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Beschluss vom Landgericht Freiburg


Aktenzeichen: 3 T 251/16, 6 C 472/16 AG Lörrach

Landgericht Freiburg im Breisgau

Beschluss

In Sachen

Gertrud Moser,                           Binzen
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -

gegen

Anwalt 12  .............. Lörrach
- Antragsgegner und Beschwerdeführer -

wegen einstweiliger Verfügung
hier: Prozesskostenhilfe-Beschwerde

hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht W. als Einzelrichter am 07.12.2016 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.09.2016 wird aus den ebenso ausführlichen wie zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.08.2016), ergänzt durch die in der Entscheidung über die Nichtabhilfe vom 11.10.2016 genannten Gründe, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Lediglich ergänzend wird auch auf den Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom 15.04.2016 (AS 11 ff.) sowie des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Lörrach vom 09.06.2016 (AS 425 ff.) Bezug genommen.

W.
Richter am Landgericht

Beglaubigt
Freiburg im Breisgau, 08.12.2016

x.............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig


Geändert am:   10.01.2019

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