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Verfügung der Staatsanwaltschaft Lörrach vom 5.4.2016
(Eingang bei mir am 23.12.2016  von Anwalt 12)


05.04.2016

Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach
Aktenzeichen: 82 Js 1826/16

Anzeigensache gegen Anwalt 12 wegen Nötigung

Verfügung

 

1. Personendaten und Schuldvorwurf überprüft, Änderungen nicht veranlasst.
2. Einstellungen
Anwalt 12
 

Der Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 13.02.2016 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
 

 

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen.

Die Anzeigeerstatterin wirft dem angezeigten Rechtsanwalt unter anderem die Begehung einer Nötigung im Februar 2016 vor.

Der Angezeigte ist für die Anzeigeerstatterin vor dem Landgericht und dem Verwaltungsgericht Freiburg in verschiedenen Rechtsstreitigkeit aufgetreten.

Zwischenzeitlich kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Anzeigeerstatterin sowie dem Angezeigten. Durch ein Schreiben des Angezeigten, in dem die Anzeigeerstatterin über einen an den Angezeigten zugestellten Beschluss des Landgerichts Freiburg sowie Mitteilungen des Verwaltungsgericht Freiburg informiert wird, fühlt sich die Anzeigeerstatterin nunmehr genötigt und beleidigt.

Anhaltspunkte für das dem Angezeigten durch die Anzeigeerstatterin zur Last gelegte Verhalten liegen nicht vor. Die bloße Unstimmigkeiten während oder nach einem bestehenden Mandatsverhältnis begründen ebensowenig strafbare Handlungen wie das Vortragen einer Kostenrechnung durch den Angezeigten.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

 

3. Abteilungsleiter 80 z.K.
 
4. Mitteilungen von Ziff. 2
Beschuldigter Anwalt 12
unterbleibt, weil nicht als Besch. vernommen
 
  Anzeigeerstatterin
Gertrud Moser
 
mit Gründen
formlos (mit Beschwerdebelehrung)
 
5. Sachgebietsschlüssel überprüft.
  Ändern in 51 - Verfahren gegen Justizbedienstete (ohne Korruption)
 
6. Abtragen
  Anwalt 12 ZK 31(3H)
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO angezeigtes Verhalten erfüllt keinen Straftatbestand
 
7. Weglegen
 
K.
Staatsanwalt
 

Geändert am:   10.01.2019

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