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Blinde,
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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an  Anwalt 14
Eingang 01.09.2017 als Anlage von Anwalt 14


Anwalt 12 Adresse.....  

An

Anwalt 14
......str.

 

77.........x

Lörrach, 23.8 2017

 

Moser ./.  Anwalt 12

Anwalt 12 ./. Moser

 

Sehr geehrter Herr Kollege Anwalt 14,

 

ich teile Ihnen und Frau Moser mit, dass ich die Verneinung der Erfolgsaussicht meiner Schadensersatzansprüche durch.........-Zurückweisungs-Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 15.8.2017 (2 C 59/17) nicht akzeptiere.

Kommentar am 1.9.2017:
Das angegebene Aktenzeichen existiert schon. Vermutlich ein Schreibfehler und es gibt wieder ein neues Aktenzeichen.

Aktenberg und unnötige Zeitverschwendung wachse, wachse.


Ausserdem ziehe ich meine Bereitschaft zur Anrechnung im Schreiben vom 7.7.2017 hiermit auch aufgrund des Schreibens der Frau Moser vom 14.7.2017 zurück.

Ganz abgesehen von der dargelegten Verrechnung betrachte ich die Rückforderung als verwirkt durch die vorsätzlich fortgesetzten falschen Verdächtigungen der Frau Moser gegen mich vom 13.2.2016 bis 14.4.2016 bei Staatsanwaltschaft, bei der RAK Freiburg, bei dem Amtsgericht Lörrach wegen einstweiliger Verfügung mit dem nochmaligen späteren rufschädigenden Nachschlag beim Amtsgericht.

Anspruchsgrundlage: Neben Rechtsmißbrauch nach § 242 BGB in bzw. nach dem 10 Monate bestandenen Anwaltsmandatsverhältnis von Februar bis November 2015 ist Schadensersatz begründet wegen fortgesetzter falscher Verdächtigung wider besseres Wissen nach § 823 BGB i.V.m. § 164 Strafgesetzbuch sowie § 826 BGB.

Ich ergänze den geforderten Schadensersatz um die Gebühr für das Rügeverfahren in Höhe von EUR 120,-- bezahlt gemäß dem beigefügten Gebührenbescheid der RAK Freiburg vom 3.5.2016 (BA/......./2016):

 

             Genugtuung: EUR 4.977,--  
 

Rügeverfahren:

EUR

120,--

 
  Betrag: EUR 5.097,--  

Beim Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg betreibe ich mit ...........-Gesuch z.Z. noch ein Wiederaufgreifen des Rügeverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Rügebescheides vom 3.5.2016 gegen die Rechtsanwaltskammer Freiburg (AGH 17/2017 II).

Meine Berufshaftpflichtversicherung habe ich über die Forderungen der Frau Moser informiert; der Versicherungsschutz wurde verneint.

Mit kollegialen Grüßen

Anwalt 12
Rechtsanwalt

 

Anlagen


- Beschluss AG Lörrach vom 15.8.2017 (habe ich (noch) nicht)
- Gebührenbescheid RAK vom 3.5.2016 (habe ich (noch) nicht)
- Korrespondenz Anwalt 12/ Versicherung-x vom 14.8./21.8.2017 (habe ich (noch) nicht)

GM-Kommentar:

Seit 2009 kann ich durch die Folgen der Vielfach-Lügnerin Nachbarin-X nicht in Ruhe leben und muss mich mit viel Zeitaufwand und Kosten wehren.
 

§ 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
 

§ 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
 

§ 164 StGB Falsche Verdächtigung (Strafgesetzbuch)

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.


§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
 


Geändert am:   22.01.2024

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