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Stellungnahme zu Anwalt 12 für das Amtsgericht


Moser-Adresse......
 

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

15.08.2016

Aktenzeichen 3 C 909/16
In Sachen  Anwalt 12 ./. Moser, G. wg. Forderung

Eingang Ihres Schreibens vom 27.07.2016 am 28.07.2016 mit vielen Unterlagen von Anwalt 12
und
Eingang am 13.08.2016 der Post vom Landgericht Freiburg mit weiteren Unterlagen von Anwalt 12

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Schreiben vom 26.07.2016 haben Sie mir mitgeteilt, dass ich keine Stellungnahme abgeben brauche. Ein derartiger Hinweis fehlt bei dem Schreiben von Ihnen vom 29.07.2016 (Eingang am 5.8.2016).

Aufgrund des umfangreichen Schriftwechsels zwischen mir und Rechtsanwalt 12, von dem auch Teile bei Ihnen, beim Amtsgericht Lörrach unter zwei Aktenzeichen und beim Verwaltungsgericht unter 6 Aktenzeichen vorliegen, lässt sich folgendes nachweisen:
 

1.   Am Anfang vollstes Vertrauen, später Misstrauen und mehrfacher Vollmachtsentzug. Trotzdem reicht Anwalt 12 noch alte Vollmachten und alte Dankeschreiben ein.
 
2.   Mehrfachen Vollmachtsentzug hat er nicht akzeptiert und für seine Aktivitäten nach Vollmachtsentzug Rechnungen ausgestellt.
 
3.   Anwalt 12 hat bei seinen Gerichtseingaben mir oft keine oder zu kurze Bedenkzeit gegeben, d.h. keine Kooperation mir mir. Für jeden Menschen ist es sinnvoll, bei wichtigen Schreiben eine gewisse Bedenkzeit von mindestens mehreren Tagen in Anspruch zu nehmen. Es lässt sich nachweisen, dass Anwalt 12 öfters diese Verhaltensweise für sich nicht nötig hält.
 
4.    Anwalt 12 hat wichtige Anliegen von mir nicht in seine Eingaben beim Verwaltungsgericht übernommen, obwohl er sie schriftlich hatte. Das gilt auch für das Berufungsverfahren beim Landgericht.
Am Anfang hatte ich noch vollstes Vertrauen zu ihm, dass nach und nach schwand.
 
5.    Auf meine Beschwerden ist er nicht mit Gegenargumenten eingegangen, auch nicht auf die Beschwerden bei der Rechtsanwaltskammer. Er hat sie ignoriert. Die Rechtsanwaltskammer hat ihn immerhin gerügt.
Daher ignoriere ich auch seine Restforderungen und neue Forderungen.
In den Akten des Verwaltungsgerichts liegen genügend Schreiben von mir.
Bei Schlechtleistungen dürfen i.d.R. Zahlungsminderungen vorgenommen werden.
 
6.   Es ist zu überlegen, ob er grob fahrlässig wichtige Eingaben zu meinen Gunsten unterlassen hat. Außerdem ist zu überlegen, ob er durch mangelnde Kenntnisse bei Verwaltungsgerichtsverfahren für mich falsche Eingaben gemacht hat, deren Gerichts- und Anwaltskosten ich tragen soll.
 
7.   Mit Schreiben vom 31.12.2015 habe ich mich bei ihm beschwert und auf eine mögliche Strafanzeige gegen ihn hingewiesen.

Anlage 1

8.  

Sein Schreiben vom 4.2.2016

Anlage 2
Anlage 2 mit meinen Kommentaren
 

war für mich beängstigend und nötigend war, so dass ich zwei Anwälte besuchte und für die Beratungen 226,10 € + 357 € bezahlen musste. Beide Anwälte arbeiten aber nicht nach dem RVG, sondern mit Stundensätzen von 200 bzw. 250 Euro, so dass ich sie nicht über meinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Außerdem dürfte der Justiz bekannt sein, dass kaum ein Anwalt gegen einen anderen vorgeht. Das kann man auch aus meinen Unterlagen erkennen.
Weder Rechtsanwältin 10 noch Rechtsanwalt 12 sind auf die Idee gekommen, mir gegen Rechtsanwalt 7 zu helfen. Und die Rechtsanwaltskammer ist auch sehr großzügig bei schädigenden Verhaltensweisen ihrer Mitglieder.
 

9.   Aufgrund des Briefes von Anwalt 12 erstattete ich am 13.02.2016 eine Strafanzeige wegen Nötigung. Mit Schreiben vom 07.04.2016 wurde sie abgelehnt (82 Js 1......../16). Letzter Satz: "Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.".
 
10.    Statt weitere Geldforderungen von mir zu verlangen, ist zu prüfen, ob ich Geldrückforderungen an ihn habe aufgrund der umfangreich beschriebenen Verhaltensweisen, die nicht in meinem Sinne waren.


Mit freundlichem Gruß
G. Moser


GM-Kommentar:
Dieses Schreiben habe ich persönliche an der Infothek abgegeben, zum Trost in Begleitung meiner Hündin Annabelle.

Geändert am:   10.01.2019

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