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Anwalt 12 an Amtsgericht


Anwalt 12 - Adresse ........

Amtsgericht                                              Eilt !

Lörrach

Lörrach, 25.4.2016

6 C 472/16
Termin: 29.4.2016

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung

rege ich hiermit an,
 

    die Anordnung des persönlichen Erscheinens
beider Parteien vom 20.4.2016 aufzuheben.


Begründung:
 

1. Die Antragstellerin spricht seit dem Monat August 2015 nicht, nicht mehr mit ihrem Prozessbevollmächtigten, dem Antragsgegner.

Das Mandat wurde auf Basis schriftlicher Korrespondenz weitergeführt.

Die Antragstellerin fühlte sich durch ein "letztes Telefongespräch" sehr verletzt. Ich habe mich mit Schreiben vom 12.8.2015 "für Kommunikationsmängel am Telefon" zu entschuldigen gebeten.
 

  Beweis: Schreiben Moser vom 11.8.2015

Anlage A 8

    Schreiben Anwalt 12 vom 12.8.2015

Anlage A 9

    Bezugsbriefe:  
    Schreiben Anwalt vom 11.8.2015

Anlage A 10

    Bezugsbriefe:  
    Schreiben Anwalt vom 22.7.2015
(Honorarabrechnung)

Anlage A 11

GM-Kommentar: Anwalt 12 begründet dies mit gestörter Kommunikation in anderen Schreiben.

Danach begannen die Prozessführungen bei dem Verwaltungsgericht Freiburg.

Die Antragstellerin erteilte mir noch am 5.11.2015 die weitere Vollmacht für das Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO - 4 K 2590/15 -.

    Vollmacht vom 5.11.2015

Anlage A 12

 
Die Antragstellerin hat immer wieder auf Zeugenbefragungen beharrt.
 
GM-Kommentar: Damit zeigt Anwalt 12, dass er dieses wichtige Beweismittel für mich für unwichtig hält.

2.

Daher besteht für eine mündliche Verhandlung keine Basis.
GM-Kommentar: Scheinheilige und hinterhältiges Argument.
In Beisein einer Richterin zu sprechen ist etwas anderes wie mit diesem angeblichen rechtschaffenen Anwalt alleine ohne Zeugen.

3.

Mit dem vom Antragsgegner vorgetragenen Verlust der Prozessfähigkeit der Antragstellerin seit August 2015 ist auch die fehlende Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin verbunden.
GM-Kommentar: Frechheit von Anwalt 12, wenn die Inhalte meiner Schreiben und seiner Schreiben verglichen werden.

Mit bewilligter Prozesskostenhilfe rege ich daher fürsorglich an,
 

 
ein oder mehrere fachspezifische Sachverständigengutachten über den mentalen Gesundheitszustand der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Leidensdrucks der Jahre 2009 bis 2015, ausgelöst durch die Anzeige und den Polizeibericht vom Juli 2009 und dessen Weiterleitung an das Betreuungsgericht, zum Zwecke der gerichtlichen Beurteilung der Prozessfähigkeit der Antragstellerin bzw. deren Verlust in den anhängigen Verfahren - einzuholen.

Für die Begutachtung sind zuzuziehen,
 

 
die hausärztlichen Atteste von 2014 und 2015
vorgelegte Anlagen A 4 und A 5
 
sowie die gerichtlichen Verfahrenakten

des   Amtsgerichts Lörrach:


 
XVII 9635 (mit 6 VA 17/15 OLG Karlsruhe)
6 C 472/16
2 C 1446/14 mit 3 S 24/15 Landgericht Freiburg
2 C 1.840/15


des  Verwaltungsgerichts Freiburg:

 
4 K 1908/15
4 K 2170/15
4 K 2377/15
4 K 2449/15
4 K 2590/15
 
des  Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:

 
1 S 493/16
- sowie Korrespondenz:
 
  Schreiben Anwalt 12 vom 30.11.2015 Anlage A 13
  Schreiben Moser vom 2.12.2015
("Keine weitere Vollmacht von mir.")
Anlage A 14
  Danke-Schreiben Moser vom 4.5.2015 Anlage A 15
 

vom 2.6.2015

Anlage A 16
  Zurücknahmen Moser vom 25.12.2015 Anlage A 17
     
4.
 
Es ist selbstverständlich, dass ich alle Mandate auch förmlich niederlegen werde, so bald die angestrebte gerichtliche Klärung sich im Sinne Prozessfähigkeit der Mandantschaft nicht mehr widerlegen lässt.

Mein Verbleib - auch wenn es Frau Moser nicht versteht - ist noch eine Rechte erhaltende und daher lebenserhaltende Verantwortung.
 

Anwalt 12

Rechtsanwalt

Anlagen
A 8 bis A 17


Unendlicher Horror-Rechtsfall mit ständig neuen unangenehmen Ereignissen , diskriminierenden Äußerungen und Beleidigungen.

Geändert am:   10.01.2019

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