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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach vom 14.12.2016


Aktenzeichen: 3 C 909/16

Amtsgericht Lörrach

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Anwalt 12, ...........Lörrach, Gz.: .....................
- Kläger -

gegen

Gertrud Moser, ............................, 79589 Binzen
- Beklagte -

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R. am 14.12.2016 beschlossen:

Der gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 29.08.2016 (As 379) gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 10.09.2016 (As 449) wird nicht abgeholfen.

Gründe

Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Das Gericht hat sich mit den Argumenten des Antragstellers, welche dieser in der Beschwerdebegründung wiederholt, im Beschluss vom 29.08.2016 bereits umfassend auseinandergesetzt.

Insbesondere war Anwalt 12 entgegen seiner Auffassung nicht befugt, nach erfolgter Vollmachtsentziehung weiterhin für Frau Moser in deren vermeintlichem, tatsächlich aber nicht bestehendem Interesse tätig zu werden.

Dass er vorliegend für diese - im Ergebnis auch noch erfolglosen - Tätigkeiten von Frau Moser Gebühren verlangt, ist bemerkenswert, hat jedoch keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Eine frühere Stellungnahme meinerseits war nicht möglich, da mir die Akte nach Rücknahme des Befangenheitsantrags erst heute wieder vorgelegt wurde.

Dr. R.
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 15.12.2016
x..............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


The Lords Poor Boy
Hochgeladen am 21.10.2009 von
Hits947 https://youtu.be/x71XePEIrOg

Geändert am:   04.09.2019

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