eingelegt werden.Die Frist beginnt mit der Zustellung des 
				Urteils. 
				Der Einspruch ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung 
				zu Protokoll der Geschäftstelle des genannten Gerichts. Er kann 
				auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll 
				erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das 
				Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine 
				anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. 
				Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen 
				das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, 
				dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das 
				Urteil nur zum Teil angefochten werden. so ist der Umfang der 
				Anfechtung zu bezeichnen. 
				In der Einspruchsschrift, jedenfalls aber innerhalb der 
				Einspruchsfrist, hat die Partei ihre Angriffs- und 
				Verteidigungssmittel (z.B. Einreden und Einwendungen gegen den 
				gegnerischen Anspruch, Beweisangebote und Beweiseinreden) 
				mitzuteilen.  
				Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es äußerst 
				wichtig ist, die Angriffs- u. Verteidigungsmittel innerhalb der 
				Einspruchsfrist vorzubringen. Wird die Frist versäumt, besteht 
				die Gefahr, dass der Partei jegliche Verteidigung abgeschnitten 
				und in dem Prozess nur auf Grundlage des gegnerischen 
				Sachvortrags entschieden wird.  
				Ein verspätetes Vorbringen wird vom Gericht nur zugelassen, 
				wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die 
				Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete 
				verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, 
				können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung 
				zugelassen werden. 
				Der Prozess kann also allein wegen der Versäumung der 
				Frist zur Mitteilung der Angriffs- und Verteidigungsmittel 
				verloren werden. 
				Erscheint die Frist für die Mitteilung von Angriffs- und 
				Verteidigungsmitteln (nicht für den Einspruch selbst) als zu 
				kurz, kann vor ihrem Ablauf eine Verlängerung beantragt werden. 
				Die Frist kann nur verlängert werden, wenn dadurch der 
				Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn erhebliche Gründe 
				dargelegt werden. 
				x.................. 
				Direktor des Amtsgerichts 
				Anstelle der Verkündung zugestellt an  
				die Klagepartei am  
				die beklagte Partei am 
				x.................... JHSekr.in 
				Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 
   |