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Brief an das Landgericht


Moser-Adresse...... 

Landgericht Freiburg
Salzstraße 17

79098 Freiburg

09.02.2018

3 T 17/18
6 C 472/16
AG Lörrach

In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 12
wegen Einstweiliger Verfügung,

 

hier: Sofortige Beschwerde von Anwalt 12
gegen abgelehntes Ablehnungsgesuch
aus Besorgnis der Befangenheit
durch Beschluss vom 8.12.2017
 
Stellungnahme der Verfügungsklägerin
zum Schreiben vom 07.02.2018 von Anwalt 12 an das Landgericht

 
Originaltext vom 07.02.2018 in Rahmen

Textteil 1:

nehme ich zum Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 23.1.2018 und zur Beschwerdeführung nochmals Stellung:
Die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin x (Name falsch geschrieben) resultiert aus ihrem rigorosen Umgang mit dem Verfügungsbeklagten im Anwaltsstand im Rechtsstreit mit der Verfügungsklägerin als vormaliger Mandantin (im Jahr 2015)

Kommentar 1:

An den vollständigen Vollmachtsentzug vom 12.11.2015 hat sich der Verfügungsbeklagte nicht gehalten und agierte weiterhin mit Gerichtseingaben.

Zuvor hatte die Verfügungsklägerin ihn mehrfach darauf hingewiesen, nur Schreiben wegzuschicken, die sie vorher gelesen hat und für die sie eine angemessene Bedenkzeit bekommen hat. Daran hat er sich mehr- bzw. vielfach nicht gehalten.
Dazu gibt es umfangreichen Schriftwechsel als Beweis.

Sämtliche Verfahren mit ihm waren erfolglos. Das hat die Verfügungsklägerin in verschiedenen Schreiben an ihn schon vorher vermutet.
Neue Aktenzeichen sind entstanden und der Verfügungsbeklagte hat für nicht gewünschte Aktivitäten Rechnungen ausgestellt.

Als Nicht-Juristin hat die Verfügungsklägerin dann mit der Einstweiligen Verfügung gegen ihn versucht, ihn endgültig loszuwerden.
Die zuständige Richterin hat den Willen der Verfügungsklägerin richtig erkannt.
Ein Gericht ist in erster Linie für Bürger/innen zuständig und nicht für viele Eingaben eines Rechtsanwalts, die er teilweise unter der Voraussetzung einreicht, dass er Prozesskostenhilfe bekommt.

Dann hat der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin in den Verfahren 3 C 909/16 Amtsgericht Lörrach einschließlich 3 T 191/16 und 3 T 325/16 erfolglos verklagt.

Im Januar 2017 hat er erneut den umfangreichen Klageversuch 2 C 59/17 Amtsgericht Lörrach einschließlich 3 T 237/17 angefangen, von dem die Verfügungsklägerin erst im Sommer 2017 erfahren hat.
Bei der Akteneinsicht war sie schockiert über die dicke Akte und die praktisch kostenlose Tätigkeit des Amtsgerichts und Landgerichts für den Verfügungsbeklagten, wenn er eine Klage einreicht unter der Voraussetzung, dass er Prozesskostenhilfe bekommt.

Im Zusammenhang mit ihm sind dagegen hohe Anwalts- und Gerichtskosten für die Verfügungsklägerin entstanden. Nicht zu vergessen, den enormen Arbeits- und Zeitaufwand, den der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin bei den diversen Verfahren aufzwingt.

Textteil 2:

 
1. durch die einstweilige Verfügung vom 15.4.2016 ohne vorheriges Gehör angesichts gerichtsbekannter Berufungsführung im Rechtsstreit Moser ./. Nachbarin-X wegen Forderung durch die vorgelegenen Gerichtsakten

 

Kommentar 2:

Der Verfügungsbeklagte hatte ab dem Berufungsverfahren Fristen nicht ausgenutzt, um Eingaben mit der Verfügungsklägerin zu besprechen. Teilweise hat er von vornherein sinnlose Eingaben gemacht, von denen er die Verfügungsklägerin nur in Kenntnis setzte.

Dieses Verhalten kann sinngemäß "ohne vorheriges rechtliches Gehör" für die Verfügungsklägerin gedeutet werden, gegen das er vielfach verstoßen hat.
 

Textteil 3:

 
2. durch Nichtberücksichtigung des im Termin vom 9.6.2016
vorgetragenen und unstreitig gebliebenen Tatbestandes:
der Erledigung aller von der Verfügungsklägerin monierten +) im Antrag vom 14.4.2016 im Kasten bezeichneten Gerichtsverfahren und das Verschweigen der Verhandlung der Verfügungsklägerin als Prozesspartei gegen das Land BW
und gegen den Landkreis Lörrach vom 27.1.2016 vor dem
+) Verwaltungsgericht Freiburg (Anlage AS 269 ff.)

 

Kommentar 3:

Der Verfügungsbeklagte bezieht sich einseitig auf die Verwaltungsgerichtsverfahren, bei denen er die Wünsche der Verfügungsklägerin nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Die weiteren unerwünschten Eingaben bei diversen Gerichten verschweigt er.
Sein Verhalten war sehr beängstigend und daher war eine sofortige einstweilige Verfügung dringend notwendig.
 

Textteil 4:

 
3. durch die Nichtberücksichtigung des Tatbestandes unter Ziffer 2. im nachträglichen PKH-Beschluss vom 29.8.2016 (AS 465 ff.).

 

Ohne Kommentar

 

Textteil 5:

  Die Berufungsführung in Sachen Moser ./. Nachbarin-X ist von der Mandantin, der Verfügungsklägerin, wertgeschätzt worden unabhängig vom Ergebnis:

'Wenn ich Sie nicht 'in letzter Minute' per Zufall gefunden hätte, wüsste ich nicht, wie mir es heute gehen würde..." Anlage AS 129 (vom 2.6.2015)

"..Daher ist es ein großes Unglück, dass ich 2009 Sie nicht als Anwalt gefunden und gewählt habe.." Anlage AS 127(vom 4.5.2015)

Kommentar 4:

Diese Wertschätzungen hat die Verfügungsklägerin längst widerrufen.
Vertrauen macht zunächst blind, wenn man glaubt,
dass man einen langjährigen, erfahrenen Anwalt gefunden hat.
 

Textteil 6:

Der Erweis der Prozessfähigkeit durch das Verwaltungsgericht Freiburg im Termin vom 27.1.2016, entzog allen meinen Bemühungen zur Verteidigung der Prozessvertretung der Mandantin, der die Verhandlung vom 27.1.2016 verschweigenden Verfügungsklägerin, das rechtliche Interesse.
Ich habe bei allen Schritten meine Informationspflicht gegenüber der Mandantin erfüllt: - und genau das wollte sie nicht ertragen und hat 2016 jedes meiner Schreiben völlig überflüssigerweise skandalisiert.

Das Verschweigen der Wahrheit der Anerkennung der Prozessfähigkeit durch eine objektive Nachricht und die Skandalisierung und Rechtsverfolgung meiner Person durch den Verfügungsantrag vom 14.4.2016 (AS 1) ist nicht nachvollziehbar.

Kommentar 5:

Die in verschiedenen Akten vielfach vorkommende Unterstellung bzw. "Vermutung" der Prozessunfähigkeit der Verfügungsklägerin empfindet sie als erhebliche Persönlichkeitsverletzung und Beleidigung.

Wieder Betonung auf angebliche Informationspflichten, aber nicht dass ein Anwalt auch die Anliegen seiner Mandantin erfüllen soll.
 

Textteil 7:

Das wollte die abgelehnte Richterin nicht wahrhaben.
Die Antragstellung der Verfügungsklägerin vom 14.4.2016 war blieb rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).

Kommentar 6:

Der Verfügungsbeklagte hat sich nicht an alle Pflichten aus einem Anwaltsvertrag gehalten. So bekam er 2016 eine Rüge von der Rechtsanwaltskammer.
Zur Zeit läuft ein neues Verfahren aufgrund einer weiteren Beschwerde der Verfügungsklägerin.

 

Bei Beschwerden an die Rechtsanwaltskammer, geben Anwälte eine Stellungnahme ab.
Dazu können sie entscheiden, ob diese Stellungnahme an die Beschwerdeeinreicherin weitergeleitet wird.
Dem hat der Verfügungsbeklagte vermutlich nicht zugestimmt,
weil die Verfügungsklägerin trotz mehrerer Beschwerden,
niemals eine Stellungnahme bekommen hat.

 

Dieses Verhalten passt nach Ansicht der Verfügungsklägerin nicht zu einem ordnungsgemäß arbeitenden Anwalt, der mindestens einmal eine nicht ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt hat.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

 


Einzelne Verwaltungskosten summieren sich über die Jahre hinweg

  

Briefgewicht "nur" 54 g


Geändert am:   11.01.2019

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