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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 01.02.2017):


Aktenzeichen: 3 C 83/17

Amtsgericht Lörrach
 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen
 - Antragstellerin -

gegen

Anwalt 12, ......................... Lörrach
- Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R. am 27.01.2017 beschlossen:

 

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 23. Januar 2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
 
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
 
3. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
 

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, Sachverhalte vor Gericht zu schildern, die sich auf das Verhalten, Erlebnisse und Aktivitäten der Antragstellerin beziehen.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, damit solle dem Antragsgegner untersagt werden, Sachverhalte zu schildern, die er nicht als direkter Zeuge kennen kann, da diese Sachverhaltsbeschreibungen falsch und unvollständig sein können.

Zwar ist dem Gericht amtsbekannt, dass es sich bei der Antragstellerin um eine ehemalige Mandantin des Antragsgegners handelt, welchem sie sämtliche Vertretungsvollmachten entzogen hat. Allerdings fehlt es vorliegend an einer näheren Schilderung des von der Antragstellerin geltend gemachten Anfechtungsanspruches und insbesondere an der zwingend erforderlichen Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruches und des Verfügungsgrundes gern. §§ 920, 936 ZPO.

Die Antragstellerin bezieht sich auf ein Schreiben des Antragsgegners, welches dieser am 10.01.2017 an das Landgericht Freiburg geschickt habe, und welches sie am 17.01.2017 vom Landgericht erhalten habe. Dieses Schreiben war dem Antrag nicht beigefügt. Auch wurde der Inhalt des Schreibens von der Antragstellerin nicht mitgeteilt. Dem Amtsgericht ist dieses Schreiben nicht bekannt.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf jedoch einer genauen inhaltlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs und zumindest der Mitteilung, weswegen ein solcher Anspruch der dringlichen Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bedarf. Auch hieran fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach

oder bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Lörrach Bahnhofstraße 4 79539 Lörrach

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Dr. R.
Richterin am Amtsgericht

Beglaubigt
Lörrach, 30.01.2017

x.....
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
 


Geändert am:   10.01.2019

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