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Brief an das Amtsgericht

Veröffentlicht am 19. Aug 2018


Moser-Adresse...............
 

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

19. Juni 2018

3 C 458/18

In Sachen
Moser, G.  ./. Anwalt 12
wegen Forderung

Erwiderung auf das Schreiben des Beklagten vom 09.06.2018,
Eingang bei mir am 16.06.2018
 

Stellungnahme zu den einzelnen Textteilen des Beklagten
 

1. Textteil des Beklagten:

Auch nach dem Anwaltsverzicht der Klägerin mit
 

  Schreiben Rechtsanwalt 14 vom 5.6.2018


muss ich die mir mit 3 Schriftsätzen der Klägerin vom 6.6.2018 angelastete Verantwortung für den in seinen Folgen ganz unfassbaren Vertrauensverlust der Klägerin, die seit August 2015 nicht mehr mit mir gesprochen hat, noch einmal ausdrücklich zurückweisen.

Kommentar der Klägerin:

Der Inhalt dieser 3 Schriftsätze hat nichts mit einem "unfassbaren Vertrauensverlust" zu tun.

Der Vertrauensverlust hätte schon entstehen müssen als der Beklagte seine Eingabe zur Berufung vorzeitig abgegeben hat und wichtige Anliegen,
die in der Klage der 1. Instanz genannt wurden, ignoriert hat. (Zeugen, Beklagtenbefragung. Tatsächliche Einbeziehung der genannten Akten, weil nur eine einbezogen wurde, Kritik an den beleidigenden Bemerkungen der Richterin im Urteil)
 


- 2 -

Zu diesem Zeitpunkt hatte nach Ansicht der Klägerin
Nachbarin-X 4 x falsche Verdächtigung begangen:
 

  1. Polizeibericht von 2009,
  2. Strafanzeige wegen Bedrohung,
  3. Klageerwiderung zur Klage 2 C 1446/14 und
  4. Klageerwiderung zu 3 S 24/15

Darauf ist der Beklagte nicht eingegangen, obwohl er schriftliche Unterlagen von der Klägerin hat.

Die Anwältin in der 1. Instanz 2 C 1446/14 ebenfalls nicht.
Vermutlich hat daher die Richterin Dr. Puchinger zum mündlichen Termin den Sicherheitsdienst angefordert, weil sie den alten und neuen Falschaussagen der Nachbarin-X geglaubt hat.

Die Klägerin hat dies aber erst ein Jahr später festgestellt.
Zum damaligen Termin hat sie geglaubt, dass bei jeder Gerichtsverhandlung ein Sicherheitsdienst am Eingang und beim mündlichen Termin anwesend ist.

Schon vor der Einreichung der Klage durch Rechtsanwalt 14 wurde vereinbart, dass die Klägerin allein den mündlichen Termin wahrnimmt.

 

2. Textteil des Beklagten:

Mit den Schriftsätzen vom 3.12.2015 ff. im Justizverwaltungsverfahren (Anlagen B 21 bis B 23) 
sowie mit der Nichtigkeitsklage in Sachen Moser ./. Nachbarin-X vom 28.12.2015 (Anlage B 25)  die mit meinem Schriftsatz vom 4.6.2018 eingeführt wurden  mit diesen letzten Aktionen habe ich "auf den Punkt" bringen wollen,
um was es der Klägerin in ihrer Rechtsverfolgung gegen den Anzeigenvorgang vom Juli 2009 (Anlage B 20)1 gegangen ist.

Kommentar der Klägerin:

Schon wieder ein erneuter Hinweis auf diese beiden lächerlichen, von vornherein erfolglose Eingaben.
 

3. Textteil des Beklagten:

Der von der Klägerin akzeptiert gewesene Sinn und Zweck der Berufungsführung in Sachen Nachbarin-X gegen die Bejahung der Prozessfähigkeit im Urteil 1.Instanz war es, eine Chance für eine verbesserte Klagebegründung auf Schadensersatz zu ermöglichen mit einer Bejahung dieser Berufungsbegründung konnte eine unzulässig gewordene Klage der Klägerin ohne Schaden durch Rücknahme erledigt und ersetzt werden durch die nach meiner Auffassung schlüssige Anspruchsbegründung in Anlage B 25 (Nichtigkeitsklage).

Kommentar der Klägerin:

Die Klägerin ist zwar Nicht-Juristin, hält aber diese Argumentation für haarsträubend und falsch.
 


- 3 -

4. Textteil des Beklagten:

In Sachen Nachbarin-X führte die Klägerin die Korrespondenz
mit ihrer Rechtsschutzversicherung direkt.(.......Schaden-Nr........)
 
  Beweis: Schreiben x-Rechtsschutz an Frau Moser
vom 27.2.2015

Anlage B 28


Die Klägerin wusste Bescheid, dass ihre freiwilligen Sonderhonorierungen von zusammen EUR 1.400,-- (700 + 700) nicht vom Kostenschutz gedeckt waren (Anlagen B4, B6).

Kommentar der Klägerin:

Die Klägerin war in einer Notsituation und hoffte, dass die Falschaussagen der Nachbarin in den vergangenen Jahren endlich bewiesen werden.
Das hat die Richterin Dr. Puchinger verhindert, und zwar mit Unterstützung bzw. der Untätigkeit der Anwältin in der 1. Instanz.

Die Klägerin hatte keine Ahnung über die Anwaltskosten in der 2. Instanz.
Der Kläger hat seine falsche Rechnung schon am 18.02.2015 ausgestellt.
Das Schreiben vom Rechtsschutz kam später.

Bei Überweisungen muss man einen Grund angeben, daher ist der Überweisungstext der Klägerin spontan eingefallen und bedeutete auf keinen Fall ein extra Honorar. Es gab ja darüber gar keine Vereinbarung.

5. Textteil des Beklagten:

Der Motivirrtum der Klägerin ist irrelevant.

Kommentar der Klägerin:

Diese Behauptung ist nach Ansicht der Klägerin falsch. Siehe Kommentar bei 4. und an anderen Stellen der Eingaben der Klägerin.
 

6. Textteil des Beklagten:

Bei Kenntnis der Nichtschuld kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden (§ 814 BGB)

Kommentar der Klägerin:

Nach Ansicht der Klägerin eine völlig abwegige, nicht zutreffende Begründung.


GM-Kommentar nachträglich:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 814 Kenntnis der Nichtschuld

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.



- 4 -

7. Textteil des Beklagten:

Die Verrechnungen der Sonderhonorierung von EUR 700,-- mit außergerichtlichen Tätigkeiten (Anlage R 8) und mit einer Verwaltungsklage (Anlage R 9):
564,66 + 135,34 = 700
im Juli/August 2015 war ein Entgegenkommen meinerseits und überhaupt nicht zum Nachteil oder zum Schaden der Mandantin.

Kommentar der Klägerin:

Die Klägerin wollte klagen und der Beklagte hat sie in Kenntnis gesetzt, dass er die entsprechenden Vollmachten benötigt.
Die Klägerin hat geglaubt, dass diese Massnahmen Voraussetzungen zum Klagen sind.

Außerdem wusste sie nicht, dass sie extra kostenpflichtig sind.

Natürlich waren diese Maßnahmen zum Schaden der Beklagte.
(GM-Kommentar: Fehler, richtig "zum Schaden der Klägerin")

Er hat ja nicht einmal im Sinne der Klägerin auf die Antworten reagiert.
Bei den weiteren Eingaben des Beklagten war er sicher, dass er alles richtig macht, was natürlich überhaupt nicht der Fall war.

Allmählich bis heute zeigte sich dann, dass der Beklagte kein ordnungsgemäß arbeitender Anwalt ist.
 

8. Textteil des Beklagten:

Das PKH-Gesuch vom 4.6.2018 bleibt aufrecht erhalten.

Kommentar der Klägerin:

Die Klägerin ist gegen eine Prozesskostenhilfe.
Das Verhalten des Beklagten ist auch in Zusammenhang mit anderen Aktenzeichen bekannt. Er hat schon genug kostenlose Aktenberge mit erfolglosen Eingaben verursacht, teilweise gegen die Klägerin gerichtet und mit beleidigenden Argumenten versehen.

G. Moser


GM-Kommentar:

So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen Anwalt 12,
und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt.


Geändert am:   11.01.2019

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