| Moser-Adresse...... 
				Verwaltungsgericht Freiburg 
				Habsburgerstraße 103 
				 
				79061 Freiburg 
				08.06.2016 
				4 K 1908/15 
				In der Verwaltungsrechtssache 
				Gertrud Moser 
				gegen Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung 
				(Aktenaussonderung und –vernichtung) 
				Zum Kostenfestsetzungsantrag von 
				Rechtsanwalt 12 vom 9.5.2016 
				erfolgt meine Erwiderung: 
				In umfangreichen Beschreibungen zu den nachfolgenden 
				Aktenzeichen 4 K 2449/15 und 4 K 2591/K habe ich angegeben, dass
				Rechtsanwalt 12 meinen 
				Willen nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Verwaltungsgericht 
				ausgeführt hat, beim Berufungsverfahren beim Landgericht 
				Freiburg ist im Nachhinein der gleiche Eindruck entstanden. 
				Selbst nach Vollmachtsentzug hat er mir für eine nicht 
				gewollte Nichtigkeitsklage beim Amtsgericht eine Rechnung 
				geschickt und später nochmals an die Zahlung erinnert. Diese 
				Eingabe 4 K 1908/15 war inhaltlich nicht richtig und auch beim 
				falschen Gericht abgegeben. 
				Außerdem war die Eingabe zu früh. 
				Nach dem derzeitigen Stand muss ich mir durch diverse 
				Unterlassungen von Anwälten einschließlich 
				Rechtsanwalt 12 und 
				Zivilgerichten die Falschaussagen meiner Nachbarn anrechnen 
				lassen. Daher sind weder Aktenlöschungen noch 
				Schadenersatzansprüche möglich. 
				Das hätte Rechtsanwalt 12 
				auch erkennen können, vor allem weil er noch auf die erfolglosen 
				Gerichtsverfahren und meine erfolglose Petition hingewiesen hat. 
				Aufgrund meiner umfangreichen Beschwerden bei der 
				Rechtsanwaltskammer hat er immerhin eine Rüge bekommen.  
				
				
				Anlage 
				Er hat für mich genügend Gerichts- und Anwaltskosten mit 
				seinen Verhaltensweisen verursacht. Zur Zeit versucht er mit 
				Kopien aus den Verwaltungsgerichtsakten gegen die von mir 
				eingeleitete einstweilige Verfügung u.a. einen höheren 
				Streitwert zu erreichen und hat beantragt, dass ich bei diesem 
				neuen Verfahren die Gerichtskosten vollständig tragen soll.  
				Daher bin ich der Meinung, dass ich zu keinen weiteren 
				Zahlungen an ihn verpflichtet bin. Ein Anwaltsvertrag enthält 
				Dienstvertrags- und Auftragsrecht. Dagegen hat er eindeutig 
				verstoßen. Seine Verhaltensweisen enthalten auch 
				Nötigungsanteile aus dem Strafrecht. 
				G. Moser  |