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Ablehnung der Strafanzeige gegen den angeblichen Zeugen

Veröffentlicht am 23. April 2023


Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach

Eingang 06.09.2018
 

Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, Bahnhofstr. 4 a, 79539 Lörrach Datum: 04.09.2018/rein
Frau Name: Frau Sattler-Bartusch
G................Moser Durchwahl: 07621.....
J......ße  .. Aktenzeichen: 88 Js 11510/18
(Bitte bei Antwort angeben)
79589 Binzen    
      
Ermittlungsverfahren gegen Zeuge-X
wegen des Verdachts der Verleumdung

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 03.09.2018 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige d. Ger vom 30.08.2018 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Aus dem Vortrag der Anzeigeerstatterin, der Angezeigte sei bei einem mit den Geschädigten im Verfahren des Amtsgerichts Lörrach Az. 31 Cs 86 Js 17539/17 befreundeten Steuerberater angestellt sei, ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zeuge beim Polizeirevier Weil am Rhein unwahre Angaben gemacht haben könnte und die Anzeigeerstatterin so verleumdet haben könnte.

Der von der Anzeigeerstatterin ebenfalls erwähnte Straftatbestand der Falschaussage scheidet schon deswegen aus, weil dieser auf Aussagen gegenüber Polizeibeamten keine Anwendung findet.

Von § 153 StGB werden nur Aussagen vor Gericht oder anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stellen erfasst.

Seite 2

Keine zuständigen Stellen sind Staatsanwaltschaft oder Polizei (vgl. BeckOK StGB/Kudlich StGB § 153 Rn. 17, beck-online)


Mit freundlichen Grüßen
gez. Sattler-Bartusch

Erste Staatsanwältin
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift. wofür um Verständnis gebeten wird.
 


GM-Kommentar:

Natürlich macht sich die Staatsanwältin Sattler-Bartusch keine Arbeit mit meinen Schreiben, obwohl sie mich 2013 zu Unrecht in meine erstes Strafverfahren in meinem Leben gebracht hat.
Dies wurde mangels Tatbestand eingestellt, aber ich hatte hohe Rechtsanwaltskosten.
Bürger/innen werden für ihre Dummheit vom Staat bestraft, nicht aber die Staatsanwälte. Sie dürfen Bürger/innen willkürlich behandeln.


Geändert am:   23.04.2023

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