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Vom Amtsgericht Lörrach - Vollstreckungsgericht


Amtsgericht Lörrach

Amtsgericht Lörrach, PF 1140, 79501 Lörrach

Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen

Datum:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 
09.09.2016
 07621 408-.......
 1 M 1200/16
(Bitte bei Antwort angeben)
 

In Sachen
Nachbarin-X ./. Moser, Gertrud

Sehr geehrte Frau Moser,

anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 24.10.2016.

Hinweis:
Die Akten werden dem für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständigen Landgericht Freiburg im Breisgau vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung
x

Justizangestellte


Anlage (Eingang bei Moser am 26.10.2016):

Aktenzeichen: 1 M 1200/16

Amtsgericht Lörrach
VOLLSTRECKUNGSGERICHT

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

Nachbarin-X ............ - Gläubigerin -

Prozessbevollmächtigte:
Gegnerische Anwaltskanzlei ...............Bad Krozingen, Gz.:...................

gegen

.................. Moser, ................ Binzen - Schuldnerin -

 

hat das Amtsgericht Lörrach am 24.10.2016 beschlossen:

Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 04.10.2016 (BI. 33 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe:

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

Dr. B.
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 24.10.2016

x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


Geändert am:   11.01.2019

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