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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an das Landgericht


Moser-Adresse...... 

Landgericht Freiburg
Salzstraße 17

79098 Freiburg

16.02.2017

Aktenzeichen 3 T 325/16

In Sachen
Anwalt 12  ./.  Moser, G.
wg. Forderung, hier: Prozesskostenhilfe 

Ihr Begleitschreiben vom 06.02.2017, Eingang bei mir am 08.02.2017 per Arriva
Anlage: Stellungnahme auf mein Schreiben vom 27.1.2017 und wieder viele Anlagen (A 6.2.1., 6.2.2., A 63 – A 76, A 20.3)
 

Stellungnahme:

Leider sehe ich mich erneut gezwungen, in meinem langjährigen ungerechten Rechtsfall, der mein Leben völlig ins Negative verändert hat, zum oben genannten Schreiben Stellung zu beziehen.

Zu I.

Laut Anlage 6.2.1 gab es m.E. 2016 zu Recht den Beschluss,
dass Richterin H............   nicht befangen ist.

Laut Anlage 6.2.2 gab es m.E. 2017 zu Recht den Beschluss,
dass Richterin H............ nicht befangen ist. #

 

Da Anwalt 12  einen erneuten Befangenheitsantrag gestellt hat,
ist dies für mich als Nicht-Juristin ein Beweis für seine Prozessunfähigkeit, weil er sowohl von mir als auch von der Justiz nachvollziehbare Gründe nicht akzeptiert.
 

Zu II.
 

1. Ich widerspreche erneut, der Aussage "Nach der positiven Bewertung und der großzügigen Honorierung meiner Berufungsführung im Rechtsstreit Moser gegen Nachbarin-X ....".

Ich war am Anfang vor Vertrauen blind, weil ich geglaubt habe, dass ein langjähriger Anwalt mich ordnungsgemäß und gut vertreten würde.

Aus dieser irrigen Annahme zahlte ich Honorare.

Aufgrund der Erfahrungen mit ihm bis heute war dies eine totale Fehleinschätzung.
Anwalt 12  gehört inzwischen zu denjenigen Menschen, den ich lieber nie in meinem Leben begegnet wäre.

 

2. Als Nicht-Juristin habe ich den Eindruck, dass ich weiter mit unnötigen Anlagen von Anwalt 12  zugemüllt werde. Dieses Zumüllen habe ich schon im letzten Schreiben als mögliches Merkmal eines Stalker-Anwalts erwähnt.
 
2.1 Anlage A 63: Mein Kommentar dazu:

Statt zu versuchen, alle Falschaussagen im Polizeibericht zu belegen, hält Anwalt 12  nur die Richtigstellung des Festplattenschadens für wichtig. Diese Konzentration auf einen Ausschnitt im Polizeibericht war wirkungslos.

Zum Nachweis der Falschaussagen gehören Zeugen, die mir bis heute verweigert wurden. Das war auch ein Hauptziel der Klage beim Amtsgericht. Somit war es Anwalt 12  bekannt.

Statt sofort Zeugenbefragung in die erste Eingabe beim Verwaltungsgericht einzubeziehen, hat er es später auf meinen Druck gemacht. (Anlage A 72)

Dann aber als extra unzulässige Eingabe mit Streitwert 5000,- . Daraus wurden vom Verwaltungsgericht zwei Eingaben (bezüglich Landratsamt und Polizei) gemacht. Daher doppelte Gerichts- und Anwaltskosten. Und erst per Urteil habe ich erfahren, dass die Eingabe keinen Erfolg haben konnte.

Bei dieser Zeugen-Eingabe hat er noch extra erwähnt, dass die Gegenseite zustimmen muss. Natürlich haben dann die Polizei und das Landratsamt die Zeugenbefragung dann abgelehnt.
 

2.2 Anlage A 64: Mein Kommentar dazu:

Nachdem mir Anwalt 12  am Telefon vorgeworfen hat, dass ich selbst schuld bin, dass mich kein Anwalt bisher ordnungsgemäß vertreten hat, wechselte ich zur rein schriftlichen Kommunikation.
Im Nachhinein hätte ich dies schon viel früher machen sollen.

Mit den bisherigen Anwälten gab es fast nur Schriftwechsel, der Anwalt 12  überwiegend nicht bekannt war.

Nur der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt Anwalt 7 war ihm in wichtigen Teilen bekannt.

Aufgrund dieses Schriftwechsels hätte mir Anwalt 12  anbieten können, mich gegen Anwalt 7 zu vertreten. Anwalt 7 hat mich eindeutig hintergangen und m.E. betrogen. Dazu habe ich kürzlich einen Rechtsanwalt gefunden, der in diesem Monat eine Klage gegen ihn eingereicht hat. Diese Klage wird von meinem Rechtsschutz unterstützt.

Von der Rechtsanwältin Anwältin 10 wusste er, dass sie weder schriftlich noch mündlich auf die Falschaussagen in der Klageerwiderung in der 1. Instanz eingegangen ist.

Dazu hatte er auch die gleichen schriftlichen Argumente wie sie bekommen.
An irgendeiner Stelle meines riesigen Aktenberges hat er dieses Problem nicht direkt angesprochen bzw. beschrieben, sondern als Kommunikationsstörung oder so ähnlich beschrieben. Damit möchte er m.E. in hinterhältiger Weise meine angebliche Prozessunfähigkeit belegen.

Oder ist er prozessunfähig, wenn er die Ereignisse mit  Anwalt 7 und  Anwältin 10 völlig falsch interpretiert?
 

2.3 Anlage A 65: Mein Kommentar dazu:

Seit 2009 wurden mir jegliche Rechte zu meinen Gunsten gegen die Falschaussagen der Anzeigenerstatterin Nachbarin-X verweigert. Faktisch sind ca. 30.000 Euro Rechtskosten entstanden, die mir niemand ersetzt.

Diese Rechteverweigerung betrifft die Polizei, das Landratsamt, Zivilgerichte, die Staatsanwaltschaft und den Petitionsausschuss. Entscheidend ist auch das Verhalten des 1. Anwalts, der schriftliche Hinweise auf Hilfe gegen den Polizeibericht ignoriert hat. Inzwischen halte ich es für denkbar, dass er zum Beziehungssystem meiner Nachbarn gehört. Anwalt 12  kennt ihn und sie gehören oder gehörten der gleichen Partei an. Daher könnte dies auch ein Grund sein, warum Anwalt 12  wichtige Aktivitäten zu meinen Gunsten unterlassen hat.

Diese jahrelangen, demütigenden Belastungen sind ein objektives, wissenschaftliches Kriterium für einen Suizid. Das habe ich ausführlich nur am Verhalten der Polizei dokumentiert.

In diversen Akten ist ein katastrophales Persönlichkeitsbild von mir entstanden, gegen das ich mich mit viel Aufwand erfolglos gewehrt habe. Zum Misserfolg hat Anwalt 12  auch beigetragen.
Daher bleibt mir vermutlich nichts anderes übrig, als dieses falsche Persönlichkeitsbild per Suizid zu beseitigen.
Da mir grundlegende Menschenrechte seit 2009 verwehrt wurden, habe ich auch jegliche Menschenwürde verloren und werde seit 2009 meinen triumphierenden Nachbarn vorgeführt.
 

2.4 Anlage A 66: Mein Kommentar dazu:

Dieses Schreiben von mir an Anwalt 12  belegt, dass er ohne Rücksprache mit mir und ohne Kooperation bis heute Schreiben an die Justiz wegschickt. Mehrfache Anliegen ignoriert er.
Das könnte auch ein Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit sein.

Dazu als Gegenbeispiel der neue Anwalt 14 gegen  Anwalt 7.
Im Frühjahr 2016 war ich zur persönlichen Erstberatung bei ihm.
Er signalisierte mir, dass er bereit war gegen  Anwalt 7 zu klagen.
Ich zögerte allerdings, weil ein anderer Anwalt der Meinung war, dass ich gegen diesen bekannten Anwalt keine Chance hätte.
Nach Rücksprache mit dem Rechtsschutz hat der neue Anwalt die Unterlagen zu  Anwalt 7 per Post, persönlich und per Email bekommen.
Dann hat er mit mir einen weiteren persönlichen Termin vereinbart. Während dieses Termins hat er die Klage in ein Diktiergerät eingegeben und ist auf einige Korrekturwünsche von mir eingegangen.
  

2.5  Anlage A 67: Mein Kommentar dazu:

Anwalt 12  belastet sich mit diesem Schreiben selbst, in dem er jegliche Kooperation mit mir und wichtige Anliegen verweigert.
Das gesamte Schreiben ist ein erneuter Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

2.6 Anlage A 68: Mein Kommentar dazu:

Sinnloser Optimismus und Bla Bla Bal.
Er wünscht von mir Klugheit und Geduld, die er aber beim Verfassen von Schreiben an staatliche Institutionen nicht hat.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

2.7 Anlage A 69: Mein Kommentar dazu:

Mein mangelndes Vertrauen in ihn habe ich umfassend begründet. Das stört ihn nicht. Bis heute ist er sicher, dass er alles richtig in meinem Rechtsfall getan hat.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

2.8 Anlage A 70: Mein Kommentar dazu:

Dass er dieses Schreiben hier beigelegt hat, nehme ich mit Humor.
Laut Rücksprache mit einer Mitarbeiterin vom Verwaltungsgericht ist es unüblich, dass Anwälte kurz nach Eingang ihres Schreibens telefonische Auskünfte vom Gericht haben möchten. Auch ich bin der Meinung, dass man andere Menschen nicht zu sehr unter Arbeitsdruck setzen sollte. Stress ist für jeden Menschen schädlich.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

2.9 Anlage A 71: Mein Kommentar dazu:

In diesem Schreiben beharrt er wieder auf einen kleinen Teilausschnitt des Rechtsfalls mit dem Festplattenschaden. Er widersetzt sich dem wichtigen Recht auf Zeugen, das ich später mit einem wirkungslosen Extraschreiben extra bezahlen muss.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
  

2.10  Anlage A 72: Mein Kommentar dazu:

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass er wieder ohne Rücksprache eine Eingabe gemacht hat. Dann spricht er den Erfolgsfall an, den es nicht geben kann,
weil bis zu diesem Zeitpunkt weder die alten noch die neuen Falschaussagen der Anzeigenerstatterin Nachbarin-X widerlegt worden sind. Die Widerlegung hat er aktiv verhindert, weil er meine schriftlichen Argumente dagegen nicht verwendet hat.
Am Schluss noch sinnloser Optimismus.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

2.11 Anlage A 73: Mein Kommentar dazu:

Als Nicht-Juristin habe ich ich sachliche Argumente zum Erfolg und Misserfolg meines langjährigen Rechtsfalls aufgeführt. Da ich mich schon wieder wiederholen muss,
könnte dies ein weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit sein.
 

2.12 Anlage A 74: Mein Kommentar dazu:

Zu später Entwurf für ein nicht erfolgreiches, kostenpflichtiges Beweisverfahren.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

2.13 Anlage A 75: Mein Kommentar dazu:

In diesem Schreiben von mir, gehe ich auf die schlimmen Belastungen durch diesen Rechtsfall ein und mache Vorschläge, die Anwalt 12  ignoriert. M.E. sind meine Argumente nachvollziehbar.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

2.14 Anlage A 76: Mein Kommentar dazu:

Auch in diesem Schreiben an Anwalt 12  wiederhole ich wichtige Anliegen, die an Anwalt 12  spurlos vorübergehen.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

2.17 Anlage A 20.3: Mein Kommentar dazu:

Klage gegen das Innenministerium, die er am 17.09.2015 weggeschickt hat und nicht erst am 21.09.2015 laut einem Schreiben von ihm. Am 17.09.2015 habe ich Änderungswünsche an ihn per Post weggeschickt, die natürlich wieder wirkungslos waren.

Diese Klage sollte er daher wieder zurücknehmen.
Seine Weigerung dazu befindet sich in Anlage A 67.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
 

III.

 

  Damit stelle ich den Antrag,

dass Anwalt 12 rückwirkend oder

wenigstens ab sofort für prozessunfähig erklärt wird.
 

IV.

In meinem Rechtsfall verstoßen sowohl die Justiz also auch Anwalt 12  gegen verschiedene Artikel der Europäische Menschenrechtskonvention, zum Beispiel:

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
 
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.


G. Moser

(Nicht-Juristin)
 


Geändert am:   11.01.2019

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