| Sehr geehrte Damen und Herren,
 am 5.2.2016 erhielt ich den beiliegenden Brief von  Anwalt 
				12.  
				Anlage J 1 Er weigert sich, 
				den mehrfach an ihn gerichteten 
				Vollmachtsentzug zu akzeptieren.
 
				Anlage J 2Anlage J 3
 Anlage J 4
 (Einschreiben mit Rückscheinkopie)
 Der Vollmachtsentzug entstand durch Schreiben an das 
				Landgericht, Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof ohne 
				angemessene Prüfzeit für mich oder gar keiner Prüfzeit. Obwohl er mir schriftlich zugesichert hatte, Schreiben erst nach 
				meinem Einverständnis wegzuschicken, hat er sich nicht daran 
				gehalten.
 Wichtige Unterlagen von mir hat er nicht verwendet. Bei einer 
				Klage für das Verwaltungsgericht hat er sich geweigert, sie 
				zurückzunehmen, und somit gewünschte Änderungen verhindert. Außerdem handelt weiterhin ohne Vollmacht,  indem er die Gegenpartei angeschrieben hat,
 beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht jeweils eine von mir 
				nicht erwünschte Klage eingereicht hat.
 Für die unerwünschte Klage beim Amtsgericht hat er mir eine 
				Rechnung geschickt, die ich nicht bezahlt habe. Die Rechnung für seine Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof 
				zahle ich nicht, weil er ohne Rücksprache sich direkt an den 
				Verwaltungsgerichtshof gewendet hat. Die Eingabe war erfolglos 
				und ich muss für die Gerichtskosten beim Verwaltungsgerichtshof 
				aufkommen. Obwohl ich  Anwalt 
				12 auf unwahre Aussagen in der Klageerwiderung beim 
				Landgericht hingewiesen habe und er die zugehörigen Argumente 
				schriftlich hatte, fehlen in der Berufung ausdrückliche Hinweise 
				dazu. Er hat mir mitgeteilt, dass die Richter dies erkennen 
				würden. Das war aber nicht möglich, weil u.a. in beiden Instanzen keine 
				von mir vorgeschlagenen Zeugen geladen wurden. Sachverhalt:  Anwalt 
				12 weigert sich, meinen Vollmachtsentzug zu akzeptieren.Er will ihn nur akzeptieren, wenn ich einen neuen Rechtsanwalt 
				beauftrage
 oder als besondere Dreistigkeit, wenn für mich ein kompetent handelnder Betreuer handelt.
 Aus dem letzten Satzteil folgt meine Befürchtung, dass er 
				möglicherweise beim Amtsgericht Lörrach die Betreuung für mich 
				anregt. Mein Rechtsfall ist 2009 durch einen Polizeibericht im 
				Auftrag einer Nachbarin-X und bestimmten unerwünschten Aktivitäten 
				des Landratsamt Lörrach entstanden. Normalerweise wird ein Polizeibericht spätestens nach zwei 
				Jahren gelöscht.Weil er aber ein Betreuungsverfahren ausgelöst hat, wird er 
				mindestens 10 Jahre, aufgrund meiner Beschwerden noch länger 
				aufbewahrt.
 Bis heute sind mir die Beweise für die Falschaussagen im 
				Polizeibericht verweigert worden, und zwar von der Polizei, den 
				Zivilgerichten und der Staatsanwaltschaft.  Die Anzeigenerstatterin musste ihre nicht konkreten negativen 
				Äußerungen nicht belegen und mir wurde von allen eben genannten 
				Institutionen das Recht auf Zeugen verweigert. Ein Betreuungsverfahren kann ohne besonderen Grund jederzeit 
				von irgendeiner Person oder Institution eingeleitet werden. Es 
				besteht dann der Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten. Daher 
				sind nach der derzeitigen Rechtslage Betreuungsverfahren grund- 
				und menschenrechtswidrig, weil psychiatrische Gutachten sehr 
				umstritten sind. Daher gibt es zur Zeit ein Verfahren gegen die Polizei und 
				das Landratsamt Lörrach beim Verwaltungsgericht.  Da  Anwalt 
				12 verschiedene Schreiben weggeschickt hat, existieren 
				dazu folgende Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht Freiburg: 4 K 19../15, 4 K 21../15, 4 K 23../15, 4 K 24../15, 4 K 
				25../15, 4 K 25../15 Zu den beiden Aktenzeichen 4 K 21../15 (Polizei) und 4 K 
				24../15 (Landratsamt Lörrach) existieren Schreiben, die belegen,
				dass  Anwalt 
				12 sich wiederholt entgegen seinen Versprechungen und 
				meinen Wünschen verhalten hat.
 Damit sind erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten für mich 
				entstanden, verbunden mit weniger Erfolgsaussichten. Ich muss selbst entscheiden können, ob ich weiterhin einen 
				neuen Rechtsanwalt beauftrage oder nicht. Als weiteren Beweis für sein unsachgemäßes Schreiben vom 
				4.2.2016 habe ich das Schreiben eingescannt und mit 
				Berichtigungen bzw. Kommentaren versehen. Anlage J 5 Mit freundlichem GrußG. Moser
 Anlagen J1 bis J5 |