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Brief an das Landgericht


Moser-Adresse...... 

Landgericht Freiburg
Salzstraße 17

79098 Freiburg

07.03.2018

3 T 17/18
6 C 472/16 AG Lörrach

In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 12
wegen Einstweiliger Verfügung,

 

hier: Richterablehnung

Stellungnahme der Verfügungsklägerin
zum Schreiben vom 28.02.2018 von Anwalt 12 an das Landgericht
Eingang am 06.03.2018

 
Originaltext vom 28.02.2018 in Rahmen

Textteil 1:

Zur Rechtsverteidigung in eigener Sache stelle ich nun noch den in Kopie beigefügten Zeitungsartikel zu meiner Person vom 16.2.2018 (Oberbadische Lörrach), da die Rufschädigungen der Verfügungsklägerin, die Gegenstand des noch nicht bearbeiteten Prozesskostenhilfe-Gesuches vom 28.7.2017 (AG: 6 C 472/16) sind, fortgesetzt werden.

Kommentar 1:

Die Verfügungsklägerin hat am 06.03.2018 den Autor des Artikels angerufen und ihn informiert, dass sein Artikel so als eine Art Beweis gegen sie beim Landgericht Freiburg eingereicht wurde. Darüber war der Autor sehr erstaunt, weil er s.E. nur einen Bericht über die verschiedenen Tätigkeiten des "....... (Vor- und Zuname von Anwalt 12)" geschrieben habe, wobei eine Art Lebenslauf ohne ausführliche Bewertung enthalten ist.

Die Verfügungsklägerin stellt fest, dass darin nichts über seine Verhaltensweisen, z.B. Teamfähigkeit in der Zusammenarbeit mit anderen Personen enthalten und er sich selber positiv darstellt.

Der Autor erinnerte sich, dass Anwalt 12 Mandantenprobleme erwähnt hat, was er nicht im Zeitungsartikel verwendet hat.
Die Verfügungsklägerin fragt sich daher, ob es noch mehr betroffene Personen gibt, die jahrelangen Ärger mit dem Verfügungsbeklagten haben.

Die Verfügungsklägerin weist noch einmal darauf hin, dass nicht sie der Rufschädigung beschuldigt werden kann, sondern der Verfügungsbeklagte, z.B. mit seinem Dauerthema der Prozessunfähigkeit, Anspielungen auf geistige Störungen usw.

 

Textteil 2:

Gegenstand ist meine Korrespondenz mit dem Anwalt der Verfügungsklägerin vom Vorjahr 2017 (Anlage B 1 zum Prozesskostenhilfe-Gesuch).

Ich habe Rechenschaft über die Zahlung der behaupteten "nicht ordnungsgemäßen Rechnung" gegeben. 

Kommentar 2:
 

a) Die Verfügungsklägerin hat kürzlich versucht, einen Gesamtüberblick über die Rechnungen des Verfügungsbeklagten an sie zu erstellen.
Dazu gibt es eine Beschreibung mit Hinweisen, inwiefern die jeweilige Rechnung vom Verfügungsbeklagten überhaupt rechtmäßig ist.

U.a. hat sie diese Übersicht an den Rechtsschutz geschickt, um die Zustimmung für eine Klage zu erhalten. Diese Zustimmung ist inzwischen eingetroffen.

In dieser Übersicht ist nicht nur eine nicht ordnungsgemäße Rechnung, sondern mehrere oder viele enthalten, die in Kürze auch der zuständige Anwalt bekommt und alle 24 Belege überprüft.
Diese Übersicht mit den Originalbelegen R 1 bis R 24 werden hier nicht mitgeschickt, da nach Ansicht der Verfügungsklägerin nur unnötig die Aktenberge bei Gericht und bei ihr erhöht werden.
 

b) Die Verfügungsklägerin hat in monatelanger Arbeit versucht,
eine umfangreiche Klage gegen den Verfügungsbeklagten zu erstellen.
In Kürze wird überprüft, welche Teile davon brauchbar sind.
 
c) Da zur Zeit ein Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer läuft,
hat auch die Rechtsanwaltskammer und somit auch der Verfügungsbeklagten Beschwerden über seine Rechnungen (in der Mehrzahl!!) erhalten.
 
d) Auch die Akten 3 C 909/16 Anwalt 12 gegen Moser wegen Forderung mit den zugehörigen Aktenzeichen 3 T 191/16 und 3 T 325/16 und
die Akten 2 C 59/17 Anwalt 12 gegen Moser wegen Forderung mit dem zugehörigen Aktenzeichen 3 T 237/17, (erfolglose Klagen !!!)

belegen, dass der Verfügungsbeklagte für die Verfügungsklägerin eine lästige Plage mit nicht ordnungsgemäßen Rechnungen an sie geworden ist.
Dagegen muss sie sich mit einer schon längst fälligen Klage wehren, um ihn endlich loszuwerden.
 

G. Moser

Einzelne Verwaltungskosten summieren sich über die Jahre hinweg

  

Briefgewicht "nur" 33 g


Geändert am:   10.01.2019

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