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Brief vom Europäischen Gerichtshof
(Eingang bei Moser am 22.12.2016):


Eingang: 22.12.2016

EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS
COUR EUROPEENNE DES DROITS DE L'HOMME

T : +33 (0)3 88 41 20 18
F : +33 (0)3 88 41 27 30
www.echr.coe.int


Frau
G.......... MOSER
x--straße Nr. x
D-79589 BINZEN
 
ECHR-LGer11.00R
AMU/DAB/tku

15. Dezember 2016
 


Beschwerde Nr. 52000/16
Moser ./. Deutschland

Sehr geehrte Frau Moser,

Ihre am 21. Oktober 2016 eingelegte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert.

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 24. November 2016 und dem 8. Dezember 2016 in Einzelrichterbesetzung (A. Potocki, unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären.

Diese Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum.

Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an einen Dreierausschuss, eine Kammer oder an die Große Kammer.

Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass der Gerichtshof Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann.

Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.

Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
A. Müller-Elschner
Rechtsreferent


 

      


Geändert am:   18.01.2024

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