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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 25.10.2018, etwas andere Struktur):


Amtsgericht Lörrach

Aktenzeichen: 33 Cs 88 Js 10154/18
(Bitte bei Antwort angeben)

 

Amtsgericht Lörrach, PF 1140, 79501 Lörrach
Cs 88 Js 10154/18

Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen


 

Rechtskräftig seit:  .......

AG Lörrach
...............................................
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle


In dem Strafverfahren gegen
   G.......... Moser
wegen verbotene Mittlungen über Gerichtsverhandlungen

 

geboren am 16.03.1952 in Lörrach, geborene Moser, Beruf: unbekannt, Familienstand unbekannt, deutsche Staatsangehörige

S t r a f b e f e h l

Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am oder kurz vor dem 26.01.2018 gaben Sie auf der von Ihnen betriebenen, für jedermann frei zugänglichen Internetseite "www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de"

Kommentar von Moser am 17.11.2018:
falsche Adresse. Das ist "nur" die Informations-Homepage für alle Bürger/innen.
Die richtige Adresse enthält keinen Bindestrich:
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
 
 das Protokoll der Vernehmung der von Ihnen als "Nachbarin-X" bezeichneten Zeugin ..........., 79589 Binzen, ................ Straße ... vom 22.11.2017 auf dem Polizeirevier Weil am Rhein unter Angabe des polizeilichen Aktenzeichens, des Vernehmungsdatums, des Familienstands, des Wohnortes und der beruflichen Tätigkeit der Zeugin, sowie im Übrigen mit dem vollständigen Wortlaut der Zeugenaussage zur Sache wieder.

Die betreffenden Ermittlungsakten waren von der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach unter dem Az, 86 Js 10154/18 dem zuständigen Amtsgericht Lörrach mit Strafbefehlsantrag vom 19.12.2017, gegen den Sie mit am 10.01.2018 beim Amtsgericht Lörrach eingegangenen Schreiben Einspruch eingelegt haben, sodass jedenfalls am 26.01.2018 weder das Strafverfahren abgeschlossen war, noch die Aussage der Zeugin Nachbarin-X in öffentlicher Verhandlung erörtert worden war.

Sie werden daher beschuldigt,

andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt zu haben, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen war,

strafbar als

verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

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gemäß § 353d Nr. 3 StGB.

Beweismittel:

Zeuge:

PHK Pfaff, zu laden über das PR Weil am Rhein


Urkunde:

Auszug aus dem Bundeszentralregister



Augenscheinsobjekt:
Ausdrucke der Veröffentlichungen auf der Web-Site "www.gericht-Bl. 13 ff. liches-betreuungsverfahren.de"



Beiakte:

Auszüge aus den Akten des AG Lörrach Az.: 31 Cs 86 Js Sonderband
17356/17

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 30,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 600,00 EUR.

Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch ein elektronisches Dokument eingelegt werden.

Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Wie Sie den Einspruch bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Die schriftliche oder elektronische Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Erläuterungen.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den anliegenden Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Es besteht insbesondere die Möglichkeit, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe zu beschränken. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie den Schuldspruch akzeptieren wollen, die festgesetzte Tagessatzhöhe jedoch nicht mit Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmt.

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls Sie sich ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären. Es empfiehlt sich zudem die Vorlage aussagekräftiger Belege bezüglich Ihres monatlichen Nettoeinkommens sowie eventueller Unterhaltsleistungen.
Von der Festsetzung im Strafbefehl darf im Beschluss nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.

Im Übrigen findet bei rechtzeitigem Einspruch eine Hauptverhandlung statt, falls Sie nicht Ihren Einspruch zurücknehmen.

Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen anfechten, so können Sie hiergegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige Beschwerde einlegen.

Der Einspruch bzw. die sofortige Beschwerde können bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Falls Sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- oder sprachbehindert sind, können Sie für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen, soweit dies zur Ausübung Ihrer strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Sofern Sie hör- oder sprachbehindert sind, erfolgt die Verständigung in der Hauptverhandlung nach Ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Möglichkeiten bereitzustellen.

Sofern Sie blind oder sehbehindert sind, können Sie nach Maßgabe der Zugänglichmachungsverordnung verlangen, dass ihnen die für Sie bestimmten gerichtlichen Dokumente in einer für Sie wahrnehmbaren Form (schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer Weise) zugänglich gemacht werden. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

Befinden Sie sich nicht auf freiem Fuß, so können Sie die Erklärung auch persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der Sie sich auf behördliche Anordnung befinden.
Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

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Wichtige Hinweise

Nach Rechtskraft des Strafbefehls erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft eine Zahlungsaufforderung über die Geldstrafe (Geldbuße) und die Kosten des Verfahrens.

Bitte zahlen Sie erst nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.

Datum: 12. Okt. 2018

Dr. Adam
Richter

Richter am Amtsgericht


Ausgefertigt
Lörrach, 23.10.2018


Urkundsbeamte der Geschäfstelle  des Amtsgerichts
,......................

 


GM-Kommentar:
 

Geändert am:   18.01.2024

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