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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an das Polizeirevier Weil am Rhein

Version 22.04.2023, leicht geändert am 03.05.2023


Moser-Adresse...., Tel....., Email  .....
 
Per Postbrief

Polizeirevier
Weil am Rhein
Basler Straße 7

79576 Weil am Rhein

Abgabe an der Infothek
Staatsanwaltschaft Lörrach
Bahnhofstraße 4A

79539 Lörrach
Abgabe an der Infothek
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
ST/2209853/2017 86 Js 17536/17
Ermittlungsverfahren
gegen G.......... Moser wegen Beleidigung
31 Cs 86 Js 17536/17
Strafbefehl
gegen G.......... Moser
wegen Beleidigung

24. August 2018

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen
Polizeioberkommissar L.

Die Inhalte dieser Dienstaufsichtsbeschwerde hätten vermutlich in eine Gerichtsverhandlung gehört, die aufgrund meines Einspruchs gegen Strafbefehl m.E. schon längst hätte stattfinden müssen.

Nicht einmal Bearbeitungshinweise habe ich vom Amtsgericht Lörrach erhalten noch eine schriftliche Reaktionen auf meine vielen Argumente zu meinen Gunsten.

Diese Dienstaufssichtsbeschwerde kann daher ein rechtlicher Vorteil für die Polizei und die AE Nachbarin-X im Vergleich zu mir sein.
 

1. Unbeantwortete Beschwerde von mir an POK L. direkt vom 30.12.2018
Wenn ich eine Beschwerde habe, dann wende ich mich zunächst an die betroffene Person, um eventuell Missverständnisse zu beheben.
Dazu gab es von POK L. keine Reaktion.
Inhaltlich habe ich in groben Zügen beschrieben,
dass sein Vorgehen nicht den Informationen in den Anlagen E 1 bis E 4 entspricht.
 
2. Unvollständige Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24. Mai. 2018

In meinem Schreiben vom 24.05.2018 habe ich eine unvollständige Dienstaufsichtsbeschwerde abgegeben, weil ich nicht alle benötigten Informationen habe,
z.B. eine aktuelle Akteneinsicht beim Amtsgericht und/oder Staatsanwaltschaft.
Außerdem habe ich eine schriftliche Reaktion von POK L. erwartet, was nicht geschehen ist, wie das Schreiben vom 05.06.2018 der Revierleiterin Mutter belegt.

- 2 -

Beim Einspruch gegen einen Strafbefehl findet normalerweise eine Gerichtsverhandlung statt. Seit meinem Einspruch vom 10. Januar 2018 ist bis heute nichts geschehen. Mit zunehmender Zeit sind auch Beweise zu meinen Gunsten schwieriger zu erbringen.

Dazu ist anzumerken, dass mir sowieso seit 2009 von der Polizei, von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft jegliche beantragten Beweise verweigert wurden.
Beispielbrief aus dem Jahr 2010, der nicht umgesetzt wurde. Anlage E 5

Daher wird die AE Nachbarin-X seit 2009 von diesen genannten Institutionen begünstigt, so dass ich der Meinung bin, dass Beihilfe zur falschen Verdächtigung begangen wurde und begangen wird.

Aufgrund Ihrer Falschaussagen existiert eine Betreuungsakte (faktisch Entmündigungsakte) über mich und jetzt bin ich sogar noch vorbestraft aufgrund ihrer Falschaussagen.
Ein Albtraum in einem sogenannten Rechtsstaat.
 

3. Nicht zufriedenstellende Antwort vom Polizeirevier vom 5. Juni 2018
 
4. Mein Antwortschreiben an die Polizei vom 14. Juni 2018.
Darauf gab es natürlich keine Antwort von der Polizei.
 
5. Angeblich keine Gründe für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
laut Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts Heering
vom 13. Juli 2018
 
6. Im folgenden die Gründe für eine Dienstaufsichtsbeschwerde:
 
a) Laut Schreiben vom 13. Juli 2018 vom Leitenden Oberstaatsanwalt Heering habe ich angeblich keine Tatsachenbehauptungen gemacht.
Wenn aber die Beschreibungen eines Sachverhalts (Überraschender Polizeibesuch am 28.11.2017) von POK L. (Vermerk vom 28.11.2017, AS 23) und mir nicht übereinstimmen (Einspruch gegen den Strafbefehl vom 10.01.2018), heißt das noch lang nicht, dass die Aussagen von POK L. wahr sind.
Ich weiß auch nicht, ob der LOStA Heering meinen gesamten Einspruch zum Strafbefehl beim Amtsgericht beachtet hat.
Nach meinen neuen Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens "Beleidigung" (Anlage E 1 bis E 4) hätte die Staatsanwaltschaft erkennen müssen, dass POK L. nicht ordnungsgemäß ermittelt hat.
 
b) Die Polizei ist hauptsächlich für Ermittlungen und Gerechtigkeit zuständig.
Daher hätte POK L. die Aussage der AE Nachbarin-X
"Die Polizei war schon mehrfach tätig, geändert hat sich leider nichts"
überprüfen bzw. nachfragen sollen.

Dazu musste ich erst mit Schreiben vom 11.01.2018 beim Polizeirevier nachfragen, weil mir diese Behauptung nicht bekannt war.

Klar, weil es sich um eine Falschaussage handelt, was bei der AE Nachbarin-X im Laufe der Jahre seit 2009 schon oft gegenüber staatlichen Institutionen geschehen ist. Für mich hat sie daher mehrfach falsche Verdächtigung begangen.

Den Antwortbrief der Polizei vom 16.01.2018 fand ich armselig, wenn man sich der Bedeutung der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten und anderen Vergehen bewusst ist.

Besonders verheerend für mich ist die Tatsache, dass es schon 2009 einen irreführende Polizeibericht mit Falschaussagen der AE Nachbarin-X gab, durch den ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wurde. Diese Verfahren erfolgte praktisch durch einen Überfall des Amtsgerichts mit einem Schreiben, in dem keine Rechtsmittel und kein plausibler Grund angegeben war. Erst bei der Akteneinsicht entdeckte ich als Ursache den Polizeibericht.

Da ich damals noch keine Gerichts- und Staatsanwaltschaftserfahrungen hatte und auch keine negativen Erfahrungen mit der Polizei, habe ich mich nach meinem damaligen Wissensstand gewehrt.

Damals hat die Polizei jegliche Verantwortung für den Bericht abgelehnt, Beweise verweigert und sich bei Beschwerden auf die Falschaussagen der AE Nachbarin-X bezogen. Ein Armutszeugnis für die Polizei.
Das ist alles auf meiner Fall-Homepage dokumentiert.
 
c) POK L. hat mich bei seinem überraschenden Besuch am 28.11.2018
nicht über meine Rechte informiert. Das ergibt sich schon aus meiner Eingabe von 10.01.2018 und aus meinem unbeantworteten Schreiben an ihn vom 30.12.2017. Vergleiche Anlage E 2
"Bei der Belehrung, die vor Vernehmungsbeginn zu erfolgen hat, handelt es sich nicht um einen rein formalen Vorgang, sondern um eine echte Belehrung.
Dem Beschuldigten muss klar und deutlich vor Augen geführt werden, welche Rechte er hat und dass er sich frei entschließen kann, diese wahrzunehmen."
Da dies mein erster, unankündigter Polizeibesuch war, konnte ich nicht rechtlich angemessen reagieren.
(Vergleichen Sie im Gegenzug die Falschaussage der AE Nachbarin-X am 22.11.2017, nach der die Polizei schon mehrfach gegen mich tätig war)
- 4 -

- 4 -

Laut Schreiben der Polizeiführungsebene vom 05.06.2018 hat er das getan.
Die Polizeiführungsebene hat damit eine Falschaussage mir gegenüber gemacht.
d) POK L. hat vor dem unangekündigten Besuch und vor der Abgabe seiner Strafanzeige meine Fall-Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de angeschaut. Daher hätte er erkennen können, wie unzuverlässig die Aussagen der AE Nachbarin-X sind und dass ein Polizeibericht nur nach ihren Falschaussagen verheerende Folgen bis heute für mich hatte..

Bei seiner Strafanzeige hat er zuwenig ermittelt und nicht das Fachwissen "Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches" (Anlage E 1), sei es absichlich oder unabsichtlich.
 
e) Besonders schlimm ist dann, dass er unangekündigt mich mit seinem Kollegen PK R. aufgesucht hat und mich nicht über sämtliche Aussagen der AE Nachbarin-X informiert hat.
Es ist auch peinlich vor der Nachbarschaft, wenn die Polizei vorfährt.
Damit wurde mir die Möglichkeit genommen,
eine Stellungnahme zu den tatsächlich vorhandenen Aussagen der AE abzugeben und eventuell einen anwaltlichen Beistand einzuschalten.

Daher habe ich leider noch am gleichen Tag eine Stellungnahme abgegeben, die auf Vermutungen beruhte.

Damit hat POK L. erneut gegen geltende Vorschriften verstoßen.
Vergleiche Anlage E 2
Er hat mir nur einen Satz aus den Falschaussagen der AE Nachbarin-Xvom 22.11.2017 vorgelesen. Diese Aussage habe ich spontan verneint.
Er hat damit nur einen kleinen Ausschnitt von den belastenden Aussagen der AE Nachbarin-X vorgetragen, was rechtswidrig ist.
Erst nach dem Strafbefehleingang und der Akteneinsicht am 04.01.2018 habe ich von allen Falschaussagen erfahren.
 
f) Über die Akteneinsicht am 04.01.2018 konnte ich ein Foto von seinem Vermerk machen, den ich in einer Stellungnahme am 10.01.2018 berichtigt habe.
Er beschrieb meinen seelischen Zustand falsch und bemerkte u.a.
"Eine Vernehmung war in diesem Zustand nicht sinnvoll."
Damit hat POK L. erneut gegen geltende Vorschriften verstoßen.
Vergleiche Anlage E 2

- 5 -

- 5 -

"Versteht der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands den Hinweis des Polizeibeamten über seine Aussagefreiheit nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser Vernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet werden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht. (...). [En06]"

Daher war er nicht neutral und half damit indirekt zu Unrecht der AE Nachbarin-X.
Durch den überraschenden Polizeibesuch sah ich mich gezwungen, noch am gleichen Tag eine Stellungnahme abzugeben. Dabei bin ich auch von falschen Annahmen über die Anzeige ausgegangen.

Anschließend wurde meine Stellungnahme zu meinen Ungunsten ausgelegt.
 

g) Am 18.08.2018 habe ich mich online über das rechtliche Gehör bei der Polizei informiert. Anlage E 3

Aus meinen Schilderungen beim Einspruch gegen den Strafbefehl ergibt sich, dass POK L. mir die angegebenen Rechte verweigert hat.
 
h) Meine am 28.11.2017 abgegebene Stellungnahme enthielt auch Hinweise auf weitere Ermittlungen durch die Polizei. Laut Akteneinsicht ist das nicht geschehen.
Daher werfe ich POK L. offensichtliche Ermittlungsfehler vor.
 
Abschließend ist festzustellen, dass die Polizei sich seit 2009 sich so mir gegenüber verhält, wie wenn sie nicht für mich zuständig ist, sondern nur einseitig und begünstigend gegenüber der Familie Nachbarn-X und dem Steuerberater x.

Ich lebe also in einem sogenannten Rechtsstaat, in dem ein äußerst unzuverlässiges Polizeirevier für mich zuständig ist. Ein Albtraum seit 2009.

G. Moser

Anlagen:

E 1  Online-Information: Beleidigungen im Sinne des Strafgesetzbuches
E 2 Rodorf.de Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis (Teile)
E 3 Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes: Ablauf des Strafverfahrens
E 4 StPO § 163a Vernehmung des Beschuldigten
E 5 Von der Polizei unbeantworteter Brief aus dem Jahr 2010
   
 
   


Anlage E 1

Online-Information: Beleidigungen im Sinne des Strafgesetzbuches

Quelle: https://gangway.de/straftaten-gegen-die-ehre-beleidigung-ueble-nachrede-verleumdung-%c2%a7%c2%a7-185-187-stgb/ (mit eigenen Hervorhebungen)
........................................................


http://www.rodorf.de/02_stpo/14.htm#01.6
(mit eigenen Hervorhebungen und Strukturen)


Mit freundlichem Gruß
 

G. Moser
 

GM-Kommentar:

Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaft sind in meinem Fall argumente-resistent, indem auf die meisten Argumente von mir nicht akzeptiert und/oder eingegangen wird.


Geändert am:   18.01.2024

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