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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
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Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen, Eingang bei mir 14.09.2016)


Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 6.9.2016

3 C 909/16,

In Sachen Anwalt 12 ./.  Moser wegen Forderung - Prozesskostenhilfegesuch -

hier: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Ich beantrage

 

  das Ablehnungsgesuch des Klägers/Antragstellers gegen die Richterin Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären.

 
Begründung:

Die abgelehnte Richterin Dr. R. ist befasst mit einem Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers in eigener Sache gegenüber der Antragsgegnerin Moser, einer früheren Mandantin des Antragstellers im Jahre 2015 - von Januar bis November - auf Honorarforderungen (restlichen) in einer Höhe von zusammen EUR 1.271,55.

Klage wurde noch nicht erhoben.

Bei dem Landgericht Freiburg - 3 T 191/16 - ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Abweisungsbeschluss vom 14.7.2016 und Nichtabhilfe vom 28.7.2016 anhängig.

Zuletzt hat die Richterin Dr .R. ein erneuertes Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers mit Beschluss vom 29.8.2016, zugestellt am 2.9.2016, zurückgewiesen.


Die 3 Prozesskostenhilfe.-Entscheidungen in Sachen Anwalt 12 ./.  Moser vom 14.7., 28.7. und vom 29.8.2016 füge ich bei, weil sich darauf insgesamt die Besorgnis der Befangenheit gründet, insbesondere jedoch auf die zeitlich letzte Entscheidung vom 29.8.2016, wo sich die Richterin mit der vom Antragsteller angeführten Prozessunfähigkeit der Antragsgegnerin im Jahr 2015 auseinandersetzt und diese Prozessunfähigkeit der Antragsgegnerin zu Lasten und zum Nachteil des Antragstellers verneint.

Die Richterin weist alle Ansprüche seit der Vollmachtsentziehung durch die Antragsgegnerin im November 2015 mit dem Argument zurück:

Im Falle einer fehlenden Prozessfähigkeit hätte "eine Betreuung beim Amtsgericht Lörrach mit dem Gegenstand Behörden- und Gerichtsangelegenheiten eingerichtet werden müssen". "Dies war jedoch nicht der Fall, so dass keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Mandatsentziehung bestehen".

Aus dem Verfahren des Betreuungsgerichts seit dem Jahr 2009
- Amtsgericht Lörrach: Az ...... Betreuung für ................ -

Beiziehung der Akten

- ist gerichtsbekannt, dass die Anordnung einer Betreuung das Schlimmste und Letzte war und ist, was der Antragsgegnerin angetan werden konnte und kann.

Die Antragsgegnerin hat sogar mir als ihrem Anwalt oder gewesenen Anwalt unterstellt und gefragt: ob ich eine Betreuerbestellung für sie betrieben, hätte oder betriebe.
Was von mir nie der Fall war, -

 GM-Kommentar: Anwalt 12 lügt, siehe sein Schreiben vom 4.2.2016 an mich
 der ich doch das ganze Verfahren von 2009 für die Antragsgegnerin nachträglich zu bekämpfen michbemüht habe.
Qualitativ: Sachdienlich und zielführend.I
GM-Kommentar:
Selbstüberschätzung von Anwalt 12. Es ist ein Rechtschaos entstanden.
 
Beweis: Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg:
  4 K 2170/15 VRS Moser ./. Land BW
  4 K 1908/15 - 2591/1.5 VRS Moser ./. Landkreis Lörrach
 
  Beiziehung der Akten:
Oberlandesgericht Karlsruhe: 6 VA 17/15
(AG Lörrach Az ..........)
 
  GM-Kommentar:
Das Aktenzeichen  6 VA 17/15 entstand nach Vollmachtsentzug und gegen meinen Willen

 Die Richterin hat nicht wahrgenommen, dass die Prozessfähigkeit der Antragsgegnerin seit dem Sommer 2009 als fragil anzusehen war:
 

 - dass der Antragsteller das 1. Mandat zur Berufungsführung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X
Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Lörrach in Sachen Moser ./. Nachbarin-X 2 C 1446/14 (1. Instanz)
Landgericht Freiburg : 3 S 24/15 (2. Instanz)

 gegen das Urteil des Amtsgerichts übernahm, in welchem die Prozessfähigkeit der Klägerin ausdrücklich geprüft und bejaht wurde;
 
 - dass eine mangelhafte Prüfung der Prozessfähigkeit in 1. Instanz ein wesentlicher Teil der Berufungsbegründung des Antragstellers gewesen ist;
 
 - dass das Berufungsgericht keine eigene Prüfung der Prozessfähigkeit- vorgenommen hat, sondern im einstimmigen Beschluss die Bejahung der Amtsrichterin bestätigt hat.


Wer, wenn nicht der engagierte Anwalt einer Partei, soll die Elemente eines Verlustes der Prozessfähigkeit seiner Mandantschaft überhaupt wahrnehmen? Wie ich dies seit August 2015 beobachten musste.

Hätte ich die Mandate niederlegen sollen?

Das war nicht zu verantworten-, solange die Mandantin keinen anderen Anwalt beauftragt hatte.

Die gerichtliche Rechtsverfolgung war der zielgeführte Weg.

 

Ich nehme auf die gesamte Anspruchs- und Beschwerdebegründung
vom 6.7.2016 ff. bis 10.8. und 15.8.2016 höflich Bezug.

 

Anwalt 12
Rechtsanwalt
Antragsteller
 

 

Anlagen   
3 Beschlüsse vom 14.7., 28.7., 29.8.2016


Geändert am:   11.01.2019

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