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Von der Rechtsanwaltskammer zu Anwalt 12


Rechtsanwaltskammer Freiburg
Beschwerdeabteilung III

Rechtsanwaltskammer Freiburg • PF 1369 • 79013 Freiburg
Frau
Gertrud Moser
.......................

79589 Binzen

01. Februar 2016 vL /St

Ihre Eingabe gegen Herrn Anwalt 12 vom 16.12.2015
sowie vom Januar 2016
hier: BA ...../2015

Sehr geehrte Frau Moser,

der oben im Betreff genannte Vorgang wurde der zuständigen Beschwerdeabteilung III zur alleinigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen.

Insoweit, als Ihre Eingaben als Beschwerden gegen Anwalt 12 anzusehen sind, kann ihnen keine Folge gegeben werden:

Die Rechtsanwaltskammer ist nur dazu berufen, anwaltliches Handeln auf etwaige Verstöße gegen ganz spezielles anwaltliches Berufsrecht zu überprüfen.

In Ihrer Eingabe vom 16.12.2015 beschweren Sie sich darüber, dass Herr Anwalt 12 weitere Tätigkeit für Sie ausübt, obwohl Sie das Mandat beendet wissen wollen.

Eine für diesen Sachverhalt einschlägige spezielle berufsrechtliche Regelung gibt es nicht, so dass die Rechtsanwaltskammer hier nicht tätig werden kann, insbesondere liegt es nicht in der Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer, Herrn Anwalt 12 Ihren Willen mitzuteilen.

In Ihrer weiteren Eingabe - ohne Datum-, eingegangen bei der Rechtsanwaltskammer am 26.01.2016, monieren Sie die Art und Weise der Berufsausübung sowie auch Fehlleistungen.

Der Rechtsanwalt übt jedoch einen freien und unreglementierten Beruf aus, so dass die Rechtsanwaltskammer keine Möglichkeit hat, hier einzugreifen, falls nicht ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegen sollte, was jedoch nicht festzustellen ist.

Behauptete Fehlleistungen des Rechtsanwalts hat die Anwaltskammer überhaupt nicht zu überprüfen, weil die Anwaltskammer keine Fachaufsichtsbehörde ist.

Die von Ihnen angesprochenen Fragen berühren insgesamt nicht das anwaltliche Berufsrecht sondern die zivilrechtlichen und die zivilprozessrechtlichen, evtl. auch verwaltungsprozessrechtlichen Fragen der Mandatsausübung.

Für diese Fragen ist - gegebenenfalls unter Beauftragung eines anderen Anwalts - die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, nicht aber die Anwaltskammer.

Mit freundlichen Grüßen Beschwerdeabteilung III

Rechtsanwalt ..... Rechtsanwalt ..... Rechtsanwalt .....
(Vorsitzender) .....Beisitzer .............Beisitzer
 


GM-Kommentar: Für unerwünschte Anwaltstätigkeiten nach Mandatsentzug gibt es keine spezielle berufsrechtliche Regelung !!!!!

Geändert am:   10.01.2019

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