| 
 
    
 
 |  | 
	
		
			
			Aussagen meiner Nachbarn-X über mich 
			mit Quellenangabe und Kurzkommentar 
			
			(Teilweise leichte Änderungen, weil diese Liste in verschiedenen 
			Versionen exististiert)
			 | 
		 
		 
 
   
	
   
	
   
	
		
			| 
			2. | 
			
			Frau M. gilt in polizeilichen Kreisen als psychisch krank,  
			jedoch wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Polizeibericht 9.7.2009 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Die Polizei hat diese Aussage durch die Weiterleitung an zwei 
			weitere staatliche Institutionen bestätigt, obwohl sie falsch ist. 
			Andererseits weist die Polizei jegliche Verantwortung dafür ab, weil 
			sie nur die Aussagen von Nachbarin-X aufgenommen und weitergeleitet 
			hat. 
			  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			3. | 
			
			Frau M. gilt in familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch 
			wurden in dieser Sache noch keine Maßnahmen getroffen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Polizeibericht 9.7.2009 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Gelogen. Als Beweis wurden von der Gegenpartei beim Amtsgericht und 
			Landgericht mein Bruder als Zeuge genannt, ohne dass die Nennung 
			seines Namens und den ihm zugeordneten Sachverhalt abgesprochen war. 
			Das ist eine unglaubliche Dreistigkeit von der Gegenpartei. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			4. | 
			
			Frau M. belästigte die auf der gegenüber liegenden Straßenseite 
			arbeitenden Bauarbeiter mit lauten Zurufen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Polizeibericht 9.7.2009 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann 
			Nachbarin-X geäußert. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  
			AS 119 
			AS 51 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 2 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			5a. | 
			
			Hierbei Moser Frau M. die Bauarbeiter, mit dem Bagger ihre 
			Festplatte am Computer kaputt gemacht zu haben und trug weitere 
			haltlose, nicht zusammenhängende Beschuldigungen an die Bauarbeiter 
			heran. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Polizeibericht 9.7.2009 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Gelogen, ich habe mich gegenüber dem Ehemann von 
			Nachbarin-X 
			geäußert. 
			Im Entschuldigungsschreiben vom 9.7.2009 stehen die wahrheitsgemäßen 
			Äußerungen gegenüber dem Ehemann: Quelle:
			
			Entschuldigungsschreiben 7.9.2009 | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			5b. | 
			
			Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor ist die Beklagte 
			ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin erschien wie aus dem 
			Protokoll ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und 
			beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres 
			Computers beschädigt zu haben. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falschaussage. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			6. | 
			
			Es wird bestritten, dass es zu Erschütterungen durch die 
			Bauarbeiten kam. Das Haus der Klägerin erzitterte nie aufgrund der 
			Bauarbeiten. Es wird ebenfalls bestritten, dass zu diesem Zeitpunkt 
			der Computer abstürzte. 
			Falls der Computer jemals abgestürzt sein sollte, wird davon 
			ausgegangen, dass es sich um einen Bedienungsfehler der Klägerin 
			handelte. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle1: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle2: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Erschütterung ist übertrieben, es waren Vibrationen. 
			Der Untergrund ist Lehmboden. 
			Analoger Vergleich: Schwerlastverkehr kann auch zu Vibrationen in 
			Häusern direkt an der Straße verursachen. 
			Ich habe ein sehr umfassendes Fachwissen zu Computern und ihrer 
			Software.   
			  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			7a. | 
			
			Frau M. tobte in einer Psychose auf dem Gehweg herum. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Polizeibericht 9.7.2009 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Gelogen, ich war wütend und habe geweint. 
			 
			Toben bedeutet ähnliches 
			wie Randalieren. Ich war eher verzweifelt. Aus meinem 
			Entschuldigungsschreiben ergibt sich, dass ich mich über das 
			Ereignis am Tag zuvor geärgert hatte.  
			Quelle: Entschuldigungsschreiben 7.9.2009 | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			7b. | 
			
			Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte.  
			Dies haben die 
			ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der 
			Bauleiter y. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und 
			erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten 
			Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. 
			Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin derart 
			beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten wollten. 
			Beweis: Bauleiter y, 79400 Kandern | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Lüge, unglaubwürdig. Die Arbeiter sollten auf der Baustelle 
			arbeiten.  
			Vom genannten Zeugen wollte ich per 
			Brief die 
			Bestätigung für diese Aussage, habe aber keine Antwort bekommen. 
			  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  
			AS 121 
			AS 53 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 3 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  | 
			
			  | 
			
			Auch keine Antwort auf einen 
			zweiten Brief. Sehr spät habe ich mich 
			telefonisch und 
			schriftlich mit dem Bauunternehmen in Verbindung 
			gesetzt und ebenfalls keine Antwort bekommen. 
			Alle damaligen Bauarbeiter müssten befragt und zu ihren Aussagen 
			vereidigt werden. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			7c. | 
			
			Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin am 
			streitgegenständlichen Tag im Juli 2009 sehr wohl gebrüllt und 
			getobt hat. Es ging weit über eine normale emotionale Erregung 
			hinaus.  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Wie bei 7b, Lüge. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			7d. | 
			
			Sie hat den Vorfall vom 07.07.2009 geschildert. Die Aussage von 
			der Beklagten war weder drastisch noch entsprach sie nicht der 
			Wahrheit. Für das Verhalten der Klägerin am Tag zuvor, ist die 
			Beklagte ebenfalls nicht verantwortlich. Die Klägerin war außer sich 
			und brüllte und tobte. Bauleiter y hat diesen Vorfall miterlebt. 
			Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte 
			sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der 
			Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. Beweis:  
			Bauleiter y,  79400 Kandern | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falschaussage und unglaubwürdige Aussage. Eine Gruppe von 
			Bauarbeitern soll vor mir Angst gehabt haben. Die sollten auf dem 
			Baugrundstück arbeiten, das ich nicht betreten hatte. Ich musste für 
			längere Zeit Baulärm hinnehmen und sie können angeblich nicht mehr 
			arbeiten, wenn eine Frau auf der Straße weint und keine stark 
			übertriebene Wut zeigt. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			7e. | 
			
			Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt. 
			Wie bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich 
			der Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass 
			sie unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten. 
			Beweis:  
			Bauleiter y,  79400 Kandern | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Unglaubwürdig, Zeugenbefragung mit Vereidigung wünschenswert, ist 
			aber von keinem Gericht durchgeführt worden. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			8a. | 
			
			Ähnliche Vorfälle ereignen sich laut der Anruferin andauernd. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Polizeibericht 9.7.2009 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Gelogen und ein schrecklicher Vorwurf. Natürlich müssen für so eine 
			drastische Aussage keine Beweise erbracht werden. 
			Seit 1993 lebe ich hier und bin pro Tag höchstens wenige Minuten auf 
			der öffentlichen Straße, wenn ich nicht meine Hecke schneide und am 
			PKW zu tun habe. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  
			AS 123 
			AS 55 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 4 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			8b. | 
			
			Unsere Mandantin war vor ca. 4 Jahren bei der Polizei, da Frau M. 
			damals ein stark auffälliges Verhalten an den Tag legte.  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Entsetzliche Lüge, die nicht zu meinen Gunsten überprüft
			wurde und 
			wird.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			8c. | 
			
			Seit mehreren Jahren verhält sich Frau G. M. auffällig.  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Schlimme Lüge, ohne konkrete Aussage und Beweisen. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			8d. | 
			
			Nachbarin-X hat einen Vorfall vom 07.07.2009 geschildert.  
			Die Aussage von der Beklagten war weder drastisch,  
			noch entsprach sie nicht der Wahrheit. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt und ich 
			hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen Gunsten. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			8e. | 
			
			Die Beklagte hat lediglich ihre Bedenken geäußert bezüglich des 
			Verhaltens der Klägerin. 
			Sie hat sich Rat gesucht bei dem 
			Polizeirevier Weil am Rhein. Das Verhalten der Beklagten war nicht 
			rechtswidrig. Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig 
			vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. Den 
			Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die Klägerin wirkte auf 
			alle Beteiligten sehr verstörend. Alle anwesenden Personen empfanden 
			das Verhalten der Klägerin als auffällig. Beweis: 
			Bauleiter y, 79400 Kandern | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Hier werden die Falschaussagen von 2009 nochmals bestätigt  und 
			ergänzt und ich hatte wieder kein Recht auf Beweise zu meinen 
			Gunsten.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			8f. | 
			
			Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch 
			nach dem Vorfall äußerst merkwürdig. 
			Beweis: Ehemann von Nachbarin-X, b.b. Bauleiter y, 
 Bruder der 
			Klägerin | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Gelogen und eine schreckliche Demütigung, natürlich ohne konkrete 
			Angaben und Beweise.  
			  
			Frechheit, meinen Bruder ohne sein Wissen noch zu nennen. 
			 | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			9a. | 
			
			Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise 
			gegeben werden, da die AE (= Anzeigenerstatterin)
			selbst als Betreuerin für psychisch Kranke 
			arbeitet. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Polizeibericht 9.7.2009 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Die Berufsangabe ist bis heute (2018) nicht bewiesen. 
			 
			Deutlicher Gesetzeshinweis, was möglicherweise mit mir 
			geschehen sollte. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  
			AS 125 
			AS 57 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 5 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			9b. | 
			
			Die Beklagte ist Betreuerin für psychisch erkrankte Personen. 
			Beweis: Ehemann von Nachbarin-X | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Bis heute nicht bewiesen. Der Ehemann ist kein Beweis. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			10. | 
			
			Der von der Klägerin verfasste Brief erreichte die Familie der 
			Beklagten einen Tag nach der Ratsuche bei der Polizei in Weil am 
			Rhein. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Bestätigung, dass der Brief angekommen ist. 
			Endlich einmal eine wahre Aussage. | 
		 
		 
   
	
   
	
		
			| 
			12a. | 
			
			Unsere Mandanten haben uns mitgeteilt, dass Sie Plakate und 
			Schilder an ihrem Haus aufhängen, die unter anderem folgende 
			Botschaften enthalten: „Vier Jahre üble Nachrede ohne Folgen für die 
			Täterin"  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,  
			die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Demonstrationsrecht.
			Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen zu informieren. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			12b. | 
			
			Seit wenigen Tagen hat sie nun Plakate und Bilder um das Haus 
			herum aufgehängt. Eine Auswahl fügen wir diesem Schreiben bei, um 
			Ihnen die Situation vor Ort darzulegen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich gegen G. M. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Demonstrationsrecht. 
			Reine Verzweiflung, um die Einwohner von Binzen 
			zu informieren.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			13a. | 
			
			Ebenfalls betreiben Sie eine Homepage unter der Adresse  
			
			
			www gerichtlichesbetreuungsverfahren.de | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Verfassungsrechtlich begründetes Meinungs- und Pressefreiheit. 
			Reine Verzweiflung, um die Öffentlichkeit vom ungerechten Ablauf von 
			gerichtlichen Betreuungsverfahren zu informieren. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			   
			AS 127 
			AS 59 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 6 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			13b. | 
			
			Frau M. betreibt eine Homepage, welche Sie unter folgender 
			Adresse anschauen können: 
			
			www gerichtlichesbetreuungsverfahren.de | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich an die Staatsanwaltschaft Lörrach mit 
			eingeleitetem Bedrohungsverfahren gegen mich | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			
			Pressefreiheit, ich weise auf Ungerechtigkeiten in meinem 
			Fall hin. 
			Die zweite Homepage 
			www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de wird nicht erwähnt, auf 
			der ich sehr umfangreiches Informationsmaterial zum Thema anbiete. 
			Die gegnerische Anwältin ist auch politisch und öffentlich in der 
			CDU tätig. Daher müsste sie meine Argumente auch aus der politischen 
			Sichtweise verstehen. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			14. | 
			
			Sie bezeichnen Nachbarin-X als Anzeigeerstatterin  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet,
			die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Im Polizeibericht und in Schriftstücken der Zivilgerichte wird sie 
			so bezeichnet . | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			15a. | 
			
			Die Beklagte Nachbarin-X hat niemals eine Anzeige zu Lasten der 
			Klägerin veranlaßt. Wie aus der Anlage G 1 ersichtlich, ist die 
			Beklagte am 08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein 
			erschienen. Die Beklagte erschien dort lediglich, um Rat zu suchen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falschaussage und unglaubwürdige Erklärung. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			15b. | 
			
			Es wird vor allen Dingen darauf hingewiesen, dass die Beklagte 
			niemals eine Anzeige zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Wie 
			aus der Anlage K 4 zu erkennen ist, ist die Beklagte lediglich am 
			08.07.2009 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein erschienen, um Rat zu 
			suchen.  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Überflüssig, scheinheilig, weil damit Falschaussagen verbunden sind.  | 
		 
		 
   
	
   
	
   
	
		
			| 
			  
			AS 129 
			AS 61 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 7 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			18. | 
			
			Zudem muss festgestellt werden, dass der Bericht der Polizei 
			aufgrund einer Ratsuche der Beklagten erstellt wurde. Die Beklagte 
			hat zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des Protokolls bzw. der 
			Telefonnotiz unterschrieben. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Hier wird bestätigt, dass es einen Anruf und ein späteres Erscheinen 
			von Nachbarin-X gab. Die Polizei hat auf Nachfrage von Rechtsanwalt 
			M. den Anruf verneint und nur das persönliche Erscheinen bestätigt.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			19. | 
			
			Sie bezeichnen Nachbarin-X als Arierin auf Ihrer Seite und 
			unterstellen ihr nationalsozialistische Tendenzen.  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben und Strafanzeige vom 13.08.2013 auf meine neue Seite 
			im Internet,  
			die nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falsche Textinterpretation!!!  
			Der Name von Nachbarin-X ist nicht erwähnt. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			20. | 
			
			Sie unterstellen Nachbarin-X nationalsozialistische Tendenzen.
			 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			In den Schriftstücken der gegnerischen Partei sind Aussagen sind 
			abwertende und wahrheitswidrige Äußerungen bezüglich einer 
			sogenannten Psychisch Kranken enthalten.  
			Denunziantentum und abwertendes Verhalten gegenüber sogenannten 
			"Psychisch Kranken" sind in totalitären Staaten wie dem 
			nationalsozialistischen Staat üblich und hat 
			verheerende Folgen für die betroffenen Bürger/innen. 
			Laut Polizeibericht gab es sinngemäße Andeutungen, dass die Behörden 
			gegen mich etwas unternehmen müssten. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			21. | 
			
			Sie bezeichnen Sie als „Lügengöttin". 
			  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falsche Textinterpretation, der Name von 
			Nachbarin-X ist nicht erwähnt.   | 
		 
		 
   
	
   
	
		
			| 
			   
			AS 131 
			AS 63 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 8 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			22b. | 
			
			Weiterhin informieren wir Sie darüber, 
			dass wir Ihre Drohung ein Menschenopfer zu erbringen,  
			bei der Staatsanwaltschaft Lörrach angezeigt haben. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falschaussage, entsetzlich falsche Textinterpretation. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			23. | 
			
			Wir fordern Sie auf diese Äußerungen zu unterlassen. 
			Unsere Mandantin ist nicht verantwortlich für Ihr persönliches 
			Schicksal. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Dreiste, falsche Aussage. Ich beanspruche seit 2009 erfolglos Rechte 
			zu meinen Gunsten. 
			Mein Leben hat sich unwiderruflich negativ verändert. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			24. | 
			
			Werden Sie dies nicht fristgerecht erledigen, sehen wir uns 
			gezwungen, mittels der Einstweiligen Verfügung, die Androhung eines 
			Zwangsmittels gegen Sie zu beantragen. 
			Dies bedeutet, dass Sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein 
			Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft verurteilt 
			werden können. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Nicht berechtigte Einschüchterung mit hoher Geldstrafe und Haft für 
			mich. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			25. | 
			
			Weiterhin müssen wir Sie darauf hinweisen, dass Ihre Äußerungen 
			auch strafrechtliche Konsequenzen gemäß §§ 186, 187 StGB haben 
			können. Der Strafrahmen für den Tatbestand einer Verleumdung liegt 
			bei Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Ich werde seit 9 Jahren mit immer wieder neuen Aussagen verleumdet, 
			und dass ohne Einschreiten der Polizei, Zivilgerichte, 
			Staatsanwaltschaft , Petitionsausschuss und effektiver Hilfe durch 
			Anwälte. Und hier wird mir eine mögliche Freiheitsstrafe von bis zu 
			2 Jahren in Aussicht gestellt. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			26. | 
			
			Wir weisen Sie weiterhin darauf hin, dass wir in dieser 
			Angelegenheit Schadensersatz fordern werden. Unsere Mandantin ist 
			durch Ihre Behauptungen und Ihr massives Angehen durch Ihre Plakate 
			und Ihre Homepage in der Öffentlichkeit in ihrem Ansehen geschädigt 
			worden. Somit sind Sie schadensersatzpflichtig. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falschaussage, ich bin unwiderbringlich rufmäßig, rechtlich, 
			gesundheitlich und finanziell geschädigt worden. Mein Leben hat sich 
			völlig ins Negative verändert. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			 AS 133 
			AS 65 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 9 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			27. | 
			
			Aufgrund Ihrer Äußerungen und Bedrohungen war unsere Mandantin 
			nun gezwungen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind 
			Sie ebenfalls ersatzpflichtig. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die 
			nach der ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Unberechtigter Anspruch, aber das Amts- und Landgericht haben mich 
			trotzdem bei späteren Verfahren zur Übernahme der Anwalts- und 
			Gerichtskosten im Jahr 2014 und 2015 verpflichtet. Für mich ein 
			Skandal.   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			28. | 
			
			Als Anlage zu diesem Schreiben übersenden wir Ihnen eine 
			Unterlassungserklärung, die Sie uns unterschrieben bis 
			spätestens zum Freitag, den 10. August 2013, um 12.00 Uhr 
			zurücksenden. 
			  | 
		 
		 
   
	
		
			
	
		
			
			 
			UnterlassungserklärungIch, G. M., ....., 79589 Binzen, 
			verpflichte mich,  
			rechtsverbindlich gegenüber Nachbarin-X: 
   | 
		 
		
			| 
			1. | 
			
			es ab sofort zu unterlassen, verletzende Äußerungen gegenüber der 
			Versprechensempfängerin und bei dritten Personen über die 
			Versprechensempfängerin zu tätigen.  
			Insbesondere dahingehend, dass die Versprechensempfängerin 
			nationalsozialistischen Tendenzen unterliege sowie Behauptungen 
			aufzustellen, diese habe mich denunziert und es sofort zu 
			unterlassen, die online gestellten und vorgeworfenen Inhalte online 
			zu belassen. 
   | 
		 
		
			| 
			2. | 
			
			für den Fall einer künftig eintretenden Zuwiderhandlung der 
			Unterlassensversprecherin vom Unterlassensversprechen hat diese 
			10.000 € an die Versprechensempfängerin, Nachbarin-X, zu zahlen. 
   | 
		 
		 
  			 | 
		 
 
   
	
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Abmahnschreiben vom 
			13.08.2013 auf meine neue Seite im Internet, die nach der 
			ungerechten Petitionsbearbeitung entstand | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Nicht berechtigter Anspruch aufgrund Falschaussagen und 
			Unterstellungen. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			29. | 
			
			Im Namen unserer Mandanten, Eheleute Nachbarn X, erstatten wir 
			Strafanzeige gegen Frau G. M.,  79589 Binzen, wegen aller von 
			ihr begangenen Straftaten. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Ja, die Staatsanwaltschaft hat gegen mich ein Verfahren eingeleitet, 
			das mangels Tatbestand eingestellt wurde. Für mich eine schlimme 
			Belastung. 
			Meine meiner Meinung nach berechtigten Strafanzeigen 
			wurden abgelehnt. 
			Nr. 1  
			Nr. 2  
			Nr. 3 | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			30. | 
			
			Frau M. fühlt sich von den Behörden sowie von unseren Mandanten 
			verfolgt und bedroht.  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Unterstellung und Herabsetzung. Meine Briefe an staatliche 
			Institutionen sind sachlich und enthalten begründete Aussagen. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			 AS 135 
			AS 67 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 10 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			31. | 
			
			Frau M. behauptet, dass unsere Mandantin,  Nachbarin-X, sie 
			denunziert habe. Dies können Sie auf der Homepage von ihr 
			nachvollziehen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Ja natürlich bin ich denunziert worden mit Falschaussagen bei der 
			Polizei , bei Zivilgerichten und bei der Staatsanwaltschaft. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			32. | 
			
			Nun hat Frau M. mit der Plakataktion gezeigt, dass sie eine 
			unbändige Wut auf unsere Mandantin hat. Dies äußerte sich 
			ebenfalls mit dem Onlinestellen folgenden Satzes auf ihrer Homepage: 
			„Die jetzt 4-jährige Belastung ist so groß, dass die Lügengöttin 
			noch mit einem Menschenopfer rechnen kann". 
			Diese Zeilen finden sich auf der Seite: 
			www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/sozialer-mord.htm. 
			Wenn Sie dort auf den Begriff Lügengöttin klicken, können Sie sehen, 
			dass dies von G. M. online gestellt wurde. Ihre Adresse ist 
			ebenfalls angegeben. Unsere Mandanten sind direkte Nachbarn. Dies 
			stellt eine Bedrohungslage dar, die für unsere Mandanten keineswegs 
			mehr zu tragen ist. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich 
			mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen, 
			indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			33. | 
			
			Frau Moser hat auf der Seite 
			www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/nazi.htm 
			weiterhin folgenden Inhalt online gestellt: 
			„8. August 2013: Möglich ist auch, dass die Anzeigeerstatterin 
			Arierin ist. Dann muss keine staatliche Institution ihre Aussagen 
			anzweifeln. Ihr Opfer kann sich dann auch nicht mit Argumenten 
			wehren, wie Anspruch auf rechtliches Gehör, Anspruch auf Zeugen, 
			Anspruch auf Konkretisierung von Aussagen und sonstigen 
			Einwendungen, die in einem demokratischen Rechtsstaat gelten." Das 
			Dritte Reich lässt grüßen." 
			Frau M. hat ihre Sicht der Dinge auf ihrer Homepage unter der Rubrik 
			Nachbarin: Polizeibericht erläutert. 
			 
			Unter dem Punkt 6 schreibt Frau M.: 
			Sie sehen sie und ihre Familie sehr oft und müssen sich 
			beherrschen." 
			Über den Fortgang des weiteren Verfahrens bitten wir Sie, uns in 
			Kenntnis zu setzen. Ebenfalls teilen wir Ihnen mit, dass unsere 
			Mandanten sich dazu entschlossen haben, gleichzeitig ein 
			zivilrechtliches Verfahren gegen Frau M. zu betreiben. 
			Es wird am 12.08.2013 ein Schreiben in dieser Angelegenheit unsere 
			Kanzlei verlassen. Voraussichtlich wird dieses Frau M. am 13.08.2013 
			erreichen. 
			Unsere Mandanten haben die Befürchtung, dass Frau M. ihre 
			Drohungen in die Tat umsetzt. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Strafanzeige vom 12.08.2013 gegen mich | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Siehe Kommentare zuvor zu den einzelnen Aussagen. 
			Wenn ich so lange unter Falschaussagen und mangelnder Unterstützung 
			durch die Justiz und den Petitionsausschuss leiden muss, darf ich 
			auch mal richtig wütend sein. 
			  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			 AS 137 
			AS 69 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 11 
    | 
		 
		 
	
		
			| 
			  | 
			
			  | 
			
			So ein Schwachsinn mit wieder falscher Textinterpretation muss ich 
			mir gefallen lassen und die Staatsanwaltschaft hat dabei geholfen, 
			indem sie ein Verfahren gegen mich eingeleitet hat.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			34. | 
			
			Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die 
			Beklagte. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Ich habe viele direkte und indirekte Schäden gesundheitlicher, 
			finanzieller, rechtlicher und rufmäßiger Art. Klar, dass es kein 
			Verhalten der Gegenseite zu einem Entgegenkommen mir gegenüber gibt.  
			siehe Kosten | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			35. | 
			
			Die Beklagte ist nicht verantwortlich für die Auslösung des 
			Betreuungsverfahrens. Einzig und allein verantwortlich ist die 
			Klägerin selbst. Sie hat sich so verhalten, dass die Beklagte 
			hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat. Weder 
			die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus. 
			Jeder normal intelligente Bürger versteht das, nur die Justiz nicht. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			36. | 
			
			Die Beklagte war auch nicht verantwortlich dafür, dass die 
			Klägerin zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen wurde. 
			Dies wurde offensichtlich vom Betreuungsgericht veranlasst. 
			Weiterhin ist anzumerken, dass die Klägerin bereits vor diesem 
			Vorfall auffällig war. Sie hat in der Vergangenheit wohl einen 
			Abschiedsbrief an ihren Bruder geschrieben. Dieser hat dann 
			ebenfalls die Behörden informiert. 
			Die Klägerin war und ist daher einschlägig bekannt. 
			Beweis: Adresse des Bruders | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Blödsinn. Sie hat sich als kompetent ausgegeben, kannte sich aus. 
			Frechheit in der Formulierung und herabsetzenden Äußerungen mir 
			gegenüber. Dadurch hatte ich zunächst den Verdacht, dass mein Bruder 
			mit ihr kooperiert. Deswegen hatte ich ihn mit Hilfe einer 
			Rechtsanwältin angeschrieben. Der wusste aber nichts von seiner Nennung als 
			Zeuge und dem ihm zugeordneten Sachverhalt.  
			Auffälliges Verhalten vor dem Vorfall ist eine unverschämte Lüge. | 
		 
		 
   
	
   
	
		
			| 
			 AS 139 
			AS 71 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 12 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			37b. | 
			
			Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und 
			seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte 
			Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei 
			Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen 
			Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in 
			Verbindung zu setzen ist. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. 
   | 
		 
		 
   
	
   
	
		
			| 
			37d. | 
			
			Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Klägerin diskriminiert. 
			Die Klägerin hat keinen Schock und seelische Leiden erlitten. 
			Zumindest nicht aufgrund der Ratsuche der Beklagten bei der Polizei 
			Weil am Rhein. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			37e. | 
			
			Die Klägerin hat keine Gesundheitsstörungen körperlicher und 
			seelischer Natur erlitten. Der von der Klägerin dargelegte 
			Tinnitus ist nicht kausal zur Ratsuche der Beklagten bei der Polizei 
			Weil am Rhein. Bei der Diagnose Tinnitus handelt es sich um keinen 
			Schockschaden der mit irgendeinem Verhalten der Beklagten in 
			Verbindung zu setzen ist. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			37f. | 
			
			Die Klägerin hat aufgrund des Betreuungsverfahrens keinen Schock 
			erlitten. Sie hat auch sonst keinen Schaden erlitten. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Wie üblich, tatsächlich Geschehenes wird verleugnet. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			38. | 
			
			Die Beklagte ist nicht dafür verantwortlich, dass die Klägerin 
			sich nach ihrer Ansicht einen nicht völlig geeigneten Anwalt suchte. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			 | 
			
			Kommentar: | 
			
			Ich habe aufgrund des Polizeiberichts und seiner Folgen auf die 
			Schnelle einen Anwalt beauftragt. Dazu hatte ich praktisch keine 
			Zeit mehr. Durch die Aussagen der Nachbarin-X und ihren Folgen musste 
			ich einen Anwalt suchen. 
			Wieder eine dämliche Aussage vor einem Gericht. 
			Offiziell scheint dies nach der Rechtsprechung richtig zu sein. 
			 
			Für 
			mich hatte dies katastrophale Folgen 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			 AS 141 
			AS 73 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 13 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			39. | 
			
			Die Beklagte hat bis auf ihr Aufsuchen bei der Polizei in Weil am 
			Rhein die Behörden kein weiteres Mal aufgesucht und es hat auch kein 
			weiteres Gespräch stattgefunden. Obwohl die 
			Klägerin mit ihrem Verhalten und der Wut gegen die Beklagte in der 
			Vergangenheit mehrfach gegen die Beklagte losgegangen ist. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Das mehrfache Aufsuchen der Polizei kann wahr sein oder nicht. die 
			Polizei hat gegenüber Anwalt 3 eine Falschaussage getätigt, als er 
			nachgefragt hat, ob es einen Anruf bei der Polizei und späterem 
			Erscheinen von Nachbarin-X bei der Polizei gab. Laut Polizeiauskunft 
			gab es keinen vorherigen Anruf. Der letzte Satz ist eine drastische 
			Falschaussage und sicher eine Folge, dass mir im 
			ganzen Rechtsfall keine polizeiliche, gerichtliche oder 
			staatsanwaltliche Untersuchungen zu meinen Gunsten durchgeführt 
			wurden.  
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			40. | 
			
			Die Klägerin hat sich die Beklagte als Feindbild auserkoren. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Unsinn. Es gibt Verhaltensweisen von 
			Nachbarin-X und 
			verschiedene Falschaussagen der Gegenpartei, die die Umkehrung des 
			Satzes belegen: 
			Nachbarin-X hat sich ihre Nachbarin Gertrud Moser als Feindbild 
			auserkoren.  
			Das belegt diese nummerierte Liste. 
  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			41. | 
			
			Ein von der Klägerin behaupteter Zusammenhang, dass es sich hier 
			um einen Racheakt handeln könnte, wird entschieden verneint. 
			Baurechtliche Angelegenheiten sind überdies hier nicht 
			streitgegenständlich. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Von der Begründung her aber sehr wahrscheinlich und nachvollziehbar. 
			Der Schriftwechsel und das Verhalten vom Landratsamt Bau und Gewerbe 
			und dem damaligen Bürgermeister können den Zusammenhang beweisen. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			42. | 
			
			Im Gegenteil, die Klägerin überhäufte die Beklagte mit Drohungen 
			und Strafanzeigen.  
			Dies gab sie nun im Schriftsatz vom 07.10.2014 selbst an. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falschaussage und Übertreibungen. 
			Es gibt keine Drohung von mir, 
			sondern nur ständige Wiederholungen, dass mir übliche Rechte zu 
			meinen Gunsten verweigert werden.
			Meine erfolglosen Strafanzeigen erfolgten alle als Reaktion auf die 
			hier aufgeführten Aussagen gegen mich. 
  
			 | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			 AS 143 
			AS 75 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 14 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			43. | 
			
			Die Problematiken der Klägerin mit diversen Behörden bzw. der 
			Staatsanwaltschaft sind hier ebenfalls nicht streitgegenständlich. 
			Dies hat mit der Beklagten rein gar nichts gemein.  
			Die Feststellung, ob hier ein strafbares Verhalten von 
			Staatsanwältin Dr. Reil vorliegt, ist sachfremd und nicht 
			streitgegenständlich. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falschaussage und Herabsetzung meiner Person.  
			Meine Aussagen in 
			Briefen gehören aber zum Fall. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			44. | 
			
			Die Klägerin erscheint in Ihrem Verhalten den Behörden gegenüber 
			sehr rührig gewesen zu sein. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Verhöhnende Bemerkung über mich. Leider werden seit Jahren meine 
			berechtigten Anliegen ignoriert, ablehnt oder verfälscht.  
  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			45. | 
			
			Ihre diversen Beschwerden und Vorbringen bis hin über die 
			Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Karlsruhe sind 
			offensichtlich erfolglos geblieben. Auch diese Angelegenheiten sind 
			hier nicht streitgegenständlich. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Diese Ereignisse gehören aber zu meinem Fall und belegen, dass 
			nichts zu meinen Gunsten unternommen wurde. 
  | 
		 
		 
   
	
   
	
		
			| 
			47. | 
			
			Wie bereits durch die Anlage G 6 bestätigt, beschilderte die 
			Klägerin ihr Haus und teilte dahingehend der Öffentlichkeit 
			regelmäßig mit, dass die Beklagte die Täterin sei. Viele Jahre 
			übler Nachrede seien ohne Folgen geblieben und bezeichnete sie auf 
			ihrer Homepage 
			www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de als 
			Lügengöttin und sie drohte zudem mit einem Menschenopfer. 
			Hierzu wurde dann eine Abmahnung an die Klägerin geschickt. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Verzweiflungstat. Demonstrationsrecht. Dies geschah erst im Sommer 
			2013 und wird fälschlicherweise als "regelmäßig" dargestellt. Wieder 
			falsche Behauptung, dass ich mit einem Menschenopfer drohe. 
			 
			Der 
			ganze Fall ist zu Recht ein Albtraum für mich. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			 AS 145 
			AS 77 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 15 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			48. | 
			
			Die Beklagte entschied sich im Nachgang, die Angelegenheit nicht 
			weiter verfolgen zu wollen. Die Klägerin erwiderte daraufhin mit 
			einem Schreiben. Dies wurde ebenfalls von der Klägerin bereits als 
			Anlage G 7 beigefügt. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Aufgrund von Falschaussagen die Klägerin zu verklagen ist riskant. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			49. | 
			
			Die Klägerin erstattete sodann gegen die Unterzeichnerin und die 
			Beklagte Strafanzeige. Die Verfahren wurden eingestellt. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Alle Strafanzeigen gegen die Nachbarin-X wurden aufgrund Ihrer 
			Äußerungen gegen mich erstellt und waren damit defensiv. Die 
			Äußerungen sind alle hier aufgeführt. Gegen diese Äußerungen konnte 
			ich mich bis heute (November 2015) nicht erfolgreich wehren. Meine ausführlich begründeten Strafanzeigen gegen die Verursacherin 
			des Polizeiberichts und den falschen und demütigenden Aussagen in 
			den Schriften der Gegenpartei wurden von der Staatsanwaltschaft 
			abgelehnt. 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			50. | 
			
			Die Klägerin berichtet in ihrer kompletten 
			Klageschrift über das 
			persönliche Schicksal. Dies ist allerdings nicht Sach- und 
			Streitgegenstand. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Spott und Hohn für mich von der Gegenseite. 
			Informationen für die Allgemeinheit, aufgezeigt an meinem Fall über 
			das grund- und menschenrechtswidrige deutsche Betreuungsrecht.
			Dagegen habe ich noch nie ein selbstverfasstes Schreiben von 
			Nachbarin-X gesehen. Bis jetzt hat ihr Mann oder ihre Rechtsanwältin 
			für sie gehandelt.  
			Meine an Nachbarin-X gerichtete Schreiben hat sie noch nie 
			beantwortet. Brief 1
			Brief 2
			Brief 3
			Brief 4
			Brief 5
			Brief 6 
			Ich weiß daher nicht, ob sie eigenständig ein ordnungsgemäßes, 
			der Wahrheit entsprechendes Schreiben zustande bekommt. 
			Warum hat noch niemand geprüft, ob sie möglicherweise unter 
			gesetzliche Betreuung gestellt werden soll, damit sie keinen 
			weiteren Schaden mehr anrichtet.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			51. | 
			
			Es wird bestritten, dass die Klägerin schwere finanzielle bzw. 
			psychische Beeinträchtigungen aufgrund eines Verhaltens der 
			Beklagten erlitten hat. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			52. | 
			
			Es wird ebenfalls bestritten, dass bezüglich sämtlicher 
			Anwaltskosten und angeblicher Schäden Kausalität zu einem Verhalten 
			der Beklagten besteht. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Blödsinn, nachvollziehbares Geschehen mit Beweisen. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  
			AS 147 
			AS 79 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 16 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			53a. | 
			
			Es wird bestritten, dass der Ruf der Klägerin durch ein Verhalten 
			der Beklagten beschädigt wurde, sie in der Öffentlichkeit aufgrund 
			eines Verhaltens der Beklagten die Vorstellung verhaftet sei, sie 
			sei psychisch krank und ausfällig. 
   | 
		 
		
			| 
			54b. | 
			
			Es wird ebenfalls bestritten, dass, wenn diese Vorstellung in der 
			Öffentlichkeit verhaftet sei, dies aufgrund des Verhaltens der 
			Beklagten entstanden sei. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Diese Aussage habe ich von einem ehemaligen Anwalt übernommen. 
			Sinngemäß ist sie richtig. Nach zwei Jahren erfolglosen Maßnahmen 
			gegen die Folgen des Polizeiberichts habe ich viele Teile auf der 
			Homepage im Internet veröffentlicht. Die Staatsanwaltschaft habe ich 
			darüber auch informiert und meine Maßnahme als „digitalen 
			Selbstmord" bezeichnet. 
			Ich bereue es aber nicht, weil ich den grund- und 
			menschenrechtswidrigen Ablauf von gerichtlichen Betreuungsverfahren 
			nachgewiesen habe. 
			Nicht alle werden mir glauben, dass bestimmte Aussagen gelogen 
			sind. Daher ist mein Ruf ruiniert. 
  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			55. | 
			
			Es wird bestritten, dass hier eine Rufschädigung stattgefunden 
			habe sowie eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt 
			aufgrund des Verhaltens der Beklagten. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Jawohl, auf keinen Fall irgendein Zugeständnis machen und sich wegen 
			Übertreibung entschuldigen. 
   | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			56. | 
			
			Falls eine psychische Beeinträchtigung der Klägerin gegeben sein 
			sollte besteht diese bereits seit längerem. Beweis: 
			Sachverständigengutachten | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Amtsgericht Lörrach vom 7.11.2014 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Gemeine Unterstellung. Die Gegenseite dürfte normalerweise keine 
			Kopie vom Gutachten besitzen und hatte auch keine Einsicht. Diese 
			Aussage erweckt den Eindruck, dass sie das Gutachten kennt. 
   | 
		 
		 
   
	
   
	
		
			| 
			 AS 149 
			AS 81 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 17 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			58. | 
			
			Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Lörrach ist aufrecht zu 
			erhalten, die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der 
			Beklagten auf Schadensersatz. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Eine Lachnummer, die 
			nachgewiesene Schadenshöhe beträgt über 10.000 €. Siehe siehe 
			Kosten | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			59. | 
			
			Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires 
			Verfahren wurde zu keinem Zeitpunkt verletzt. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Natürlich wurden diese Rechte sogar mehrfach verletzt. Siehe dazu 
			mehr auf dieser Homepage. Hat die Rechtsanwältin meine ausführlichen 
			Beschreibungen in der Klageschrift nicht verstanden ??? 
  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			60 | 
			
			Verfahrensfehler lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Die Entscheidung, 
			dass die Klägerin das Verfahren ohne Anwältin führte, hat diese 
			selbst getroffen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Grund- und Menschenrechtsverletzungen mir gegenüber sind 
			Verfahrensfehler. 
  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			61. | 
			
			Die Klägerin und die Beklagte sowie der Ehemann der Beklagten sind 
			Nachbarn. Das Verhalten der Beklagten am 08.07.2009 war nicht 
			rechtsmissbräuchlich. Dass es sich bei den Parteien um Nachbarn 
			handelt, wurde vom Amtsgericht erkannt und in den Sach- und 
			Streitstand mit aufgenommen. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Beklagte machte Falschaussagen bei der Polizei. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			62. | 
			
			Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte und deren 
			Ehemann Paketannahmedienste durchgeführt.  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Dreiste Lüge. In einem normalen nachbarschaftlichen 
			Verhältnis nimmt man Pakete an. Erst nach Bekanntwerden des 
			Polizeiberichts habe ich nichts mehr angenommen. Der Ehemann hat mir 
			im Übrigen gezeigt, wo die gewerblichen Lieferungen abgestellt 
			werden sollen, nämlich vor dem Garageneingang des Mietshauses Nr. 5 
			oder im gegenüberliegenden Carport. 
			Ich musste auch oft Auskünfte geben, weil bei der Gewerbeadresse des 
			Ehemanns die Hausnummer 7 angegeben wurde. Die Lieferungen konnten 
			bei Abwesenheit nur beim Haus-Nr. 5 oder im gegenüberliegenden 
			Carport abgegeben werden. 
			Erst kürzlich hat ein Schweizer bei mir stürmisch geklingelt. Er 
			wusste nicht mehr, wo er genau vor einigen Jahren Fußbodenbeläge 
			gekauft hatte. 
			Ich gab ihm die richtige Information. Als er fragte, ob immer noch 
			Fußbodenbeläge verkauft werden, antwortete ich ihm, dass ich das 
			nicht weiß. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			 AS 151 
			AS 83 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 18 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  | 
			
			  | 
			
			Ich gab ihm die richtige Information. Als er fragte, ob immer noch 
			Fußbodenbeläge verkauft werden, antwortete ich ihm, dass ich das 
			nicht weiß. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			63. | 
			
			Die Klägerin hat bereits schon in früheren Jahren ständig 
			Maßnahmen ergriffen, der Beklagten und ihrem Ehemann durch 
			mannigfaltige Briefe und durch vehementes Auftreten darzulegen, dass 
			sie sich von der Beklagten und deren Ehemann gestört fühle. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Falschaussage. Es gibt nur 
			
			einen sachlichen Brief zur Neubepflanzung 
			des gemeinsamen Grenzbereichs.  
			Mein Auftreten als vehement zu bezeichnen ist eine Frechheit und 
			eine falsche Aussage. 
			Diese mannigfaltigen Briefe existieren nicht, wurden auch nicht als 
			Beweis vorgelegt und sind für mich Prozessbetrug. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			64. | 
			
			Schlichte Bauarbeiten auf dem Grundstück des Nachbars selbst, 
			wenn tatsächlich hier Höhenunterschiede vorlägen, gründen noch lange 
			keine erhebliche Nähe bzw. Bedrohlichkeit und störende Einwirkung 
			auf die Klägerin. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Diese Formulierung stammt von meinem Anwalt. Ich nehme sie gerne 
			zurück. Dafür könnte die Gegenseite sämtliche Falschaussagen, 
			Herabsetzungen, Beleidigungen und Unterstellungen zurücknehmen. In 
			meinem Entschuldigungsschreiben habe ich die Situation in anderer 
			Weise beschrieben. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			65. | 
			
			Die Klägerin wusste bezüglich des Bauverfahrens über das 
			Baugesuch der Beklagten und ihres Ehemannes bzw. ihres Ehemannes 
			Bescheid. Sie wurde als Nachbarin im Rahmen des Baugesuches hierüber 
			informiert. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Das Baugesuch wurde im März 2013 im Gemeindeblatt veröffentlicht. 
			Das habe ich übersehen.  
			Über den Beginn der Bautätigkeit im Juli 
			2009 wurde ich nicht informiert. 
			Daher habe ich mich bei Baubeginn im Rahmen eines Anrufs bei der 
			Gemeinde erkundigt. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			66. | 
			
			Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht für die 
			Beklagte bzw. ihren Ehemann nicht. Weiterhin ist hier darauf 
			hinzuweisen, dass es sich um ein Baugesuch bzw. ein Unternehmen des 
			Ehemannes der Beklagten handelt, nicht der Beklagten selbst.  
			Beweis: Name und Adresse des Ehemanns von Nachbarin-X | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Seine Frau hat aber im Polizeibericht 
			angegeben, dass sie die Bauherrin ist.  Mehr siehe
			Bauherrin-Posse. 
			Außerdem soll der Ehemann und dessen Bruder die Bauherren. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			 AS 153 
			AS 85 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 19 
    | 
		 
		 
   
	
   
	
		
			| 
			67b. | 
			
			Die Beklagte wollte zu keinem Zeitpunkt die Klägerin ausbooten 
			bzw. aus der Binzener Dorfgemeinschaft bzw. Nachbarschaft 
			ausgrenzen. Die Klägerin selbst legt keinerlei Wert auf Kontakt in 
			der Nachbarschaft. Es wirkt geradezu befremdlich, dass die Klägerin 
			sich auf ein Nachbarschaftliches Verhältnis beruft, welches sie nie 
			gepflegt hat sondern mit ihrem Verhalten torpedierte in den 
			vergangenen Jahren  | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Siehe Kommentar bei 59. Aufgrund des nicht zulässigen Gewerbes ab 2005 bis mindestens 2010 
			war viel Rücksicht erforderlich. 
			Zur Hochzeit habe ich der schwangeren Braut ein dickes 
			Fachbuch von Kiepenheuer und Witsch zum Thema „Kind" geschenkt. 
			Etwas später habe ich mich gegenüber  
			Nachbarin-X so geäußert, 
			dass ich unsicher war, ob dies wirklich ein passendes Geschenk war. 
			Sie hat mir aber bestätigt, dass in diesem Buch sehr viel Fachwissen 
			über Kinder enthalten ist. 
			Zwischen den Grundstücken gibt es einen alten Fußweg. Meine Nachbarn 
			hatten ihren Drahtzaun entfernt und ich habe später die Genehmigung 
			gegeben, dass sie ihre Einzäunung an einem meiner Betonpfosten 
			befestigen konnten. 
			Da die Grenze in der Mitte dieses ehemaligen Fußweges verläuft , 
			konnte der Nachbarshund und Besucherhund diesen Bereich vollständig 
			nutzen. 
			Als Nachbarin-X eigenmächtig Bepflanzungen, z.B. mit Bambus vornahm, 
			habe ich dazu den einzigen Brief vor dem Polizeibericht an meine 
			Nachbarn geschrieben. Er ist höflich und sachlich.  
			Erst nach dem Polizeibericht gab es Briefe von mir an die Nachbarn 
			aufgrund des Polizeiberichts und einem Hundezwischenfall, den ich 
			nicht gesehen habe.  
			Auch sie sind sachlich und hatten keine 
			Eigenschaften wie sie von mir von der Gegenseite unterstellt wird. 
			In den Akten zu dem Hundezwischenfall gibt es Äußerungen und 
			Verhaltensweisen von Nachbarin-X, die sie als Mobberin entlarven.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			68. | 
			
			Die Höhe des Schadensersatzgeldanspruches wird ebenfalls 
			vorsorglich bestritten. Vorsorglich wird die Einwendung der 
			Verjährung erhoben. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Keine Entschuldigung, kein Entgegenkommen. Der reine Horror.  | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  
			AS 155 
			AS 87 (Anzeige gegen Nachbarin-X) 
			
			Gertrud Moser        
			Aussagen meiner Nachbarin-X über mich (10.01.2018)          
			Seite 20 
    | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			69. | 
			
			Das angeblich schädigende Verhalten der Beklagten war im im Juli 
			2009. Eine weitergehende Verjährungshemmung durch das gerichtliche 
			Betreuungsverfahren ist nicht gegeben. Dieses Verfahren blieb zudem 
			der Beklagten verborgen. Sie hatte hierüber keine Kenntnis. | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Quelle: | 
			
			Klageerwiderung beim Landgericht Freiburg vom 7.04.2015 | 
		 
		
			| 
			  | 
			
			Kommentar: | 
			
			Unklare Aussage. Ab wann wusste die Beklagte vom 
			Betreuungsverfahren. Als angebliche Betreuerin für psychisch Kranke 
			wusste sie sicher, dass sie mit derartigen Falschaussagen ein 
			solcher Verfahren verursachen konnte. | 
		 
		 
   
	
		
			| 
			  
			Feststellung
  | 
		 
		
			
			Seit 9 Jahren bekämpfe ich erfolglos mit großem Aufwand diese 
			Falschaussagen und Demütigungen. 
			Daher ist es logisch, dass ich den Glauben an ein ordnungsgemäßes 
			Verhalten der Polizei und des Landratsamts und an die Gerechtigkeit 
			der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit verloren habe. Fatal ist auch 
			die mangelnde Unterstützung und Unterlassung meiner Rechtsanwälte 
			und die vielen Ablehnungen bei der Rechtsanwaltssuche. 
			Als dann auch noch der Petitionsausschuss meine Petition nicht 
			nach seinen eigenen Richtlinien bearbeitet hat und auch keine 
			Auskunft über die Bearbeitung gegeben hat, bin ich meiner Meinung 
			nach zu Recht wütend geworden und habe die nationalsozialistischen 
			Tendenzen im deutschen Entmündigungssystem ausführlich begründet.
			 
			Dass ich mit solchen Begründungen eine Bedrohung im Sinne des 
			Strafrechts geworden bin, ist ein Armutszeugnis für die 
			Bundesrepublik Deutschland, 
			vor allem weil ich aus einer Familie mit Naziverfolgten stamme. 
			Das Dritte Reich lässt grüßen. Mein Vater wurde wegen Verbreitung von Schriften vor einem 
			Nazigericht verurteilt.  
			(Dokumente sind öffentlich zugänglich auf 
			meiner Homepage
			
			
			www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de). 
			 Ich verbreite auch im 
			Internet Informationen über die grund- und menschenrechtswidrigen 
			Verhaltensweisen von Politik, Justiz und anderen staatlichen 
			Institutionen auf dem Gebiet des Betreuungsrechts.  | 
		 
		 
   
  
   
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