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Von Verwaltungsgericht bzgl. 4 K 2170/15


4 K 2170/15

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG

Im Namen des Volkes
Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

Gertrud Moser,.......... 79589 Binzen,

- Klägerin -

gegen

Land Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch das Polizeipräsidium Freiburg,
Referat Recht und Datenschutz,
Bissierstr. 1, 79114 Freiburg, Az: V/RuD-0300.8/Moser,Gertrud,

- Beklagter -

wegen Folgenbeseitigung (Feststellung)

hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht K. auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Januar 2016

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Weiterleitung eines Berichts der Polizei über einen Vorfall, an dem sie beteiligt war, an das Amtsgericht Lörrach und gegen das Unterlassen einer Erklärung, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist.

Am 08.07.2009 erschien eine Nachbarin-X der Klägerin beim Polizeirevier Weil am Rhein und berichtete dort über einen Vorfall vom Vortag, bei dem die Klägerin nach Ansicht der Nachbarin-X in besonderer Weise auffällig geworden sei.

Mit Datum vom 09.07.2009 erstellte das Polizeirevier Weil am Rhein einen Bericht über diese Vorsprache, in dem u. a. Folgendes festgehalten wurde: Die Klägerin gelte, so die Anzeigeerstatterin, in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank. Am gestrigen Tag sei die Klägerin morgens zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr auf dem Gehweg vor ihrem Anwesen erschienen und habe die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden Bauarbeiter durch laute Zurufe belästigt. Sie habe diese u. a. beschuldigt, mit ihrem Bagger die Festplatte ihres Computers kaputt gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie in einer Psychose auf dem Gehweg herumgetobt. Da sich ähnliche Vorfälle dauernd ereigneten, habe sie, die Anzeigenerstatterin, sich entschlossen, die Polizei hinzuzuziehen und um Rat zu fragen.

Diesen Bericht leitete das Polizeirevier Weil am Rhein an die Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach weiter.

Das Landratsamt Lörrach wiederum leitete den Bericht mit Schreiben vom 20.07.2009 weiter an das  Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Lörrach mit der Bitte zu prüfen, ob eine gesetzliche Betreuung der Klägerin notwendig sei.

Das gerichtliche Verfahren endete mit einem Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.12.2010 - 4 T 276/10 -, mit dem die Bestellung eines Betreuers für die Klägerin abgelehnt wurde.

In der Folge wandte sich die Klägerin mit unzähligen Eingaben gegen die Erstellung des Berichts vom 09.07.2009 und dessen Weiterleitung.

Dieses Begehren lehnte das Polizeipräsidium Freiburg u. a. mit Schreiben vom 12.02.2015 und vom 16.06.2015 ab, weil der den Bericht verfassende Polizeibeamte nicht selbst habe beurteilen können, ob bei der Klägerin aufgrund einer psychischen Krankheit eine Gefahr für sie selbst bestanden habe, und er deshalb den Vorgang zu Recht an die für eine solche Beurteilung zuständigen Stellen weitergeleitet habe.

Einer eigenen Wertung habe der den Bericht erstellende Polizeibeamte sich ausdrücklich enthalten und stattdessen nur auf die Angaben der Anzeigenerstatterin verwiesen.

Am 18.09.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor:

Sie sei vor Erstellung des Berichts des Polizeireviers Weil am Rhein vom 09.07.2009 und seiner Weiterleitung nie angehört worden.

Tatsächlich habe es im Juli 2009 nervenstrapazierende Belästigungen durch Bauarbeiten auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite gegeben.
 

GM-Kommentar: Das Verwaltungsgericht wusste, dass Anwalt 12 die Klage gegen die Polizei gegen meinen Willen eingereicht hat und sie weder korrigieren noch zurückziehen wollte. Mich hat unter anderem seine Schilderung "nervenstrapazierend" gestört.

Die Sachverhaltsschilderung stammt von Anwalt 12. Von mir gibt es eine andere Version.

Am Morgen des 07.07.2009 habe ihr Bürozimmer infolge der Erdarbeiten regelrecht vibriert. Das habe zu einem Schaden an der Festplatte ihres Computers geführt. Sie sei deshalb erregt auf die Straße gelaufen und habe sich weinend vor dem Bauherrn und den anwesenden Bauarbeitern über die Belästigungen und den Computer-Schaden beklagt.

Für diesen Wutausbruch habe sie sich später bei den Nachbarn entschuldigt.

 

Dieser hier beschriebene Sachverhalt stimmt nicht mit meinem Entschuldigungsschreiben überein. Außerdem wurde die Vorgeschichte eingereicht. Nach diesen Schilderungen müsste es mir gestattet zu sein, mal wütend und weinend zu werden, aber nicht so drastisch und falsch, wie es meine Nachbarin-X geschildert hat.

Von einer Anzeigenerstattung durch ihre Nachbarin-X habe sie nichts gewusst. Ihre Erregung habe somit einen rationalen Grund gehabt und es hätte nichts auf eine psychische Erkrankung ihrer Person hingedeutet.

Danach sei die Polizei irrtümlich von einer Gefahr und ihrer Hilfebedürftigkeit ausgegangen. Die Polizei hätte den Bericht nicht erstellen und weiterleiten dürfen, ohne sich vorher selbst ein Bild zu machen. Durch die dadurch ins Rollen kommenden Verfahren seien Akten angelegt worden, deren Inhalt ihr weiterhin schaden könne.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der Klägerin an das Amtsgericht Lörrach rechtswidrig war und dass das Verhalten des Landratsamts Lörrach rechtswidrig war, als es unterlassen hat, der ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist.

Der Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte aus:

Das Ausmaß des Kampfes der Klägerin gegen das ihr durch den Polizeibericht vom 09.07.2009 vermeintlich zugefügte Unrecht überschreite inzwischen jedes vernünftige Maß.

In Wirklichkeit sei die Klägerin durch die Ablehnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht bereits rehabilitiert.

Der damals zuständige Polizeibeamte habe die Pflicht gehabt, die Anzeige der Nachbarin-X der Klägerin schriftlich festzuhalten und die zuständigen Behörden von dieser Anzeige zu unterrichten.
 

Die weiteren Veranlassungen seien vom Landratsamt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung erfolgt. Eine Pflicht zur Anhörung der Klägerin habe nicht bestanden.

Insbesondere sei der Bericht kein Verwaltungsakt mit der Folge, dass § 28 LVwVfG keine Anwendung finde. Auch bestehe für die Polizei keine Verpflichtung zu der von der Klägerin gewünschten umfassenden Nachbarschaftsbefragung, um die dabei gewonnenen Aussagen im zivilrechtlichen Verfahren gegen die Nachbarin-X auf Schadensersatzleistung verwenden zu können.

Die Klage sei bereits unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet, weil das Verhalten des Polizeireviers Weil am Rhein rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Dem Gericht liegen die die Klägerin betreffenden Akten des Polizeipräsidiums Freiburg vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Ob die (Feststellungs-)Klage der Klägerin, deren Antragstellung ihrem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geäußerten Willen entspricht, zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da die Klage in keinem Fall begründet ist.

 

 Die Erstellung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach waren nicht rechtswidrig

und die Polizei hat auch nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie sich geweigert hatte, einen Bericht der Klägerin aufzunehmen, als diese sich ratsuchend an die Polizei gewandt habe, um die Angaben ihrer Nachbarin-X zu widerlegen

 

1.       Der Bericht vom 09.07.2009 ist nicht mehr und nicht weniger als die Protokollierung der Aussage einer Bürgerin, der Nachbarin-X der Klägerin, die ein Vorkommnis geschildert hat, aufgrund dessen diese Bürgerin die Sorge über eine Gefahr für die Gesundheit der Klägerin und damit für die öffentliche Sicherheit zum Ausdruck gebracht hat.

 

Aus der Sicht des aufnehmenden Polizeibeamten war nicht erkennbar, ob diese Gefahr tatsächlich bestand oder nur auf der subjektiven Einschätzung der Bürgerin beruhte und in Wirklichkeit unbegründet war.

 

Immerhin gaben die Schilderungen der Bürgerin Anlass u. a. zur weiteren Prüfung, ob bei der Klägerin mittelfristig Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) angezeigt wären.

 

 Da diese Gefahr aber erkennbar nicht so gegenwärtig war, dass sie ein unmittelbares Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst erforderte, nahm die Polizei die Darstellungen der Bürgerin schriftlich auf und leitete sie in der Form des angegriffenen Berichts an das u. a. für weitere Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 PsychKHG zuständige Landratsamt weiter.

 

Zu diesem Vorgehen war die Polizei nach § 2 Abs. 1 PolG nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, es sei denn, für die Polizei wäre es offenkundig gewesen, dass die die Anzeige erstattende Nachbarin-X der Klägerin allein die Absicht hatte, die Klägerin zu verleumden, und dass der Anzeige keinerlei Wahrheitsgehalt zukam.

 

Von einer solchen alleinigen und eindeutigen Verleumdungsabsicht konnte aber der den Bericht verfassende Polizeibeamte in keinem Fall ausgehen.

 

Selbst heute, Jahre nach den Ereignissen vom Juli 2009, gibt das damalige (und spätere) Verhalten der Klägerin Anlass, sich über ihre psychische Gesundheit Sorgen zu machen.

 

Immerhin hat sie selbst vorgetragen, auf offener Straße weinend vor dem Bauherrn und den Bauarbeitern herumgelaufen zu sein und den Schaden an ihrem Computer beklagt zu haben. Dem angegriffenen Bericht der Polizei ist auch nicht zu entnehmen, dass der verantwortliche Polizeibeamte die ihm geschilderten Vorkommnisse so dargestellt hätte, als seien sie tatsächlich so geschehen und als bestünde die Gefahr für die psychische Gesundheit der Kläger objektiv und nach eigener Prüfung von Seiten der Polizei. Vielmehr bringt die Formulierung dieses Berichts u. a. durch Verwendung der Konjunktivs und durch ausdrücklichen Hinweis auf die Aussage der Anzeigenerstatterin zum Ausdruck, dass in ihm nur Aussagen und Einschätzungen der Anzeigenerstatterin festgehalten wurden; das betrifft auch die Aussagen über darüber, dass die Klägerin in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank gelte.

Der Polizeibeamte hat damit nur Aussagen der Anzeigenerstatterin wiedergegeben und sich ausdrücklich einer eigenen Bewertung und damit einer möglichen Verleumdung der Klägerin enthalten.

 

2. Aus den vorstehenden Ausführungen und aus § 2 Abs. 1 PolG ergibt sich
auch die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung des Berichts an das Landratsamt.

Das gilt auch für die Weiterleitung des Berichts an die Gemeinde Binzen, die für die Abwehr von Gefahren für ihre Einwohner vorrangig zuständige Ortspolizeibehörde; zu Recht hat der Beklagte insoweit auf die Unterrichtungspflicht aus § 74 Abs. 2 PolG verwiesen.

Eine Anhörung der Klägerin vor Erstellung des Berichts und dessen Weiterleitung war rechtlich nicht geboten.

Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass § 28 LVwVfG nach dessen klarem Wortlaut nur für den Erlass von Verwaltungsakten im Sinne von § 35 LVwVfG gilt, dass aber weder die Erstellung des Berichts noch dessen Weiterleitung als Verwaltungsakte anzusehen sind.

 

3.  Umgekehrt bestand für die Polizei keine Verpflichtung, einen Bericht der Klägerin aufzunehmen, als diese sich ratsuchend an die Polizei gewandt habe, um die Angaben ihrer Nachbarin-X zu widerlegen. Denn insoweit bestand ersichtlich für niemanden eine polizeiliche Gefahr.

Anders als bei der Anzeigenerstattung vom 08.07.2009 ging es bei diesem Ersuchen der Klägerin nicht darum, einer Gesundheits- oder anderen Gefahr für eine Person nachzugehen und sie ggf. zu verhindern.

Vielmehr wollte die Klägerin auf diesem Weg lediglich ihren Ruf öffentlich wiederherstellen. Wenn die Klägerin zu diesem Zweck eine Gegendarstellung zur Anzeige ihrer Nachbarin-X verfassen wollte, hätte sie das selbst in Form eines Berichts tun können; sie benötigte dafür nicht die (Schreib-)Hilfe eines Polizeibeamten.

Das gilt auch im Hinblick auf die erwünschte umfassende Befragung der gesamten Nachbarschaft durch die Polizei, mit deren Erkenntnissen die Klägerin ihre zivilrechtlichen Verfahren gegen die Nachbarin-X und ihre öffentli-che Rehabilitation betreiben wollte (und will).

Der Schutz derartiger privater Rechte ist gemäß § 2 Abs. 2 PoIG nicht Aufgabe der Polizei. Vielmehr hätte die Klägerin, wenn es rechtlich darauf angekommen wäre, die betreffenden Nachbarn selbst als Zeugen in dem von ihr angestrengten Prozess gegen ihre Nachbarin-X benennen und vom Zivilgericht vernehmen lassen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

 

Rechtsmittelbelehrung
 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, innerhalb eines Monats nach Zustellung zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.  ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.  die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.  das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

K.

Beschluss vom 27. Januar 2016

Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG auf

15.000 EUR (3 x 5.000 EUR)

festgesetzt.

Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

K.
beglaubigt:
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Geändert am:   28.01.2019

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