Moser-Adresse ..... 
 Verwaltungsgericht Freiburg 
				Habsburgerstraße 103 
				 
				79061 Freiburg 
				
				04.01.2016 
				4 K 2449/15 
				In der Verwaltungsrechtssache 
				Gertrud Moser 
				gegen  
				Landkreis Lörrach 
				wegen Folgenbeseitigung 
				 
				gibt die Klägerin folgende Informationen bekannt: 
				Trotz Vollmachtsentzug für Rechtsanwalt 12 hat er weitere 
				Klageanträge an das Amtsgericht und Oberlandesgericht gestellt, 
				und zwar ohne Zustimmung der Klägerin. Die Klägerin hat ihnen 
				dann per Fax widersprochen. 
				Außerdem hat er der gegnerischen Anwaltskanzlei am 28.12.2015 
				per Brief mitgeteilt, dass er sein Mandat trotz Vollmachtsentzug 
				weiter ausübt.  
				Die Klägerin hat eine Kopie dieses Schreibens erst nachträglich 
				erhalten. 
				Die Klägerin hat sich daher mit der Rechtsanwaltskammer 
				Freiburg in Verbindung gesetzt, so dass es ein neues 
				Aktenzeichen zum Fall gibt. 
				Die Klägerin dokumentiert zur Zeit, dass Rechtsanwalt 12 
				schon beim Berufungsverfahren beim Landgericht, Schreiben unter 
				Zeitdruck für die Klägerin oder ohne vorherige Vorlage 
				weggeschickt hat.  
				Auf ähnliche Weise sind die Schreiben an das 
				Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof entstanden. 
				Einmal hat er die Rücknahme einer Klage verweigert. 
				So sind die von Rechtsanwalt 12 vorgebrachten Anliegen zu 
				früh eingereicht worden, z.B. die Aktenlöschung der 
				Betreuungsakte. 
				Ein derartiges Anliegen ist völlig sinnlos, solange der Klägerin 
				kein ausführliches Beweisverfahren gewährt wird. 
				Bei der Klage gegen das Landratsamt hat er den Zusammenhang 
				mit dem Gewerbe- und Baurecht weggelassen. 
				Die mündliche Verhandlung am 27.01.2015 erscheint für die 
				Klägerin wenig ergiebig, wenn nicht vorher oder gleichzeitig ein 
				Beweisverfahren durchgeführt wird. 
				Durch die nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren beim 
				Amtsgericht und Landgericht, weigert sich die Klägerin, trotz 
				Kostenfeststellungsbeschluss die gegnerischen Anwaltskosten zu 
				zahlen. 
				Sie hat aber einen Betrag in Höhe der Anwaltskosten an eine 
				gemeinnützige Organisation gespendet, weil man von Ihr nicht 
				verlangen kann, die Falschaussagen der Gegenpartei noch durch 
				eine direkte Zahlung zu unterstützen. 
				Ein solches Vorgehen fällt der Klägerin nicht leicht, sogar 
				sehr schwer. 
				Zur Zeit erwartet sie daher eine Zwangsvollstreckung. 
				Die Klägerin hat der Gegenpartei geschrieben, dass sie eine 
				Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht hat. 
				Ein unverzügliches Beweisverfahren würde ihr Anliegen 
				unterstützen. 
				Mit freundlichem Gruß 
				G. Moser 
   |