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Brief an das Amtsgericht

Veröffentlicht am 13. Aug 2018


Moser-Adresse...............
 

Morgens Abgabe an der Infothek

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

6. Juni 2018

3 C 458/18
In Sachen
Moser, G.  ./. Rechtsanwalt 12
wegen Forderung


 

Hier: Erwiderung der Klägerin zur Ergänzung der Klageerwiderung vom 19.05.2018

Eingang beim Amtsgericht am 22. Mai 2018
Eingang bei Moser von Anwalt 14 am 05.06.2018 mittags per Email um 13.37 Uhr

 

1. Rechnungen durch den Beklagten werden teilweise später abgeändert,auch unzulässige und nicht ordnungsgemäße Rechnungen werden teilweise abgeändert oder "verrechnet".
Ein derartiges Vorgehen entspricht nicht einem ordnungsgemäß arbeitenden Anwalt.
Wenn bestimmte, spätere Ereignisse nicht aufgetreten wären, hätte vermutlich eine "Verrechnung" nicht stattgefunden.
 
2. Die Klägerin hat in der Vergangenheit noch nie mit einem Anwalt geklagt,
der dazu die Klage erstellt hat. Ein Anwalt der angeblich eine Klage eingereicht hat, hat es doch nicht getan (Anwalt 7 2014) und somit die Klägerin hintergangen. Davon wusste auch der Beklagte. Vielleicht war dies ein Signal für ihn, auch die Klägerin in gewissem Grade auszunutzen.
Das kann aus dem wechselhaften bzw. sprunghaften Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit allen gemeinsamen Aktenzeichen gefolgert werden.
 
3. Die Klägerin wollte klagen, der Beklagte informierte sie, dass er zuerst Dienstaufsichtsbeschwerden macht und im Glauben, dass dies notwenig sei, hat sie die dazugehörigen Vollmachten unterschrieben und bezahlt.
Später hat er dann nicht so auf die Antworten reagiert, wie es die Klägerin erwartet hat. In den Akten der Klägerin gab es sowieso schon früherer Dienstaufsichtsbeschwerden.
 
4. Die Klägerin beantragt, BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums anzuwenden, und zwar beide Absätze:
 
  (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
 
  (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
 
  Begründung:

Aus sämtlichen gemeinsamen Akten ergeben sich Beschwerden der Klägerin zum Verhalten des Beklagten, über Aktivitäten gegen ihren Willen, eigenmächtiges Handeln ohne Rücksprache, herabsetzende Behauptungen über die Klägerin, usw.

Textteil des Beklagten:

Die Klägerin hat die Abrechnung vom 21.7.2015 (Anlage R 8) auch nicht beanstandet.

Mit der Zahlung der Rechnungen ist auf keinen Fall eine Anerkennung der "anwaltlichen Bemühungen" erfolgt.
Als Mandantin eines Anwalts muss man auf sein ordnungsgemäßes Vorgehen und auf ordnungsgemäße Rechnung vertrauen können.

Erst 2017 hat die Klägerin Informationen über die nicht ordnungsgemäßen Rechnungen erfahren.

Dass die Rechnungen für unerwünschte Aktivitäten nach Vollmachtsentzug nicht rechtens sind, hat die Klägerin natürlich erkannt.
Und trotzdem hat der Beklagtes versucht, sie bei den Az 3 909/16 und 2 C 59/17 erfolglos zu verklagen. Offentlich waren diese Versuche auch mit Zeit, Kosten und psychischer Belastung für die Klägerin verbunden.

 

5. Die Beschwerde gegen das Landratsamt vom 09.06.2015 durch den Beklagten enthielt zuwenig Informationen über die tatsächlichen Rechtsbrüche durch das Landratsamt.
Hauptsächlich wurde vom Beklagten die Weiterleitung des Polizeiberichts an das Amtsgericht moniert. Die mehrfache, rechtlich unzulässige Aktenvernichtung hat der Beklagte nicht juristisch angegriffen.
Er hat nur Schreiben des ehemaligen Anwalts und der Klägerin aus 2010 und 2012 als Anlagen beigelegt.

Ende Januar 2016 sind übrigens zwei Aktennotizen von 2009 vom Landratsamt beim Verwaltungsgericht eingereicht worden, die der Klägerin nicht bekannt waren. Sie hat die Kopien davon erst nach der mündlichen Verhandlung erhalten und sich dazu erfolglos beschwert.

Das Landratsamt hat daher mehrfach gelogen.
 

6.

Zum Textteil des Beklagten:

2. Folgenbeseitigungsanspruch 27.5.2015
 
Anlage K 163
 
  Schreiben an RegPräs vom 9.6.2015
 
Anlage B 15 (= K 164)
 
  Vermerk Anwalt 12 vom 22.7.2015
Angelegenheit Folgenbeseitigung
Anlage B 16 (= K 45, K 46)

Die Klägerin hat am 26.05.2015 eine Vollmacht zur Folgenbeseitigung gegen das Land Baden-Württemberg unterschrieben.
Diese hatte sie mit dem Ziel einer Klage unterschrieben. Anlage K 265

Schon zum folgenden Tag gibt es ein Schreiben an das Innenministerium
(Folgenbeseitigungsanspruch 27.6.2015 Anlage K 163).

Dabei ist er nicht auf die belastenden Falschaussagen der Gegenpartei eingegegangen, obwohl er genügend Unterlagen dazu hatte.

Daher gab es keine Rücksprache mit der Klägerin und keine Bedenkzeit für Änderungsvorschläge.

Das ergibt sich auch aus dem Vermerk vom 22.07.2015 (K 45, K 46)
Zum Vermerk gibt es keine schriftliche Antwort von der Klägerin.
Das bedauert sie, weil sie dazu schon damals eine andere Meinung zu einigen Inhalten hatte. Vermutlich gab es dazu ein nicht nachweisbares Telefongespräch.  
 

7.

Zum Textteil des Beklagten:

1. Dienstaufsichtsbeschwerde vom 14.7.2015
 
Anlage B 12 (= K 172)
 
  Vollmacht vom 8.7.2015
 
Anlage B 13 (= K 164)
 
  Vorschlag Anwalt 12 vom 7.7.2015 Anlage B 14 (= K 40)

Die Klägerin hat am 08.07.2015 eine Vollmacht Dienstaufsichtsbeschwerde Polizeibericht.

Anlage K 266
(= Anlage B 13)

Die Inhalte der Vollmacht beziehen sich aber auf die Prozessführung.

Nachträglich hat die Klägerin erfahren, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht Voraussetzung für eine Klage ist.

Außerdem gab es schon Beschwerden durch die Klägerin und ihre ehemaligen Anwalt 3, die auch als Dienstaufsichtsbeschwerden von der Polizei gewertet wurden.

Die Klägerin hat die Vollmacht mit dem Ziel einer Klage unterschrieben.

Das 1. Schreiben vom 7.7.2015 enthält den Stempel "Eilt".

Das 2. Schreiben vom 7.7.2015 enthält ablehnende Aussagen zur Mitarbeit der Klägerin an der Klage. (Anlage B 14 bzw. Anlage K 40)

Dann verspricht der Beklagte, dass er nicht ohne Vollmacht und ohne Zustimmung vortragen wird.

Außerdem schreibt er folgenden Text, der im Nachhinein wie blanker Hohn klingt, wenn man die durch den Beklagten erzeugten Aktenberge bei Gericht vergleicht, wenn es um seine persönlichen Interessen geht:

"Wir nützen der Rechtsverfolgung nicht gerade, wenn wir den Vortrag überlasten. Vor Gericht kann der Vortrag im Laufe des Verfahrens jenachdem auch noch ergänzt werden."

Diesen Satz mit späteren, möglichen Ergänzungen der Klage hält die Klägerin für irreführend.
 

8. Die vielen Rechnungen in Anlage K 2.1 mit den R-Anlagen und der Versuch, einen Überblick zu bieten in Anlage K 2.2 beweisen, wie schwierig und zeitaufwändig für Dritte es ist, einen wirklichkeitsnahen Überblick zu bekommen.
 
G. Moser

Anlagen

Da die Klägerin am 5.6.2018 keine B-Anlagen vom Prozessbevollmächtigten bekommen hat, werden zwei davon nochmals als K-Anlage eingereicht.

Dazu kommt noch ein drittes Blatt über die aktuellen K-Anlage-Ergänzungen.
 


Anlage K 265

Vollmacht vom 26. Mai 2015


 

Anlage K 266

Vollmacht vom 08. Juli 2015


 


K 253 03.05.2018 Moser an Amtsgericht mit Infos über Aktivitäten bei der Rechtsanwaltskammer.
Beklagten am 3. Mai 2016 eine Rüge
wegen Verstoßes gegen § 43 BRAO erteilt.
Brief für die Klägerin am 30. Mai 2016.
 
K 254 03.05.2018 Moser an Amtsgericht mit Info, dass die letzte Beschwerden zu Anwalt 12 von der Anwaltskammer zurückgewiesen wurde.
Brief von der Rechtsanwaltskammer vom 25.04.2018
 
K 255 03.05.2018 Moser an Amtsgericht mit Ausschnitt zu den Informationen der RAK Freiburg zu Beschwerden:
 
K 256 04.06.2018 Überblick von Moser über Streitwertänderungswünsche von Anwalt 12
 
K 257 26.05.2015 Vollmacht für die Folgenbeseitigung gegen das Land Baden-Württemberg
 
K 258 08.07.2015 Vollmacht Dienstaufsichtsbeschwerde Polizei
     

GM-Kommentar:

So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen Anwalt 12,
und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt.


Geändert am:   10.01.2019

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