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Vom Verwaltungsgerichtshof: Eingang 19.11.2016


1 S 2276/15

VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser, .................. 79589 Binzen

- Klägerin -
- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt 12, ........................ Lörrach

gegen

Landkreis Lörrach, vertreten durch den Landrat,
Palmstraße 3, 79539 Lörrach, Az: 5210.27

- Beklagter -


wegen Folgenbeseitigung (Entschädigung) hier: Verweisung


hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof P..........

am 4. Januar 2016

beschlossen:


Nach Zurücknahme der Beschwerde wird das Beschwerdeverfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO).

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

P.

 
 
 
 

 

 

 

 

Geändert am:   10.01.2019

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