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Urteil vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 24.05.2017, veröffentlicht am 29.5.17):


Aktenzeichen: 5 C 1601/16

Amtsgericht Lörrach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen   - Klägerin -

gegen

Anwältin 10, .......Adresse.......  - Beklagte -

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Lörrach durch den Richter am Amtsgericht Dahmen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.
 
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
  

Tatbestand

Die beklagte Rechtsanwältin vertrat die Klägerin in einem Zivilrechtsstreit ist Jahre 2014 vor dem Amtsgericht Lörrach. Die Klägerin ist der Auffassung, das Verfahren sei von der Beklagten falsch geführt worden und begehrt Schadensersatz wegen einer Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag.

Dem damaligen Verfahren lagen Ereignisse im Jahre 2009 zugrunde. Damals leitete das Amtsgericht Lörrach aufgrund einer Mitteilung der Nachbarin der Klägerin an die örtliche Polizei welche über die Gemeinde weitergeleitet wurde, ein Betreuungsverfahren für die Klägerin ein. Das Verfahren wurde eingestellt, da die Klägerin eine Betreuung vehement ablehnt.

GM-Kommentar:
Kein Hinweis auf die Ungerechtigkeiten seitens der Polizei und es Amtsgerichts. Jegliche Einwendungen der Klägerin wurden ignoriert und somit Beweise zu ihren Gunsten verweigert. Keine Rechtsmittelbelehrung und keine Möglichkeit, das ungerechte Verfahren abzubrechen.

In der Folge erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen ihre Nachbarin wegen Falschanzeige, übler Nachrede und Verleumdung, welcher die Staatsanwaltschaft trotz zahlreicher Beschwerden der Klägerin keine Folge leistete.
 
Am 07.10.2014 reichte die Klägerin schließlich eine Schadensersatzklage über 5.000 € beim Amtsgericht gegen ihre Nachbarin ein wegen der Vorkommnisse im Jahre 2009 mit den Hauptzielen „Recht auf Zeugen" und "Begründung und Beweise aller belastenden Aussagen über mich im Polizeibericht".
GM-Kommentar:
Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass die Klägerin untätige Anwälte und ein Anwalt hatte, der sie hintergangen hatte. Daher versuchte sie schließlich, selbst eine Klage zu schreiben.

Nach einer Klagerwiderung des Rechtsanwaltes der Nachbarin wandte sich die Klägerin an die Beklagte als Anwältin. Diese nahm mit ihr den Verhandlungstermin am 11.12.2014 wahr.

Die Klage wurde mit Urteil vom 30.12.2014 abgewiesen (2 C 1446/14 des AG Lörrach).

Durch einen anderen Rechtsanwalt ließ die Klägerin Berufung einlegen, welche mit Beschluss des Landgerichtes Freiburg vom 18.05.2015 (3 S 24/15 des LG Freiburg) unter Bezugnahme auf den Hinweis der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 20.04.2015 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe als Anwältin zur Klagerwiderung schriftlich Stellung nehmen müssen.

Sie begehrt Ersatz der im Verfahren 2 C 1446/14 angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die erste und zweite Instanz in Höhe von 3.316,16 € sowie ein Schmerzensgeld von 300 € wegen der erlittenen seelischen Belastungen.

Zudem möchte sie ihre oben genannten Hauptziele mit diesem Verfahren oder einem Extraverfahren nachholen.

Die Klägerin beantragt:
 

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.316,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängig
keit zu zahlen.
 
  2. Die Beklagte wird zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Klägerin verurteilt, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
 

Die Beklagte beantragt,
  . die Klage abzuweisen.
 


Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Akte des beigezogenen Verfahrens 2 C 1446/14 mit Berufungsakte 3 S 24/15 des LG Freiburg.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft. Die Klägerin zeigte in der Verhandlung keine Verhaltensausffälligkeiten. Sie hat die Hinweise des Gerichts aufgenommen und verstanden. Sie sagte, eine Klagerücknahme würde ihr sehr schwerfallen. Nach kurzer Überlegung wollte sie aber dann doch eine Entscheidung.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflichten des Anwaltsvertrages nicht zu.

Die Beklagte war nicht gehalten, im Verfahren 2 C 1446/14 auf die Klagerwiderung der Gegenseite schriftlich Stellung zu nehmen.

Denn eine Stellungnahme welchen Inhalts auch immer hätte am Ausgang des Verfahrens nichts geändert, da die Schadensersatzklage gegen die Nachbarin von Anfang an unbegründet war.

Wie das Landgericht Freiburg in seinem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 20.04.2015 zutreffend ausführt, war die verklagte Nachbarin bezüglich aller von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen jedenfalls durch "Wahrnehmung berechtigter Interessen." gerechtfertigt.

Darüber hinaus weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass, sollte die Klägerin aufgrund des beanstandenden Verhaltens der Nachbarin tatsächlich einen Gesundheitsschaden erlitten haben, der zugrunde liegende Kausalverlauf als derart fernliegend erschiene, dass bereits die für eine Haftungsbegründung erforderliche adäquate Kausalität, aber auch jegliches Verschulden der Nachbarin fehlen würde. Die Berufung wurde deshalb als offensichtlich unbegründet zurück gewiesen.

Damit steht aber fest, dass das von der Klägerin beanstandende Unterlassen der Beklagten im Vorprozess keinen Einfluß auf den Ausgang des Vorverfahrens hatte, weshalb der Klägerin hierdurch ein Schaden nicht entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Dahmen
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 16.05.2017
x......, JAng,
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Beglaubigt
Lörrach, 22.05.201/7

y...........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
 - ohne Unterschrift gültig
 


GM-Kommentar:
Durch die nicht vorgenommene Erwiderung der Anwältin 10 auf die Klageerwiderung der Gegenseite muss ich mir Falschaussagen und herabsetzende Aussagen der Gegenseite gefallen lassen und muss für die erfolglose Klage bezahlen.


Geändert am:   04.09.2019

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