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Strafbefehl vom Amtsgericht Lörrach vom 22.12.2017


AS 37
AS 103
Anzeige gegen Nachbarin-X

Amtsgericht Lörrach
 

Aktenzeichen: Cs 86 Js 17536/17
(Bitte stets angeben)
Telefon-Nr.: 07621-40...
Telefax-Nr.: 07621-40...
Amtsgericht Lörrach, Bahnhofstr. 4, 79539 Lörrach
Cs 86 Js 17536/17

Herrn
G................ Moser
...............................
 79589 Binzen

 

geboren am ........1952 in Lörrach, geborener Moser, Familienstand unbekannt, deutscher Staatsangehöriger

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 22.11.2017 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor 8:00 Uhr standen Sie an Ihrem geparkten PKW auf der Höhe der .............................. in 79589 Binzen, als Ihre Nachbarin, die Geschädigte, Nachbarin-X, dort ihren Hund ausführte.

Als Sie die Geschädigte wahrnahmen, nannten Sie diese ein „elendiges Lügenluder, um Ihre Missachtung der Geschädigten gegenüber auszudrücken.

Wie von Ihnen vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, fühlte die Geschädigte sich hierdurch in ihrer Ehre verletzt.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Sie werden daher beschuldigt,

einen anderen beleidigt zu haben,

strafbar als

Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB.

- 2 -


AS 39
AS 105 Anzeige gegen Nachbarin-X

Beweismittel:
Einlassung vom 28.11.2017 BI. 15f#
 
Zeugen:   
Nachbarin-X, 79589 Binzen BI. 9
Auszubildender oder Mitarbeiter x
beim Steuerberaterx,  79650 Schopfheim
 
BI. 31
 
Urkunden:
 
 
Auszug aus dem Bundeszentralregister (keine Eintragungen)  
Strafantrag vom 22.11.2017 BI. 13
 
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 30,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 300,00 EUR.

Ihr Einkommen wurde gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt.

Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.

Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen.

- 3 -

 


AS 41
AS 107 Anzeige gegen Nachbarin-X

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den anliegenden Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Es besteht insbesondere die Möglichkeit, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe zu beschränken.

Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie den
• Schuldspruch akzeptieren wollen, die festgesetzte Tagessatzhöhe jedoch nicht mit Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmt.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls Sie sich ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise einverstanden er klären.

Es empfiehlt sich zudem die Vorlage aussagekräftiger Belege bezüglich Ihres monatlichen Nettoeinkommens sowie eventueller Unterhaltsleistungen.

Von der Festsetzung im Strafbefehl darf im Beschluss nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.

Im Übrigen findet bei rechtzeitigem Einspruch eine Hauptverhandlung statt, falls Sie nicht Ihren Einspruch zurücknehmen.

GM: Kommentar.
Das stimmt nicht in meinem Fall. Nach sehr langer Zeit fand die Hauptverhandlung statt, die nicht nach dem üblichen Durchführungsregeln erfolgte, daher gab es  später Anfechtungsschreiben von mir.

Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen anfechten, so können Sie hiergegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige Beschwerde einlegen.

Der Einspruch bzw. die sofortige Beschwerde können bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Falls Sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- oder sprachbehindert sind, können Sie für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen, soweit dies zur Ausübung Ihrer strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Sofern Sie hör- oder sprachbehindert sind, erfolgt die Verständigung in der Hauptverhandlung nach Ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Möglichkeiten bereitzustellen.

Sofern Sie blind oder sehbehindert sind, können Sie nach Maßgabe der Zugänglichmachungsverordnung verlangen, dass Ihnen die für Sie bestimmten gerichtlichen Dokumente in einer für Sie wahrnehmbaren Form (schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer Weise) zugänglich gemacht werden.

Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Befinden Sie sich nicht auf freiem Fuß, so können Sie die Erklärung auch persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der Sie sich auf behördliche Anordnung befinden.

Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

- 4 -

 


AS 44
AS 109 Anzeige gegen Nachbarin-X
 

Wichtige Hinweise

Nach Rechtskraft des Strafbefehls erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft eine Zahlungsaufforderung über die Geldstrafe (Geldbuße) und die Kosten des Verfahrens.

Bitte zahlen Sie erst nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.

Datum:

_______________
Richter(in)
am Amtsgericht
 


Kopien:

 

  
   
 

GM-Kommentar:
Überflüssiger Strafbefehl vom Amtsgericht Lörrach nach dem Strafbefehlsantrag von Staatsanwältin Schaper.
Die Staatsanwaltschaft Lörrach scheint arbeitsmäßig nicht ausgelastet zu sein. Andererseits hat sie die Unterlagen nicht richtig durchgearbeitet. Meine Stellungnahme und die Anzeige von Nachbarin-X weichen erheblich voneinander ab.
 Daher haben weder die Polizei noch die Staatsanwältin ordnungsgemäß ermittelt.

Geändert am:   20.01.2024

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