwendet. 
				Als ich die Unterlagen bei der Anwältin abgegeben habe, hat 
				sie mich nicht informiert, dass man beim Amtsgericht innerhalb 
				14 Tagen auf eine Klageerwiderung wieder antworten kann. Sie hat 
				es nicht getan. 
				Ich hätte es selbst getan, wenn ich diese Information von ihr 
				bekommen hätte. 
				- 3 - 
				(Beweis: Ich habe den ungeöffneten Maxibrief von der 
				Rechtsanwältin. 
				Aufgrund mangelnder Unterstützung beim Amtsgericht habe ich ihr 
				das Mandat entzogen und meine Unterlagen zurückgefordert) 
				Später hat Rechtsanwalt 12 die gleichen Unterlagen erhalten. 
				Auf meinen mündlichen Hinweis, auf die fast gleichlautenden 
				Falschaussagen in der 2. Instanz einzugehen, meinte er, dass 
				dass dies die Richter schon erkennen würden.  
				Dem war nicht so. 
    | 
			 
			
				| 
				4. | 
				
				Fast die gesamte Kommunikation mit meinen bisherigen Anwälten 
				und Anwältinnen erfolgte schriftlich. Damit kann ich beweisen, 
				das berechtigte Anliegen von mir ignoriert bzw. unterlassen 
				wurden.
				 In einem Fall hat mir ein Anwalt vorgegaukelt, dass er eine 
				Klage beim Amtsgericht eingereicht hat, obwohl er es nicht getan 
				hat. Dazu hat die Rechtsanwaltskammer im Januar 2015 eine 
				Eingabe bei der Generalstaatsanwaltsschaft in Karlsruhe gemacht 
				(RAK-Aktenzeichen VM/....../2014).  
				Was daraus geworden ist, weiß ich trotz zweimaliger Nachfrage 
				bis heute nicht.  
				Meine Strafanzeige kurz vor Ablauf der 3-Monatsfrist wurde 
				von der Staatsanwaltschaft x................ abgelehnt, obwohl 
				ich in etwa die gleichen Unterlagen wie die Rechtsanwaltskammer 
				verwendet habe. (201 Js 16983/14). 
				Damit habe ich einen wichtigen Beweis,  
				dass ich von der Justiz seit über 6 Jahren ungerecht behandelt 
				werde. 
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				| 
				5. | 
				
				Rechtsanwalt 12 hat erfolglos die Löschung meiner Akte 
				beantragt. 
				Aus meiner Sicht hat er es zu früh getan, weil mir notwendige 
				Beweismittel zu meinen Gunsten bis heute verweigert wurden.  
				Das habe ich ihm deutlich am 2.11.2015 geschrieben:  
				"Es kann nie eine Aktenlöschung geben, 
				wenn der Polizeibericht nicht vollständig widerlegt wird."Und 
				trotzdem hat er das Ziel der Aktenlöschung weiterverfolgt, sogar 
				bei Vollmachtsentzug. So hat er beim Amtsgericht Lörrach ein 
				Schreiben eingereicht und einen Antrag an das Oberlandesgericht 
				Karlsruhe am14.12.2015 eingereicht, den ich per Fax widerrufen 
				habe. 
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				| 
				6. | 
				
				Im folgenden Textteile in Rahmen aus dem Schreiben vom 
				3.11.2015 des Polizeipräsidiuums an das Verwaltungsgericht. 
				 Im Schreiben vom 14.12.2015 an das Verwaltungsgericht sind 
				ähnliche Argumente wiederholt worden. 
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				| 
				a) | 
				
				 
					
						Denn wie den beigefügten Akten und auch dem 
						klägerischen Schriftsatz zu entnehmen ist, ist die Klage 
						auf einen Bericht von Herrn PM B..... vom 09.07.2009 an 
						die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach 
						zurückzuführen (AS 1 - 3).  
						 
						In dieser „Mitteilung über eine psychisch auffällige 
						Person" hat der Beamte den Sachverhalt weitergegeben, 
						wie er von der „Anzeigeerstatterin", 
						Nachbarin-X 
						ratsuchend zur Person der Klägerin geschildert worden 
						ist.  | 
					 
				 
				- 4 - 
				
					
						............................. 
						2. 
						Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit ist die Klage 
						auch nicht begründet. Denn der Bericht des PM B..... an 
						die Ortspolizeibehörde sowie an das Landratsamt Lörrach 
						war rechtmäßig und ist nicht zu beanstanden.  | 
					 
				 
				Die angebliche Ratsuche wird zu Unrecht von der 
				Polizei, den Zivilgerichten, der Staatsanwaltschaft und des 
				Petitionsausschusses BW als Ratsuche ausgelegt, weil die 
				Begründungen bzw. Angaben offensichtlich falsch und/oder nicht 
				konkret waren. 
				Diese falschen Angaben sollen endlich zu Gunsten der Klägerin 
				bewiesen werden. 
				Sie wollte sogar ein persönliches Gespräch im Beisein der 
				Polizei.  
				Das wurde abgelehnt. (schriftlich belegt). 
				Die Klägerin war auch bei der Polizei ratsuchend, 
				nachdem sie vom Polizeibericht erfahren hatte. Es kann belegt 
				werden, dass sie nicht gleichwertig wie die Anzeigenerstatterin 
				behandelt wurde. Über sie hätte aufgrund der 
				Klägerin-Informationen ein umfangreicher Bericht mit konkreten 
				Angaben erstellt werden können.  
				Eine bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft Lörrach 
				beantragte Zeugenbefragung in der Nachbarschaft wurde 2010 
				abgelehnt. 
				Bei der Beschreibung, wie der Polizeibericht erstellt wurde, 
				gibt es auch Unstimmigkeiten. Darauf hat Rechtsanwalt 1  
				hingewiesen. Er hat nachgefragt, ob die Anzeigenerstatterin 
				zuerst bei der Polizei angerufen hat und dann persönlich bei der 
				Polizei erschien. Die Polizei hat dies verneint. 
				In der Klageerwiderung beim Landgericht wird von der Gegenpartei 
				berichtet, dass die Anzeigeerstatterin zuerst angerufen hat und 
				dann bei der Polizei erschien. 
				Außerdem wurde von der Gegenseite behauptet, dass die 
				Anzeigenerstatterin das Protokoll nicht unterschrieben hat. 
				Auch die Klägerin hat sich schriftlich erfolglos bei der 
				Polizei nach weiteren Aufzeichnungen erkundigt, weil es zu 
				schwerwiegenden Aussagen im Polizeibericht keine konkreten 
				Beispiele gibt. 
    | 
			 
			
				| 
				b) | 
				
				 
					
						| In der Folge hat das Landratsamt Lörrach — 
						Sozialdienst — nach eigener Bewertung bzw. Entscheidung 
						den Sachverhalt zur Prüfung weiterer Maßnahmen im Sinne 
						einer Gestellung eines amtlichen Betreuers an das 
						Amtsgericht Lörrach weitergeleitet. | 
					 
				 
				Diese Aussage ist nicht richtig. Bis heute ist nicht 
				nachvollziehbar, was tatsächlich mit dem Polizeibericht beim 
				Landratsamt geschehen ist. Daszu gab es widersprüchliche 
				mündliche und schriftliche Auskünfte. Und eine dreimalige 
				Aktenvernichtung. 
				Weil die Klägerin gegen den Neubau Widerspruch wegen 
				fehlender Stellplätze erhoben habe und das bestehende Gewerbe 
				meiner Nachbarn als möglicherweise nicht zulässig in Frage 
				gestellt habe, könnten die Aussagen im Polizeibericht ein 
				Racheakt der Anzeigeerstatterin sein.  
				Danach kann begünstigendes Handeln des 
				ehemaligen Bürgermeisters von Binzen und des Landratsamts beim 
				Bau- und Gewerberecht zu Gunsten meiner Nachbarn und zu 
				Ungunsten der Klägerin festgestellt werden. 
				- 5 -  | 
			 
			
				| 
				c) | 
				
				 
					
						| Dieses hat aufgrund eines ärztlichen Gutachtens 
						mit Beschluss vom 07.10.2009 die Bestellung eines 
						Betreuers abgelehnt (AS 5). | 
					 
				 
				Ärztliche Gutachten sind umstritten und können fehlerhaft 
				sein.  
				Die möglichen angegeben Beweise dazu hat Landgericht Freiburg 
				2010 verweigert. Daher ist das Gutachten eine Gefahr für die 
				Klägerin. 
				   | 
			 
			
				| 
				d) | 
				
				 
					
						| Obwohl die Klägerin letztendlich in der 
						Betreuungsgeschichte gegenüber dem Landratsamt Lörrach 
						erfolgreich war, lässt sie in ihrem sechs Jahre 
						andauernden Kampf gegen vermeintliches Unrecht, der 
						mittlerweile jedes Maß der Vernunft überschritten hat, 
						nichts unversucht, mit zahlreich wechselnden 
						Rechtsanwälten und einer Vielzahl von Beschwerden eine 
						aus ihrer Sicht notwendige Rehabilitierung zu erreichen. | 
					 
				 
				Dieser Abschnitt ist eine tendenziöse Unterstellung gegenüber 
				der Klägerin. 
				Passende Argumente bei a) bis c) 
   | 
			 
			
				| 
				e) | 
				
				 
					
						Selbst die Generalstaatsanwaltschaft, den 
						Landespetitionsausschuss diesen sogar zweimal — das 
						Justizministerium und das OLG Karlsruhe hat sie in ihrer 
						Sache erfolglos angerufen.  
						....................... 
						Ferner liegen auch keinerlei Umstände vor, welche eine 
						nachträgliche inhaltliche Veränderung erforderlich 
						machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen erlaubt sich 
						das beklagte Land hier 
						- 5 - 
						vollumfänglich auf die Beschlussempfehlung des 
						Petitionsausschusses des Landtags vom 18.07.2013 (AS 61 
						— 65) zu verweisen. 
						Nach Alldem ist die Klage abzuweisen. | 
					 
				 
				Passende Argumente bei a) bis c) 
				Zur Petition: 
				Der Petitionsausschuss hat die Petition nicht nach seinen 
				Richtlinien bearbeitet und hat sie auch nicht veröffentlicht. 
				Die in der Anlage angegebene Petition ist nicht die 
				Originalpetition der Klägerin, sondern eine Zusammenfassung 
				von verschiedenen eingereichten Belegen. Mit der zweiten 
				Petition ist wohl die Beschwerde zur Petitionsbearbeitung 
				gemeint. Der Petitonsausschuss hat aber keine Überprüfung 
				nachgewiesen.  
				Wenn mit anderen Petitionen auch so verfahren wird, ist das 
				Betrug am Volk. 
				Mit einer Petition sollen Behördenfehler festgestellt werden. 
    | 
			 
			
				| 
				  | 
				
				Petitionsrichtlinien von 2013 | 
				
				 Anlage 1  | 
			 
			
				| 
				  | 
				
				Veröffentlichte "Petition" in Farbe mit Angabe der Textquellen:  | 
				
				Anlage 2 | 
			 
			
				| 
				  | 
				
				Eine zweite spätere Version in ähnlicher Form | 
				
				Anlage 3 | 
			 
			 
 
		
			
				| 
				 - 6 - 
				Die Original-Petition der Klägerin war nummeriert.  
     | 
			 
			
				| 
				1. | 
				
				Welchen Beruf und welche fachlichen Qualifikationen hat meine 
				Nachbarin tatsächlich? 
   | 
			 
			
				| 
				2. | 
				
				Befragung meiner Nachbarin auf die Aussagen im Polizeibericht 
				vor dem Petitionsausschuss.  
   | 
			 
			
				| 
				3. | 
				
				Wenn die Nachbarin nicht von selbst ihre Falschaussagen 
				zurücknimmt, von mir benannte Zeugengruppen, so wie es Artikel 6 
				der Menschenrechtskonvention für Straftäter vorsieht.  
   | 
			 
			
				| 
				4. | 
				
				Überprüfung, warum sich der Polizist Böning.... und meine Nachbarn 
				kennen.  
   | 
			 
			
				| 
				5. | 
				
				Überprüfung der Kommunikation zwischen dem ehemaligen 
				Bürgermeister M. und meinen Nachbarn-X. 
  | 
			 
			
				| 
				6. | 
				
				Überprüfung der Kommunikation zwischen dem ehemaligen 
				Bürgermeister Mai und dem Landratsamt im Zusammenhang mit meinem 
				Fall.  
  | 
			 
			
				| 
				7. | 
				
				Feststellen, ob es doch einen Zusammenhang zwischen dem Gewerbe- 
				und öffentlichen Baurechts als Auslöser für den Polizeibericht 
				gab.  
   | 
			 
			
				| 
				10. | 
				
				Der Neubau in der Johann-Peter-Hebel-Straße ...., 79589 Binzen 
				war offziell als Wohngebäude mit Büro für Freiberufler genehmigt 
				worden. 
				Tatsächlich wird er von einem Steuerberatungsunternehmen 
				insgesamt genutzt. Foto siehe www........................de. 
				Anzahl der Mitarbeiter/innen: 
				http://www.................... Dadurch ergibt sich vermutlich 
				eine andere Stellplatzpflicht. Das Grundstück wird aber auch 
				noch von 3 Autos meiner Nachbarn-X, junior, genutzt (1 
				Campingbus und 2 Pkw). 
				Nach meinen laienhaften Beobachtungen beim Bau des Hauses könnte 
				damit auch ein Fußbodenbelagsgeschäft geplant worden sein. Für 
				große sperrige Fußbodenbelagsrollen u.ä. müssen bauliche 
				Vorkehrungen getroffen werden.Eigentümer sind ziemlich sicher 
				Nachbar X und sein Bruder. 
				(Vergleiche Polizeibericht: Bauherrin: 
				Nachbarin-X) 
   | 
			 
			
				| 
				Mit dieser Auflistung könnte eine mögliche Korruption in 
				kleinerem Umfang belegt werden. Dafür ist normalerweise die 
				Staatsanwaltschaft zuständig. In der erfolglosen Strafanzeige 
				von 2009 sind die Angaben ebenfalls in teilweise enthalten. | 
			 
			 
 
		
			
				| 
				f) | 
				
				 
					
						| Der Klägerin ist bisher von allen mit ihren Anliegen 
						befassten Stellen (Behörden, Gerichte) übereinstimmend 
						mitgeteilt worden, dass sowohl das Handeln der 
						„Anzeigeerstatterin" als auch das Handeln des 
						Polizeivollzugsbeamten rechtmäßig und damit nicht zu 
						beanstanden waren.  | 
					 
				 
				Gegenargumente bei III. 1. – 5. 
				Für Amtspflichtverletzungen von Polizei, Landratsamt und 
				anderen Behörden ist das Verwaltungsgericht zuständig. Hier wird 
				zum ersten Mal geklagt.  | 
			 
			
				| 
				g) | 
				
				 
					
						| Dessen ungeachtet hat die Klägerin bis heute 
						sämtliche Entscheidungen der genannten Stellen nicht 
						akzeptiert, da sie ja nicht in ihrem Sinne ergangen 
						sind. | 
					 
				 
				Gegenargumente bei III. 1. – 5.  | 
			 
			
				| 
				h) | 
				
				 
					
						| Wie man einem Schreiben der Klägerin vom 04.10.2010 
						(AS 47 bis 49) zweifelsfrei entnehmen kann, ist das 
						alleinige Bestreben der Klägerin ihre in diesem 
						Schreiben definierten Ziele zu erreichen. „Welche 
						staatliche lnstitution(en) dies ermöglicht, ist mir 
						egal". | 
					 
				 
				Gegenargumente bei III. 1. – 5. 
				Zeugenbefragungen sind bei der Polizei, bei Zivilgerichten, 
				bei der Staatsanwaltschaft zulässig. Die definierten Ziele sind 
				hauptsächlich Beweise für die Falschaussagen im Polizeibericht. 
				Die letzte Aussage der Polizei ist nicht sachlich. 
    | 
			 
			
				| 
				i) | 
				
				 
					
						| Allein mit dieser Aussage macht die Klägerin 
						deutlich, dass sie auch weiterhin keinerlei Entscheidung 
						akzeptieren wird, die nicht in ihrem Sinne ergeht.  | 
					 
				 
				Gemeine Unterstellung, Gegenargumente bei III. 
				1. – 5. 
				Gerade die Polizei sollte auch an dem Wahrheitsgehalt ihrer 
				Berichte interessiert sein. 
    | 
			 
			
				| 
				j) | 
				
				 
					
						| Vor diesem Hintergrund ist ein berechtigtes 
						Interesse als Voraussetzung für eine Feststellungsklage 
						zu verneinen. | 
					 
				 
				Gegenargumente bei III. 1. – 5. 
   | 
			 
			
				| 
				k) | 
				
				 
					
						| Hinzu kommt, dass auch das Kriterium einer „baldigen 
						Feststellung" nach einem Zeitraum von über sechs Jahren 
						nicht bejaht werden kann. | 
					 
				 
				Diesen langen Zeitraum hat die Klägerin 
				nicht zu vertreten. 
				Gründe sind an verschiedenen Stellen dieses Schreibens zu 
				finden. 
   | 
			 
			
				| 
				l) | 
				
				 
					
						Der behördeninterne Bericht des PM B..... an das 
						Landratsamt Lörrach sowie an die Ortspolizeibehörde war 
						kein Verwaltungsakt i.S. von § 35 LVwVfG sondern ist als 
						Realakt einzustufen.  
						 
						Herr PM B..... war nach § 74 Abs.2 PolG verpflichtet, 
						die beiden Behörden über den von der 
						„Anzeigeerstatterin" vorgetragenen Sachverhalt zu 
						unterrichten und durfte nach § 42 Abs.1 PolG 
						entsprechende Daten übermitteln.  | 
					 
				 
				Und warum wurde dann kein analoger Bericht über die 
				Anzeigenerstatterin erstellt als die Klägerin persönlichen und 
				schriftlichen Kontakt mit der Polizei aufnahm? 
    | 
			 
			
				| 
				m) | 
				
				 
					
						| Entgegen dem klägerischen Vortrag ist mit diesem 
						Bericht auch nicht die längst erledigte eigenständige 
						Handlung des Landratsamts Lörrach veranlasst worden. 
						Soweit ersichtlich, hat das Landratsamt Lörrach nach 
						Eingang des Berichts die Ermittlungen aufgenommen und 
						mit neuem eigenem Entschluss beim Amtsgericht Lörrach 
						die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin 
						beantragt.   | 
					 
				 
				Berichtigung dieses Textes ist in der Akte 4 K 2449/15 
				vorhanden unter dem gleichen Datum wie dieses Schriftstück. 
    | 
			 
			
				| 
				n) | 
				
				 
					
						| Mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts bestand 
						deshalb auch überhaupt keinerlei rechtliche 
						Verpflichtung vor Berichtserstellung die Klägerin 
						vergleichbar oder im Sinne von § 28 LVwVfG anzuhören. 
						Dies gilt gleichermaßen auch für den Antrag der 
						Klägerin, die Polizei möge für sie eine 
						Nachbarschaftsbefragung durchführen, damit sie deren 
						Aussagen in einer heranstehenden Berufungsverhandlung 
						vor dem Landgericht Freiburg verwenden kann.  
						Diesem Verfahren lag eine Schadenersatz- und 
						Schmerzensgeldforderung der Klägerin an die 
						„Anzeigeerstatterin" zugrunde, welche vom Amtsgericht 
						Lörrach mit Urteil vom 11.12.2014, Az.: 2 C 1446/14 (AS 
						67 — 83) abgewiesen wurde.  
						dagegen eingelegte Berufung der Klägerin wurde vom 
						Landgericht Freiburg mit Beschluss vom 18.05.2015, Az.: 
						3 S 24/15 (AS 117 — 121) nach § 522 Abs.2 ZPO 
						zurückgewiesen.   | 
					 
				 
				Diese Klage von der Klägerin war laienhaft, weil ihr 
				bisheriger Anwalt sie hintergangen hat und bei einem 
				langjährigen Rechtsfall kaum noch ein Anwalt zu akzeptablen 
				Kosten zu finden ist. 
				Das erste Hauptziel der Klage, war das Recht auf Zeugen. 
				Angegeben wurde eine Zeugenliste. Weder das Amts noch das 
				Landgericht haben Zeugen befragt. 
				Außerdem musste die Gegenpartei ihre neuen unwahren Aussagen 
				nicht beweisen und konnte herabsetzende Äußerungen vor Gericht 
				machen. 
    | 
			 
			
				| 
				o) | 
				
				 
					
						Dies gilt im Übrigen auch für den klägerischen 
						Vortrag, wonach Akten des Betreuungsgerichts über die 
						Person der Klägerin angelegt worden sind, welche 
						möglicherweise bis zum Jahr 2021 bei der dortigen 
						Behörde aufbewahrt werden und der Klägerin schaden 
						könnten.  
						 
						Dem beklagten Land ist zwar nicht bekannt, ob Akten zur 
						Person der Klägerin beim Betreuungsgericht noch 
						vorhanden sind und wie lange diese ggfls. dort 
						aufbewahrt werden. 
						 
						Doch muss man hier der Klägerin entgegenhalten, dass 
						selbst bei Unterstellung einer Richtigkeit des 
						klägerischen Vortrags hier die Klägerin verpflichtet 
						gewesen wäre, eine Löschung ihrer dort gespeicherten 
						Daten zu beantragen.  
						 
						Mit dem offensichtlichen Versäumnis einer solchen 
						Antragsstellung einschließlich einer damit 
						einhergehenden Verpflichtungsklage kann die 
						Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs.2 S.1 VwGO nicht 
						unterlaufen werden. Fehlt es mithin an einer möglichen 
						Leistungsklage kann die beantragte Feststellung i.S. des 
						§ 43 Abs.1 VwGO nicht begehrt werden. | 
					 
				 
				Die Akten sind natürlich immer noch vorhanden und 
				Rechtsanwalt 12 hat erfolglos die Löschung beantragt. 
				Gegenargumente bei III. 5. 
				   | 
			 
			 
 
	
		
			
				| 
				 - 9 - 
				IV. 
				Antrag auf eine noch umfangreichere 
				Beweissicherung 
				Grund: Die Anzeigeerstatterin und ihr Ehemann haben Vorwürfe aus 
				dem Polizeibericht wiederholt und ergänzt und neue unbewiesene 
				Aussagen gegen mich getätigt. 
				Übersicht siehe Anlage S2:  
				Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsbeschluss  | 
			 
			
				|   | 
			 
			
				|   Rest fehlt hier | 
			 
			
				|   | 
			 
			
				| 
				 
				   | 
			 
			 
	 
 
 
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