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Protokoll vom Amtsgericht vom 17.6.2016, Eingang 21.6.2016


Vollstreckbare Ausfertigung

Az: 6 C 472/16

Amtsgericht Lörrach

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lörrach am Donnerstag, 09.06.2016 in Lörrach

Gegenwärtig:
Richterin am Amtsgericht H.

Von der Zuziehung eines Protokollführers gern. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .............., 79589 Binzen
- Antragstellerin -

gegen


Rechtsanwalt 12, ............................. Lörrach
- Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

erscheinen bei Aufruf der Sache:

- die Verfügungsklägerin in Person;

 - der Verfügungsbeklagte in Person.

 

Es wird sodann im Rahmen der Güteverhandlung in den Sach- und Streitstand eingeführt.

Zu Beginn der Sitzung wird beschlossen und verkündet:

Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 171 b Abs. 1, Abs. 3 GVG in eigener Sache wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor:

§ 171 b Abs. 2 ZPO ist nicht einschlägig; gleiches gilt für den einzig hier als Grund in Betracht kommenden Tatbestand nach § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG:

Es werden keine Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Verfügungsbeklagten, der als Rechtsanwalt zugelassen ist und sich auch in dieser Sache selbst vertritt, erörtert. Vielmehr geht es nur um dessen beruflichen Bereich, nämlich die Verfahrensführung als Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin bzw. sich als ein solcher gerierender.

Die Verfügungsklägerin, hinsichtlicher derer eine Erörterung auch von deren Lebensbereich betroffen sein könnte (Verfügungsbeklagtenseits behauptete Prozessunfähigkeit) ihrerseits hat einem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprochen, so dass § 171 b, Abs. 4 GVG zum Tragen kommt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 171 b Abs. 5 GVG).

Den Parteien wird bekannt gegeben, dass das Gericht beigezogen hat die Akten 2 C 1840/14 (bereits in Bezug genommen im erlassenen Beschluss vom 15.04.2016) samt Berufungsakte sowie die Akten 2 C 1446./15, gleichfalls in Bezug genommen im oben genannten Beschluss. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die dortige Verfügung auf AS 43 als vom 11.04.2016 stammend nicht vom 11.04.2016 stammt, was auf Nachfrage ausweislich des Vermerks vom 08.06.2016 der dort befasste Richter bestätigt hat.

Der entsprechende Vermerk auf AS 83 wird den Parteien bekannt gegeben.

 

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich mit den Parteien erörtert, die Parteien angehört.

Der Verfügungsbeklagte erklärt, hätte er gewusst, dass es bereits abschließende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg gegeben habe, an denen er nicht beteiligt gewesen sei bzw. nicht mehr beteiligt gewesen sei, hätte er auch die Beschwerde zum VGH im April 2016 nicht mehr unternommen.

Er habe zwischenzeitlich die betreffenden Akten sämtlich eingesehen. Sämtliche Verfahren seien beendet.

Auf Nachfrage erklärt der Verfügungsbeklagte:
Ich werde auch künftig in diesen Verfahren nicht mehr für die Verfügungsklägerin auftreten.

Auf Nachfrage des Gerichts, ob vorliegend eine gütliche Einigung möglich ist, um das Verfügungsverfahren zu beenden, erklärt sich die Verfügungsklägerin: Das wäre aus meiner Sicht möglich.

Der Verfügungsbeklagte erklärt: Aus meiner Sicht auch.

Das Gericht weist darauf hin, dass es vorliegend nicht um eine Aufarbeitung der voran gegangenen vielfältigen Prozesse der Verfügungsklägerin in Sachen Moser gegen Landkreis Lörrach oder Moser gegen Nachbarin-X gehe.

Die Parteien erklären: Das ist verstanden.

Nach weiterer Erörterung schließen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts folgenden

Vergleich:

1.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, künftig im Namen der Verfügungsklägerin keine weiteren Anträge mehr zu stellen in bereits laufenden oder abgeschlossenen Verfahren. Eine Ausnahme gilt nur dann, sollte die Verfügungsklägerin dies ausdrücklich und schriftlich von ihm verlangen und ihm insoweit eine Vollmacht erteilen.

2.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich weiterhin es zu unterlassen, in Verfahren, die im Namen der Verfügungsklägerin geführt wurden oder noch werden oder gegenüber Dritten (außerhalb eventueller eigener gegen sie gerichteter zukünftiger Prozesse), diese als prozessunfähig zu bezeichnen und in diesem Zusammenhang zu behaupten, dass ihr mehrfacher Vollmachtsentzug, etwa vom 08.12.2015, ihm gegenüber nichtig sei.

3.
Der Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, in von ihm im Namen der Verfügungsklägerin anhängig gemachter oder geführter Verfahren ohne deren ausdrücklichen Zustimmung Behauptungen über ihren Gesundheitszustand und ähnlichen Eigenschaften zur Person der Verfügungsklägerin vor Gericht nicht vorzutragen oder ältere ärztliche Atteste, die Verfügungsklägerin betreffend nicht einzureichen.

4.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass damit der vorliegende Rechtsstreit erledigt ist. Erledigt ist auch der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte - wie gerade zur Gerichtsakte gereicht - unter dem 07.06.2016 nochmals an das Verwaltungsgericht Freiburg in Sachen Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg geschrieben und um Überprüfung des Streitwerts gebeten hat.

5.
Die Kosten des Rechtsstreits werde gegeneinander aufgehoben.

Vom Tonträger laut vorgespielt und genehmigt.

Streitwert: im einstweiligen Verfügungsverfahren 2.000,00 €;
für die mündliche Verhandlung 1.500,00 €.

Der Verfügungsbeklagte übergibt noch ein Paket an Unterlagen an die Verfügungsklägerin.

 

H.
Richterin am Amtsgericht
x.... JAng'e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
zugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger.
Ausgefertigt
und d. Klagepartei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Lörrach 17. Juni 2016

x....
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

GM-Kommentar: Jetzt muss Anwalt 12 endlich meine mehrfachen Vollmachtsentzüge akzeptieren und darf nicht mehr für mich tätig werden.

Geändert am:   11.01.2019

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