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Klage von Anwalt 14 beim Amtsgericht Lörrach

Eingang am 16.04.2018 beim Amtsgericht
Eingang am 25.04.2018 bei Anwalt 12


Briefkopf von Anwalt 14

Anwalt 14 -                            Adresse
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

11.04.2018

In Sachen

Gertrud Moser, ............................................., 79589 Binzen

-Klägerin-

Proz.-Bev.: RA Anwalt 14, ................(Adresse)

gegen

Anwalt 12, Rechtsanwalt, .................................. Lörrach

-Beklagter-

wegen Forderung

zeige ich an, dass ich die Klägerin vertrete, in deren Namen und Auftrag ich

Klage

mit folgenden

Anträgen

erhebe:
 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.163,02 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
 
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
 
3. Das Urteil ist in Höhe der jeweils beizutreibenden Beträge gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
 
Im Übrigen wird für die Klägerin, falls das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen und dem Beklagten Frist zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige setzen, dieser diese Frist aber nicht einhalten sollte,

Versäumnisurteils gemäß §331 III ZPO.

beantragt.
 

 

Zur

Begründung

wird dabei für die Klägerin auf Folgendes abgehoben:
 

1. Die Klägerin macht in diesem Verfahren mehrere Forderungen gegenüber dem Beklagten, ihrem vormaligen Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigten geltend, wobei es dabei im Einzelnen um folgende Beträge und Sachverhalte geht:
 
2. Rückforderung von überzahlten € 732,99 aus Berufungssache Moser / Nachbarin-X

Im Verfahren der Klägerin gegen Nachbarin-X (3 S 24/15) vor dem LG Freiburg, in welchem ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren letztlich die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen wurde, hatte der Beklagte zunächst der Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2015 eine Rechnung über € 1.934,40 erstellt, die in wesentlichen Teilen unrichtig war.
 

  Beweis: Vorlage der Rechnung des Beklagten vom 27.05.2015, als Anlage R 7  beigefügt
 
  Dieser Vergütungsabrechnung war eine solche vom 18.02.2015 schon vorangegangen, die zu einem Betrag von € 1.368,93 führte.
 
  Beweis: Vorlage der Vergütungsabrechnung vom 18.02.2015, als Anlage R 4   beigefügt
 
  In der Folgezeit hat der Beklagte dann wieder Abstand von seiner Rechnung vom 27.05.2015 genommen und sich mit Schreiben vom 21.07.2015 auf seine ursprüngliche Vergütungsrechnung vom 18.02.2015 über € 1.368,93, die die Klägerin voll bezahlt hatte, beschränkt.
 
  Beweis: Vorlage des Schreibens des Beklagten vom 23.07.2015, als Anlage R 8  beigefügt
 
  Aber auch die Rechnung vom 18.02.2015 war unrichtig erstellt und wurde der Beklagte damit überbezahlt, was die Klägerin aber erst viel später feststellte.
 

  In Wirklichkeit hätte der Beklagte nur wie folgt abrechnen dürfen:
Streitwert: € 5.000,-
 
  1. 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG 484,80 €
  2. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
  3. 1 Tag- und Abwesenheitsgeld Nr. 7012 Ziff. 1 VV RVG 25,00 €
  4. Geschäftsreise Bus, von Lörrach nach Binzen u. zurück Nr. 7004 VV RVG 4,60 €
  5. 19% MwSt. Nr. 7008 VV RVG 101,54 €
    Gesamtsumme 635,94 €
 
Somit bleibt festzuhalten, dass der Beklagte aufgrund falscher eigener Berechnung € 732,99 zu viel von der Klägerin erhalten hat, wobei sie diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung von ihm wieder zurückverlangt.

Der Beklagte hat nämlich unverständlicherweise- in dieser Rechnung auch Anwaltshonorar mit netto € 700,- " für unerwarteten Aktenberg" in Ansatz gebracht, was natürlich nicht rechtens ist.

Im Übrigen ist bei den Abrechnungen des Beklagten festzustellen, dass dort jeweils eine Rg-Nr. fehlt.
 

3.  Rückforderung von € 564,66 

Hierbei geht es um die Rechnung des Beklagten vom 21.07.2015, in der er seine anwaltliche Tätigkeit bzgl. Dienstaufsichtsbeschwerde und Folgenbeseitigungsanspruch insgesamt brutto € 564,66 abgerechnet und diesen Betrag von der Klägerin auch bezahlt erhalten hat.

Die Klägerin hatte damals dem Beklagten voll vertraut. Sie wollte aber in Wirklichkeit gar nicht die vom Beklagten dann veranlasste Dienstaufsichtsbeschwerde wie auch die außergerichtliche Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs, vielmehr sogleich eine verwaltungsgerichtliche Klage.

Entgegen der klaren Äußerung der Klägerin hat der Beklagte aber erklärt, dass er vielmehr eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhebe und einen Folgenbeseitigungsanspruch außergerichtlich geltend mache.

Die Klägerin war und ist allerdings der Auffassung, dass dies überflüssig war und verlangt deshalb die bezahlten € 564,66 vom Beklagten zurück.
 

4. Rückzahlung des unberechtigt von dem Beklagten verlangten Entschädigungsbetrags von € 865,37
 
  Hier wendet sich die Klägerin gegen die von ihr in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage bezahlten Vergütungsrechnung des Beklagten vom 23.11.2015 über € 865,37, in welchem dieser, weil ihm zuvor die Mandate in den beiden Verwaltungsgerichtssachen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 von der Klägerin zu Recht gekündigt wurden, Entschädigung dafür verlangt, dass er nicht durch Wahrnehmung des späteren Verhandlungstermin die Terminsgebühr verdienen konnte.

Insofern verlangt er von der Klägerin in jener Rechnung vom 23.11.2015 unverständlicherweise eine Entschädigung von jeweils € 363,60 zzgl. Mehrwertsteuer in beiden Verfahren.

Hier muss dem Beklagten aber klar gemacht werden, dass ihm ein solcher Entschädigungsanspruch gar nicht zustehen kann.

Die Klägerin sah sich aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens des Beklagten veranlasst, ihm das Mandat in beiden Verwaltungsverfahren zu kündigen.

Denn der Beklagte hielt sich nicht an die Absprache mit der Klägerin, hat ihr die Klageschrift vor Einreichung nicht zur Einsichtnahme vorgelegt, obwohl dies ausdrücklich von der Klägerin gewünscht wurde.

Es ist schleierhaft, wie der Beklagte meinen kann, dass ihm, wenn ihm das Mandat berechtigterweise gekündigt wurde, ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte.

Die vorgenannte Rechnung vom 23.11.2015, die auch wiederum keine Rechnungsnummer enthält, wird zu Beweiszwecken als Anlage R 13 beigefügt. Die Klägerin verlangt, nachdem ihr im Nachhinein dann klar geworden war, dass dem Beklagten hier gar keine Entschädigung zustehen kann, den gezahlten Betrag wieder zurück.
 

5. Da auf außergerichtliche Aufforderung hin der Beklagte keine Zahlung vorgenommen hat, ist hier nun gerichtliche Klageerhebung erforderlich geworden.
 
6. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz kommen ab Rechtshängigkeit hinzu.
 
7. Der Gegenstandswert beläuft sich auf € 2.163,02. Zur Abgeltung der Verfahrensgebühren in Höhe von € 324,- wird V-Scheck beigefügt.
 
Rechtsanwalt

Anwalt 14


GM-Kommentar:

Da Anwalt 14 eine Klage von geringerem Umfang eingereicht hat als von der Klägerin gewünscht, hat die Klägerin eine zweite Klage gegen Anwalt 12 eingereicht.


Geändert am:   10.12.2021

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