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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach vom 29.08.2016
Eingang am 17.09.2016


Aktenzeichen: 6 C 472/16

Amtsgericht Lörrach

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ............................, 79589 Binzen
- Antragstellerin -

gegen

Anwalt 12, ...........Lörrach
- Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht H. am 29.08.2016 beschlossen:

Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in eigener Sache vom 19.04.2016 (AS 25) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin hat unter dem 14.04.2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 15.04.2016 ohne mündliche Verhandlung überwiegend stattgegeben, im Übrigen zurückgewiesen hat. Hinsichtlich des Inhalts des Antrags sowie des ergangenen, mit Gründen versehenen Beschlusses wird auf die Akten (AS 1 ff. insbesondere hinsichtlich des Beschlusses auf AS 11 ff.) Bezug genommen.

Soweit ihr Antrag abgewiesen worden war, hat die Verfügungsklägerin keinen Widerspruch eingelegt.

Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten, selbst Rechtsanwalt und früher für die Verfügungsklägerin tätig gewesen, war Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden auf den 29.04.2016 (AS 41), wobei sich die Durchführung der mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch des Beklagten durch dessen - als unbegründet zurückgewiesenen - Befangenheitsantrags gegen die erkennende Richterin bis zum 09.06.2016 verzögert hat.

Hinsichtlich des Ganges der dortigen mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses (Vergleich) wird auf die Sitzungsniederschrift von jenem Tage Bezug genommen (AS 425 ff.).

Der Verfügungsbeklagte, der seine „Rechtsverteidigung" mit der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Lörrach begründet, daher die Verweisung an den VGH Mannheim begehrt hatte, wo er Beschwerde führe, gestützt auf den „Verlust der Prozeßfähigkeit" der Verfügungsklägerin (AS 27, 29), hatte zusammen mit seinem als Widerspruch auszulegenden Schreiben Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Er hatte die Verbescheidung im dem Verhandlungstermin, der mit einem die einstweilige Verfügung im Wesentllichen bestätigenden Vergleich endete, nicht beantragt, begehrt dies  aber nunmehr mit Schriftsatz vom 03.08.2016, vorgelegt nach der Urlaubsrückkehr der Referatsrichterin.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war - unbeschadet eines Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - nach Anhörung der Verfügungsklägerin hierzu (vergleiche bereits AS 41, AS 141 ff.: deren Schriftsatz vom 26.04.2016) zurückzuweisen.
  

1. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass, soweit das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für unbegründet gehalten hatte, bereits eine Zurückweisung im ursprünglichen Beschluss vom 15.04.2016 (AS 11 ff.) erfolgt war, so dass diesbezüglich der Verfügungsbeklagte von vornherein nicht beschwert gewesen, eine Rechtsverteidigung also nicht erforderlich war.
 
2. Soweit es den Erlass der einstweiligen Verfügung im Übrigen anbelangt, war die Rechtsverteidigung des Verfügungsbeklagten nicht hinreichend erfolgversprechend im Sinne des § 114 ZPO:
  a)  Hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 1, § 114 Abs. 2 ZPO besteht, wenn das Gericht des Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen (Heraushebung durch das Gericht) mindestens für vertretbar hält und der von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vergleiche nur Zöller-Geimer, 31. Auflage, § 114 Rn. 19 mit umfassenden Nachweisen).
 
  b) Dies war vorliegend nicht der Fall:
Dabei bleibt es bei den Erwägungen, die das Gericht bereits bei Erlass der einstweiligen Verfügung (AS 11-17) angestellt hat:
 
    aa) Die Verfügungsklägerin hatte, nachdem sie dem Verfügungsbeklagten unmissverständlich die Vollmacht bereits im Herbst 2015 (unter anderem am 11.11.2015, vom Verfügungsbeklagten in Bezug genommen etwa in Anlage A3, AS 69) entzogen hat, Anspruch darauf, dass der Verfügungsbeklagte es unterlässt, in ihren Rechtssachen weiterhin bei Gerichten Schriftsätze oder gar - ohne oder gegen ihren Willen - Klagen und weitere Rechtsmittel einzureichen.
 
    bb)  Dass der Verfügungsbeklagte eben dies getan hatte, hat die Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift durch die Angabe der Aktenzeichen der betroffenen Verfahren, dabei auch 2016 und exemplarisch dreier Eingaben, davon zwei vom Dezember 2015 und - insoweit zeitnah zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung - vom 07.04.2016 benannt.

Dies ist im Übrigen vom Verfügungsbeklagten auch nicht bestritten worden; seine Eingaben, u.a. eben jene vom 07.04.2016, ergeben sich im übrigen aus den zahlreichen, von ihm eingereichten Anlagen (darunter A 3, AS 69).

Dabei hatte das Gericht vor dem Erlaß das von der Verfügungsklägerin in der Antragssschrift in Bezug genommene Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach 2 C 1446/14 beigezogen und festgestellt, dass die Verfügungsklägerin in jenem Verfahren - wie auch in der Berufungsinstanz 3 S 24/15 - für prozessfähig erachtet worden war.

Zugleich allerdings war anlässlich jener Aktenbeiziehung das gleichfalls bei der Abteilung 2 C anhängige neue Verfahren (2 C 1840/15) der Verfügungsklägerin als dortiger Klägerin bekannt geworden, welches der Verfügungsbeklagte neu in ihrem Namen unter dem 28.12.2015 als „Nichtigkeitsklage " in Bezug auf den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Prozess 2 C 1446/14 eingereicht hatte:

Dabei hatte er sogar selbst den (weiteren) „Vollmachtsentzug vom 08.05 bzw. vom 08.12.2015" durch die Verfügungsklägerin beigelegt, den er aber ersichtlich und unter Hinweis darauf, dass die Verfügungsklägerin zwischenzeitlich prozessunfähig sei, ignoriert hat (im Einzelnen siehe AS 9a).

 Dass der Verfügungsbeklagte insbesondere diese Klage, aber auch eine Vielzahl von Eingaben gemacht hat, um als Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin trotz diverser Vollmachtsentziehungen zugelassen zu bleiben, ergibt sich zwanglos aus den vom Verfügungsbeklagten vorgelegten Anlagen.

Das Gericht hat auch, nachdem der Beklagte die Beiziehung der betreffenden Akten beantragt hatte, sozusagen als „minus" hinsichtlich der in der Antragsschrift bzw. nachfolgend vom Verfügungsbeklagten benannten Gerichte zu den diversen Aktenzeichen 1 S 4.../16, 1 S 2...6/15, 1 S 5./16 fernmündlich bei diesen zu den Verfahrensständen Auskünfte eingeholt.

Gleiches gilt hinsichtlich des vor dem VGH anhängig gemachten Verfahren 1 S 4../16:

Insoweit waren sämtliche Anträge des Verfügungsbeklagten, unter dem Rubrum der Verfügungsklägerin etwa Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung des Verfügungsbeklagten als Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin, zurückgewiesen worden, „weil er zur Vertretung nicht mehr befugt ist, nachdem die Klägerin die ihm erteilte Prozessvollmacht mit Schreiben vom 11.11.2015 gegenüber dem Gericht widerrufen hat" (so Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.04.2016; damit gleichlautend wie zuvor das VG).

Dabei waren sich die vom Verfügungsbeklagten als vermeintlichen Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin befassten Gerichte durchweg einig, dass durchgreifende Zweifel an der Prozessfähigkeit der Verfügungsklägerin gerade nicht bestünden.

Umso weniger solche, die dazu führen würden, dass die Verfügungsklägerin zwar insoweit geschäfts- und prozessfähig gewesen wäre, den Verfügungsbeklagten ursprünglich (noch Anfang 2015) zu bevollmächtigen, nicht aber ihm - nach Auffassung des Verfügungsbeklagten - sodann wenig später die Vollmacht wieder zu entziehen.
 

    cc) Dass gerade die vom Verfügungsbeklagten in Anspruch genommene Rechtsmacht, derer sich der Verfügungsbeklagte gegenüber einer Vielzahl von Gerichten geriert hat, nämlich für die Verfügungsklägerin auftreten zu können, ohne dass diese - weil von ihm als prozessunfähig dargestellt - sich hiergegen wehren können soll, die Verfügungsklägerin akut beeinträchtigt, auch im Hinblick auf kostenrechtliche Konsequenzen, ist evident.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der vielfachen Behauptung des Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin sei prozessunfähig (geworden). Eben deshalb war auch eine besondere Dringlichkeit und damit ein Verfügungsgrund zu bejahen.
 

    dd) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gerichtbekannt dem Konglomerat von Prozessen, in denen die Verfügungsklägerin ursprünglich den Beistand des Verfügungsbeklagten begehrt hatte, diese sich gegen eine Betreuungsanordnung bzw. den Versuchs der Anregung einer Betreuung für sie zur Wehr setzen und hierfür Schadensersatz erstreiten wollte. Eine Betreuung wurde nicht eingerichtet.

Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu nahe des Parteiverrats, wenn so verfahren wird, wie der Verfügungsbeklagte dies anschaulich und eindrücklich im Verfahren, 2 C 1........../15 getan hatte, nämlich seiner (vormaligen) Mandantin die Prozessfähigkeit abzusprechen.

Dabei verkennt das Gericht nicht und hat dies dem Verfügungsbeklagten auch zu Gute gehalten, dass der Verfügungsbeklagte gemeint hatte, mit dem Vorbringen ihrer Prozessunfähigkeit der Verfügungsklägerin einen „Gefallen" dahingehend zu tun, dass er so etwa die Nichtigkeitsklage  in Sachen 2 C 1840/15 versucht hatte, zu begründen.

Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte jedoch zugleich bereits in einem Verfahren wie 2 C 18..../15 - unter Vorlage der Vollmachtsentziehung!, die er persönlich für unwirksam erachtet hat! - zugleich seine im dortigen Verfahren anfallenden Gebühren versucht hat, gegen die Verflügungsklägerin festsetzen zu lassen, legt allerdings nahe, dass zumindest auch pekuniäre Interessen hinter dem Gebaren des Verfügungsbeklagten zu vermuten sein könnten.
 

  c) Aus Sicht des Gerichts waren die Einwendungen des Verfügungsbeklagten von vorneherein nicht begründet.
    aa)  Soweit es um die Zulässigkeit ging, hat die bloße Terminierung - statt der beklagtenseits begehrten Verweisung an den VGH zum Befangeheitsantrag geführt. Insoweit wird auf die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch des Antragsgegners/Verfügungsbeklagten vom 22.04.2016 (AS 139) Bezug genommen.

Dass für das von der Verfügungsklägerin erstrebte Eilverfahren einer Regelungsverfügung nach den §§ 935 ff ZPO im Verhältnis zu ihrem (vormaligen), sich weiter als bevollmächtigt gerierenden Rechtsanwalt und damit der Frage eines bestehenden oder aufgelösten Mandatsverhältnisses nach den §§ 611 ff, 675 BGB eine zivilrechtliche Angelegenheit zugrunde liegt, ist evident.
 

    bb) Auch, soweit der Verfügungsbeklagte die Dringlichkeit bestritten hat (AS 85, 97), ging dies fehl: Eine solche als fortdauernd ergibt sich schon daraus, dass der Verfügungsbeklagte - unstreitig bis zuletzt! - sich als Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin geriert hat, auch und bewusst entgegen deren schriftlich geäußerten Willen agiert hat, mit dem Bemerken, sie sei, da seiner Ansicht nach zwischenzeitlich prozess- und geschäftsunfähig, unfähig, eine ihm einmal erteilte Vollmacht zu widerrufen. Dass diese Rechtsmacht sodann latent missbrauchsanfällig war, und damit ein sofortiges Einschreiten durch Erlass der von der Antragsstellerin begehrten einstweiligen Verfügung zu erfolgen hatte, ist für das Gericht eindeutig.
 
    cc) Diese Einschätzung hat sich auch nicht durch den weiteren Schriftwechsel oder die Einlassungen des Verfügungsbeklagten, relativiert. Dieser hat in Sonderheit verkannt (etwa AS 85, AS 105 f.), dass die Prozessfähigkeit einer natürlichen erwachsenen Person die Regel und nicht die Ausnahme darstellt, weshalb es auch nicht Aufgabe des Gerichts war, zunächst eine solche zu prüfen, zumal es an Zweifeln insoweit - auch nach den vorgängien Gerichtsentscheiden - fehlte.

Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte jedoch zugleich bereits in einem Verfahren wie 2 C 1840/15 - unter Vorlage der Vollmachtsentziehung!, die er persönlich für unwirksam erachtet hat! - zugleich seine im dortigen Verfahren anfallenden Gebühren versucht hat, gegen die Verflügungsklägerin festsetzen zu lassen, legt allerdings nahe, dass zumindest auch pekuniäre Interessen hinter dem Gebaren des Verfügungsbeklagten zu vermuten sein könnten.
 

  c) Aus Sicht des Gerichts waren die Einwendungen des Verfügungsbeklagten von vorneherein nicht begründet.
 
    aa) Soweit es um die Zulässigkeit ging, hat die bloße Terminierung - statt der beklagtenseits begehrten Verweisung an den VGH zum Befangeheitsantrag geführt. Insoweit wird auf die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch des Antragsgegners/Verfügungsbeklagten vom 22.04.2016 (AS 139) Bezug genommen.

Dass für das von der Verfügungsklägerin erstrebte Eilverfahren einer Regelungsverfügung nach den §§ 935 ff ZPO im Verhältnis zu ihrem (vormaligen), sich weiter als bevollmächtigt gerierenden Rechtsanwalt und damit der Frage eines bestehenden oder aufgelösten Mandatsverhältnisses nach den §§ 611 ff, 675 BGB eine zivilrechtliche Angelegenheit zugrunde liegt, ist evident.
 

    bb) Auch, soweit der Verfügungsbeklagte die Dringlichkeit bestritten hat (AS 85, 97), ging dies fehl:

Eine solche als fortdauernd ergibt sich schon daraus, dass der Verfügungsbeklagte - unstreitig bis zuletzt! - sich als Prozessbevollmächtigter der Verfügungsklägerin geriert hat, auch und bewusst entgegen deren schriftlich geäußerten Willen agiert hat, mit dem Bemerken, sie sei, da seiner Ansicht nach zwischenzeitlich prozess- und geschäftsunfähig, unfähig, eine ihm einmal erteilte Vollmacht zu widerrufen.

Dass diese Rechtsmacht sodann latent missbrauchsanfällig war, und damit ein sofortiges Einschreiten durch Erlass der von der Antragsstellerin begehrten einstweiligen Verfügung zu erfolgen hatte, ist für das Gericht eindeutig.
 

    cc) Diese Einschätzung hat sich auch nicht durch den weiteren Schriftwechsel oder die Einlassungen des Verfügungsbeklagten, relativiert.

Dieser hat in Sonderheit verkannt (etwa AS 85, AS 105 f.), dass die Prozessfähigkeit einer natürlichen erwachsenen Person die Regel und nicht die Ausnahme darstellt, weshalb es auch nicht Aufgabe des Gerichts war, zunächst eine solche zu prüfen, zumal es an Zweifeln insoweit - auch nach den vorgängien Gerichtsentscheiden - fehlte.
 

  d) Anderes ergibt sich (vergleiche Geimer a.a.O., Rn. 27a mit weiteren Nachweisen) auch nicht daraus, dass im vorliegenden Verfahren ein Vergleich geschlossen wurde; allein dieser Umstand läßt einen anderen Rückschluß, etwa, dass die Rechtsverteidigung aussichtsreich gewesen wäre, hier nicht zu.

Ein Blick auf den Inhalt der gütlichen Einigung zeigt, dass im Wesentlichen, was im Übrigen der Verfügungsbeklagte auch nicht verkannt hat, im mündlichen Termin, die Regelungen des Beschlusses, mit dem die einstweilige Verfügung überwiegend erlassen worden war, wiederholt und bekräftigt wurden.

Dies geschah auch, um dem Verfügungsbeklagten, der, wie sich während der mündlichen Verhandlung herausgestellt hatte, bereits - aus seiner Sicht womöglich „zum Besten" der Verfügungsklägerin - gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hatte, die Möglichkeit zu geben, jenen Verstoß mit einer gütlichen Einigung zu regeln und abzufangen, ohne dass es eines Ordnungsmittelverfahrens bedürfte.

Im Hinblick auf die Zusicherungen des Verfügungsbeklagten, sich einer weiteren Tätigkeit im Namen der Verfügungsklägerin zu enthalten; sämtliche Verfahren seien abgeschlossen, ist demgemäß nur auf die flankierende (vergleiche AS 13) - im übrigen streitwertneutrale" - Ordnungsmittelandrohung verzichtet worden.
 

3. Insgesamt war die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung damals wie heute zu verneinen.
 
4. Es wird darauf hingewiesen, dass hätte der Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Verbescheidung seines Prozesskostenhilfe-Antrags gestellt, das Gericht diesen auch in entsprechender Form erlassen hätte. Dies war allerdings nicht der Fall. Das Gericht war im Gegenteil davon ausgegangen, dass - nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - der Prozesskostenhilfe-Antrag verfügungsbeklagtenseits nicht weiter verfolgt wird.
 
5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach

oder bei dem
Landgericht Freiburg im Breisgau Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau


einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Streitwert der Hauptsache 600 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach
einzulegen.


Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

H.
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 15.09.2016
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 

 

Beschluss vom 29.08.2016 bezüglich der einstweiligen Verfügung
Von Anwalt 12 eingereichte Unterlagen
A1   03.08.2016 Anwalt 12 Amts-
gericht
Hinweis auf Prozesskostenhilfegesuch vom 19.4.2016
A2   10.06.2016 Anwalt 12 Amts-
gericht
Verwaltungsgericht ignoriert sein Schreiben vom 7.6.2016
A3 An-
lage
09.06.2016 Verw.-
gericht
Anwalt 12 Schreiben kann nicht bearbeitet werden, weil Sie nicht Beteiligter dieses Verfahrens sind.

Geändert am:   04.09.2019

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