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Vom Amtsgericht Lörrach. Eingang 4.6.2016

Anlage 1 vom 31.5.2016


Amtsgericht Lörrach

Lörrach, 27.05.2016

6 C 472/16

Verfügung

Rechtsstreit
Moser, G. ./. Anwalt 12 wg. einstweiliger Verfügung

 

1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
 

 

Wochentag und Datum

Donnerstag, 09.06.2016
 

Uhrzeit

12:00 Uhr
 

 Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstzimmer 1.69, 1. OG, Bahnhofstraße 4

 

  Belehrungen

Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin.

Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen.

Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).

Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung erscheinen.

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
 

2. Gemäß § 273 ZPO wird angeordnet:
 2.1. Das persönliche Erscheinen folgender Parteien:

Antragstellerin Gertrud Moser
Antragsgegner Rechtsanwalt Anwalt 12

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO). Das Gericht wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig sofort in die mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO).
 

2.2. Die beklagte Partei kann zu den anliegenden Schriftsätzen der beklagten Partei vom 12.05.2016 und vom 23.05.2016 Stellung nehmen bis zum 06.06.2016.
 
3. Dem Beklagten wird das bereits unter dem 06.05.2016 übersandte Schreiben der Antragsstellerin vom 26.04.2016 (AS 141 ff.) übersandt.

Die Akten 2 C 1840/15 werden beigezogen.


H.
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 31.05.2016

x...........

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


Anlage des Gerichts:
27.05.2016 Amts-
gericht
Moser,
Anwalt 12
6 C 472/16 Verfügung (zur mündl. Verhandlung am 9.6.2016)
Anlagen von Anwalt 12
      Aktendeckel-Kopie von 4 K 2170/15
27.01.2016 Moser Verw.
gericht
Mündliche Verhandlung mit Landratsamt und Polizei, je 2 Mitarbeiter. Mehr  4 K 2170/15 Polizei ...

Geändert am:   10.01.2019

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