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Verwaltungsgerichtshof an Anwalt 12

Anlage (zu II.) im Mai 2016


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat
 

1 S 57/16

VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen

- Klägerin -

gegen

Landkreis Lörrach,
vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 018.415

- Beklagter -

beizuladen:

Rechtsanwalt 12 .................. Lörrach

- Beschwerdeführer -

wegen Feststellung
 hier: Beiladung

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof H., den Richter am Verwaltungsgerichtshof P. und den Richter am Verwaltungsgerichtshof F.
am 13. Januar 2016 beschlossen:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2015 - 4 K 2449/15 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Ablehnung seines Antrags auf Beiladung zum Klageverfahren 4 K 2449/15 wendet, hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass weder ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vorliegt (1.) noch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO besteht (2.).

1. Der Beschwerdeführer ist nicht im Sinn des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Er ist an dem vorliegend streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die mit der Klage begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des beizuladenden Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 04.10.2012 - 8 B 92.11 -, juris m.w.N.).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Entscheidung über die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weiterleitung des Berichts „Mitteilung über psychisch auffällige Person" des Polizeireviers Weil am Rhein vom 09.07.2009 durch das Landratsamt Lörrach mit Schreiben vom 20.07.2009 begehrt, kann getroffen werden, ohne dass dadurch unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beschwerdeführers als (bisherigen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden.

2. Ein Anspruch auf eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO besteht ebenfalls nicht. Eine solche Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt werden, das heißt dass sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen eines der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 11 A 50.97 -, NVwZ-RR 1999, 276).

Das ist der Fall, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung zwar für den Dritten ohne seine Beiladung keine Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine Rechtsstellung unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der faktischen Präjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen würde (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 65 Rn. 9).

 Es ist bereits weder vom Beschwerdeführer dargetan noch sonst erkennbar, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Unabhängig davon hält der Senat es jedenfalls für ermessensgerecht, den Beschwerdeführer nicht zum Verfahren beizuladen, da eine Beiladung weder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als zweckmäßig noch im Hinblick auf die Wahrung seiner Interessen - und nicht derjenigen der Klägerin - als erforderlich anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine streitwert-unabhängige Festgebühr von 60,-- EUR erhoben wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

H...... P................. F...............
Beglaubigt:
x..........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 


GM-Kommentar: Mein Aktenberg wächst gegen meinen Willen weiter.

Geändert am:   10.01.2019

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