Zurück Menü

Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am 7.09.2017
bei der Akteneinsicht.
Abschrift von meinen Fotos bei der Akteneinsicht


AS 5

Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 17.1.2017

Klageschrift
 

des Anwalt 12, Rechtsanwalt
....., 795... Lörrach
- Kläger -
vertreten durch sich selbst
gegen  
  Gertrud Moser
....str...., 79589 Binzen
- Beklagte -
 
wegen Feststellung und Forderung

Mit bewilligter Prozesskostenhilfe erhebe ich Klage mit der Bitte um Zustellung und um Bestimmung eines nahen Termins.

- 2 -


AS 7

- 2 -

Klaganträge

 

1. Es wird festgestellt, dass der Prozessvergleich vom 9.6.2016 in Sachen Moser gegen Anwalt 12 wegen einstweiliger Verfügung (Amtsgericht Lörrach: 6 C 472/16, AS 429 f.) unwirksam ist.
 
2. Das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Beklagten gegen den Kläger vom 14.4.2016  (Amtsgericht Lörrach: 6 C 472/16, AS 1) wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.
(Wert: EUR 2.000). Die Kosten hat die Beklagte als Verfügungsklägerin zu tragen.
 
3. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger einen Nichtvermögensschaden wegen Rufschädigung in der vom Gericht zu bestimmenden Größe zu bezahlen.
 
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Zur

Begründung

habe ich mit Bezugnahme auf vorgelegte Anlagen K 1 bis K 8 vorzutragen:

I.

Ich nehme auf die gesamte Rechtsverteidigung in eigener Sache im Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Lörrach vom 15.4.2016 (bis 9.1.2017, Anlage K 2)
- AS 11-19 - (6 C 472/16)  Bezug.

- 3 -


AS 9

- 3 -

Erst kurz vor der mündlichen Verhandlung wurde überhaupt bekannt, dass die Prozesse der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, die der Kläger im Auftrag der Beklagten gegen den Landkreis Lörrach und gegen das Land Baden-Württemberg (Polizeipräsidium Freiburg) wegen Folgenbeseitigung einer Anzeige vom 9.7.2009 (!) geführt hatte, bis er auf Betreiben der Mandantin (Beklagte) mit Schreiben vom 12.11.2015 vom Verwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen wurde, - in einer

mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016,

in der die Prozessfähigkeit der Beklagten kein Thema war,
anschliessend verhandelt und durch zwei Urteile vom 27.1.2016 entschieden wurden. Die Beklagte hatte das verschwiegen.

    
Ich habe nach dieser Kenntnisnahme durch Akteneinsichtnahme unverzüglich alle bisherigen Aktivitäten eingestellt, alle Verfahren waren beendet, die die Beklagte in ihrem Verfügungsantrag mit Aktenzeichen angegeben hatte, daher hätte der Verfügungsstreit im Termin vom 9.6.2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt werden können.

Die Richterin formulierte jedoch den Prozessvergleich, der zur gütlichen Einigung und zur Gesichtswahrung dienen sollte.
 

Nicht bekannt war, dass die Beklagte am 13.2.2016 gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Nötigung bei der Staatsanwaltschaft in Lörrach gestellt hatte.

Mit Verfügung der StA vom 5.4.2016 wurde der Strafanzeige keine Folge gegeben.

Das Verfahren hat die Beklagte jedoch später - wie einen Skalp oder wie eine Trophäe - gegen den Kläger in dem anderen Prozesskostenhilfe-Verfahren angegeben und im August 2016 verwendet.

Dadurch wird praktisch nachträglich der Vergleich vom 9.6.2016 mit den von mir eingegangenen Verpflichtungen durch die offizielle Anzeigentätigkeit der Beklagten im nachhinein ganz zu Unrecht bestätigt.

Die Beklagte liess sich gewissermaßen ihre Anschuldigungen vom 13.2.2016 und ff. durch den Vergleich vom 9.6.2016 von mir unbewusst bestätigen.
Das ist unzumutbar und unerträglich.

- 4 -


AS 11

- 4 -

 

Beweis: Prozessvergleich 6 C 472/16, AS 429 ff.

Beiziehung der Akten des AG Lörrach aaO

und der Staatsanwaltschaft Freiburg,
Zweigstelle Lörrach: 82 Js 1826/16

Anlagen K4,   K 8
 

Der Vergleich ist gem. § 779 BGB für unwirksam zu erklären.

In Sachen Moser ./. Anwalt 12 6 C 472/16 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; die Kosten sind gemäß § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

II.

Der Schadenersatzanspruch ist in das Ermessen des Gerichts zu stellen.

Die prozessfähige Beklagte hat sich gegen mich ganz einfach bösartig und rufschädigend verhalten (Anlage K 5)

Dazu hatte sie wegen der Erledigung der Verwaltungsrechtssachen vom 27.1.2016 am 13.2.2016 absolut keinen Grund.

Auch die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil in Sachen Moser gegen Nachbarin-X hatte die Beklagte schon im Januar 2016 gestoppt,
- ohne dass ich davon erfuhr.

Die Richterin meinte dennoch, dieses Vorgehen gegen das rechtskräftige klagabweisende Urteil (2 C 1446/14) zur Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches machen zu müssen. (6 C 472/16, AS 11 ff.)

Wie sich die Beklagte jedoch zur Kostenfestsetzung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X verhalten hat - mit Inkaufnahme einer Zwangsvollstreckung bis Anfang Dezember 2016 (vgl. Anlage K 2) -, das gibt meiner Initiative +) zur Wiederaufnahme des Verfahrens noch nachträglich einen juristischen Sinn.

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.

Anwalt 12

Rechtsanwalt

Anlagen

______________

+) als vormaliger Prozessbevollmächtigter im Berufungsverfahren
    (LG Freiburg: 3 S 24/15)


Geändert am:   11.01.2019

Impressum

Startseite:  www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de